Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 25.09.1952 – 3 StR 718/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
74 2277 039
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen 1.) den Arzt und Apotheker Dr.med. Herbert T aus B ‚ geboren am EB 1911 in
CSR,
2.) den Autoschlosser Georg S aus B ,„ geboren am EEE 1313 in c Krs. B ;
wegen Abtreibung
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. September 1952, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, ı Bundesrichter Krauss ; N; Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel als beisitzende Richter, 1: Oberstaatsannalt ER “ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
1.) Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Darnstadt vom 30. April 1951 wird auf Kosten der Staatskasse verworfen.
2.) Auf die Revisionen der Angeklagten Dr. TB und SG wird das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
2.
Gründe§
Der Angeklagte Dr. TB ist wegen Fremdabtreibung zur Gefängnisstrafe von fünf Konaten verurteilt worden, der Angeklagte sn wegen Anstiftung hierzu in Tateinheit mit Beihilfe zur Selbstabtreibung zur Gefängnisstrafe von drei Monaten, Die von beiden Angeklagten eingelegten Revisionen sind begründet. Der gegen Dr. a) gerichteten Revision der Staatsanwaltschaft musste jedoch der Erfolg versagt werden.
I. Revision der Staatsanwaltschaft.
Die Staatssnwaltschaft rügt die Verletzung des § 267 „Abs 3 StPO, weil die Strafzumessungsgründe nicht erschöpfend in-das Urteil aufgenommen worden seien, ferner, das Vorhandensein eines minder schweren Falles nicht genügend gerechtfertigt und deshalb auf eine zu geringe Strafe erkannt worden sei. Ausserdem beanstandet sie die Nichterörterung und
Nichtanwendung des § 42 1 St@B.
1.) § 267 Abs 3 Satz 1 StPO legt dem Gericht nicht die Verpflichtung auf, sämtliche Strafzumessungstatsachen unä -erwägungen im Urteil anzuführen. Nur die Umstände müssen angegeben werden, die für das Strafmass bestimmend gewesen sind. Das ist hier geschehen, wie .den Urteilsgründen
zu entnehmen ist.
Die Verletzung der ärztlichen Berufspflichten ist straferschwerend in Betracht gezogen worden. Daneben noch eigens einen Verstoss gegen das "ärztliche Berufsethos" hervorzuheben, war überflüssig, zumal es von den Berufspflichten mitumfasst ist. Irrig ist die von der Revision vertretene Auffassung, dass der Angeklagte durch seine Straftat ein Grundrecht der hessischen Verfassung verletzt
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‚Ausdrücklich braucht dieser nicht festgestellt zu sein.
nach § 218 Abs 3 StGB anzuwenden ist oder nicht. Denn
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habe und deshalb eine strengere Bestrafung verdient hätte, Zudem steht dieser entgegen, dass bei der Abtreibung die Tötung der Leibesfrucht Tatbestandsmerkmal ist und deshalb nicht weiter als Strafschärfungsgrund verwertet werden darf. Ebensowenig durfte die Gefährdung der Schwangeren, der rechtskräftig abgeurteilten Eleonore vo. als straferschwerend berücksichtigt werden, weil eine solche mit
der Abtreibung immer verbunden ist. Dass hier durch den Eingriff eine besondere Gefährdung herbeigeführt wurde,
ist nicht erkennbar und von der Revision selbst nicht be-
hauptet,.
nimmt das Urteil nicht ausdrücklich Stellung. Dass der Erstrichter ihn angenommen hat, ist aus der Höhe der er-
kannten Strafe in Verbindung mit der gesamten Sachdarstellung zum Strafausspruch zu ersehen. Der Hinweis im Urteil, Dr. TB habe lange um seine Zulassung kämpfen
müssen und sei dadurch in eine ungünstige Wirtschaftslage geraten, genügt zür Begründung der Überzeugung des Gerichts, dass es sich um einen minder schweren Fall handle.
2.) Zu der Frage, ob ein minder schwerer Fall vorliege, Es kann dahingestellt bleiben; ob die für die Zubilligung mildernder Umstände bestehende Vorschrift des § 267 Abs 3
Satz 2 StPO auf die Annahme eines minder schweren Falles
auch die Gewährung mildernder Unstände bedarf dann keiner ausdrücklichen Kechtfertigung, wenn sie sich aus der Art
und dem Mass der erkannten Strafe klar ergibt.
Soweit die Revision geltend macht, wegen der unzu- | länglichen Begründung der Bejahung eines minder schweren
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Falles sei eine zu geringe Strefe verhängt worden, wendet sie sich gegen den Strafausspruch und damit gegen die Anwendung des sachlichen Rechts. Auch demit kenn sie nicht durchdringen. Die Strafzumessung ist sache des tatrichterlichen Ermessens. Ein Rechtsirrtum tritt in den zwar knappen aber ausreichenden Ausführungen zum Strafmass nicht zutage.
3.) Zu Unrecht bemängelt die Staatsanwaltschaft ferner die Nichterörterung der Voraussetzungen des § 42 1 StGB und äessen Nichtanwendung.
Nach § 267 Abs 6 StPO müssen die Urteilsgründe nur ergeben, weshalb eine Nassregel der Sicherung und Besserung angeordnet oder entgegen einem in der Verhandlung gestellten Antrag nicht angeordnet worden ist. Hier ist die Erlassung eines Berufsverbots nicht beantragt, auch nicht ausgesprochen worden. Der Tatrichter war deshalb nicht gehalte., diese Frage in den Urteilsgründen ausdrücklich zu würdigen,
Da er davon abgesehen hat, ist das Revisionsgericht nicht in der Lage zu prüfen, ob die Anordnung eines Berufsverbots aus zutreffenden Erwägungen unterlassen worden ist. Der Hinweis der Revision, der Angeklagte habe die Straftat unter Missbrauch seines Berufs begangen, ist für sich allein unbeachtlich. Denn es ist kein Anhalt dafür vorhanden, dass das Berufsverbot erforderlich gewesen wäre, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen. Jedenfalls könnte es aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, wenn das Landgericht auf Crund des vereinzelt gebliebenen Abtreibungsfalles eine solche Gefährdung nicht als nachgewiesen erachtet und deshalb die von der Staatsanwaltschaft erstrebte Massnahme als nicht angebracht angesehen haben sollte.
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II. Revision der Angeklagten TE und sen
Beide erheben neben der Sechbeschwerde die Verfahrensrügen ungenügender Sachaufklärung und unzulässiger Nichtvereidigung des Zeugen Karl F=-
Aus dem Verhandlungsprotokoll ist ersichtlich, dass von
“der Vereidigung dieses Zeugen gemäss § 61 Nr 3 StPO abgesehen
worden ist. Das war nur zulässig. wenn das Landgericht der Aussage keine wesentliche Bedeutung beigemessen hat und nach seiner Überzeugung auch unter Eid keine wesentliche Aussage zu erwarten war. Diese Voraussetzungen waren nicht gegeben.
Die Urteilsgründe nehmen bei der Feststellung des Sachverhalts auf die ausdrücklich als beeidigt bezeichnete Bekundung des Kriminalsekretärs Fi Bezug. Auch weiterhin wird sie in der Beweiswürdigung eingehend dargelegt und verwertet. Die Angaben der beiden Angeklagten gegenüber Tg werden im einzelnen wiedergegeben. Gerade aus seinem Zeugnis zieht die Strafkammer wesentliche Folgerungen für die Schuld der beiden Angeklagten. Es kann also keine Rede davon sein, dass sie die Aussage dieses Zeugen als bedeutungslos betrachtet hat. Da sonach kein Ausnahmefall des § 61 Nr 3 StPO vorlag, verstiess die Unterlassung der Vereidigung gegen die zwingende Vorschrift des § 59 StPO.
kenn im Hinblick auf den vorerwähnten Inhalt der Urteilsgründe nicht hezweifelt werden.
Auf die Revisionen der Angeklagten wer daher das angefochtene Urteil aufzuheben, ohne dass es noch des bingehens auf das übrige Revisionsvorbringen bedurfte.
Für die neue Hauptverhandlung sei allerdings bemerkt,
dass die Tat des Angeklagten SW - im Falle ihres Nachweises |
Dass auf diesem Verfahrensnangel die Entscheidung beruht,
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nur als Anstiftung zur Fremdabtreibung des Dr. Tg zu beurteilen wäre, nicht auch noch als tateinheitlich begangene Beihilfe zur Eigenabtreibung der VW (vgl Batıst 1, 140, 249 gegen RGSt 72, 402; 74, 21).
Der Oberbundesanwalt hatte Aufhebung des Urteils gegen TB in Strafausspruch beantragt.
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