Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 18.09.1952 – 5 StR 581/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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‚2249 042
In Namen Ges Volkes»
In der Strafsache gegen
.) die Schneiderin Enma W EEE zev. aD aus KENNE (::GEEEEEEREREEEEED ) , ': GEREEEEEEEEREEND, geboren an EMMEN ?5895 in ram,
.) die Hausfrau Johanne H mEEEp ze. ı GENE aus Sup. VEEBStr. @,
geboren am EEE 1906 in ScuuumilB,
regen Verabredung eines Verbrechens und Beihilfe zur versuchten Abtreibung
sat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshof in der Sitzung vom 18.September 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Yeumann
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichterin Dr. koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ED als Vertreter der 3undesanwaltschaft,
Justizobersekretär (> . als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;
I. Auf die Revision der Angeklagten NED wird das Urteil des Landgerichts Hildeshein vom 25,April 1952 insoweit aufgehoben, als es diese Angeklagte betrifft.
Die Angeklagte WÜRD wird auf Kosten der Landeskasse freigesprochen.
II. Die Revision der Angeklagten Time wird auf ihre Kosten verworfen.
- Von ttechts wegen -
Gründe§
Die Strafkammer hat die Angeklagte EEED wegen ernsthafter Verhandlung über die Begehung des Verbrechens der Abtreibung zu 8 Monaten Gefängnis verurteilt, die Angeklagte Hiiwwegen Beihilfe zur versuchten Abtreibung zu 2 Monaten Gefängnis.
Beide Angeklagte haben hiergegen Revision eingelegt.
I. Revision der Angeklagten Wü:
Die Revision der Angeklagten WW, die sich auf Verletzung formellen und materiellen Rechts stützt, ist begründet.
1.) Die formelle Rüge der Verletzung des § 261 StPO ist zwar unbegründet; sie richtet sich in Wahrheit lediglich gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer, die eine Überschreitung des dem Tatrichter zustehenden Ermessens nicht erkennen läßt.
2.) Dagegen ist die Sachrüge begründet, Die Strafkammer stellt fest, die Angeklagte VB habe bei der früheren Mitangeklagten YWaltraut I die Vornahme einer Abtreibung dadurch versucht, daß sie eine Untersuchung der Waltraut IM vorgenommen habe, mit der Absicht, unmittelbar an diese Untersuchung die Abtreibung selbst anzuschließen. Sie habe dann aber von der Abtreibung Abstand
genommen, weil sie festgestellt habe, daß Waltraut IE ..
bercits länger als 5 Monate schwanger war, und insbesondere der Muttermund bereits eine starke Erweiterung erkennen ließ. E
Die Strafkammer hat die Angeklagte UEEW nicht 'wegen versuchter Abtreibung bestraft, weil sie freiwillig von Versuch zurückgetreten sei, meint aber, es bleibe alsdann das Verbrechen des § 49a übrig.
Diese Ansicht der Strafkammer ist rechtsirrig. Die Strafkammer hat mit Recht ‘die Freiwilligkeit des Rücktritts vom Versuch bejaht. Geht man aber hicrvon aus,
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so kann die Angeklagte nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 49a Abs IV StGB auch nicht aus § 49a bestraft werden.
Der von der Strafkammer ausreichend festgestellte Sachverhalt muß also zur Freisprechung der Angeklagten VORREED führen.
II. Revision der Angeklasten He:
1.) In formeller Hinsicht rügt die Revision, das Landgericht habe gegen die Denkgesetze verstoßen. Das trifft nicht zu. Das Landgericht schließt aus der Tatsache, daß die Angeklagte VD die Waltraut IMEEEB veranlaßt hat, sich mit entblößten Unterleib auf den Tisch zu legen,. und ihr nach Betasten des Leibes den Mutterspiegel eingeführt hat, in Verbindung mit der eindeutigen brieflichen Aufforderung durch die Angeklagte Hp auf den festen äntschluß der Angeklagten VW, im unmittelbaren Anschluß an die Untersuchung die Abtreibung vorzunehnen. Dieser Schluß ist denkgesetzlich möglich. Wenn die Revision sich gegen die Feststellung wendet, die Angeklagte HeEEEB habe die Angeklagte WED eindeutig brieflich zu der Abtreibung aufgefordert, so richtet sie sich in unzulässiger Weise gegen die tatsächlichen Feststellungen des Landgeriehts.
2.) Auch in materieller Beziehung liegen Rechtsfehler des Urteils, durch welche die Angeklagte beschwert wäre, nicht vor.
a) Die Angeklagte hat sich schon deshalb der Beihilfe zu versuchter Abtreibung schuldig gemacht, weil sie der früheren Mitangeklagten Waltraut IM bei ihrem Versuch geholfen hat, sich das Kind abtreiben zu lassen.
b) Mit Recht hat auch die Strafkammer eine Beihilfe der Angeklagten zu einem Verbrechen aus § 218 Abs 3 und nicht zu einem solchen aus % 218 Abs 1 StGB angenommen.
Es ist anerkannten Rechts, daß jeder Fremde, der zu einer Abtreibung Beihilfe leistet, aus § 218 Abs 3 in Verbindung mit § 49 StGB zu bestrafen ist.
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c) Auch in der Strafzumessung läßt das Urteil Rechtsfehler nicht erkennen. Daß die Strafe nach § 218 Abs 3 StGB eus zwei Gründen, nämlich einmal aus dem Gesichtspunkt des § 49 StGB und zweitens aus dem Gesichtspunkt des § 44 StG3 gemildert werden konnte, hat die Strafkammer offensichtlich nicht verkannt. Sie brauchte in vorliegendem Falle nicht zunächst den Strafrahmen festzustellen, von dem sie unter dem Gesichtspunkt der §§ 44, 49 StGB auszugehen hatte, da die Mindeststrafe auch der vollendeten Fremdabtreibung bei Vorliegen eines minderschweren Falles 1 Tag Gefängnis ist, also die gleiche Mindeststrafe, die bei Berücksichtigung
der beiden Milderungsgründe gilt.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des überbundesanwalts,
Dr. Neumann Dr. Waschow Dr. Koffka
Schnidt Siemer
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