Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1976
BGH Urteil vom 13.01.1976 – 5 StR 667/75
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
5 StR 667/75 R3, 1:76
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
den Schlosser Reinhard VB aus "BB. geboren an EEE 1951 in ca:
wegen versuchter Vergewaltigung u.a.
Der 5.Strafisenat des Bundesserichtshofs hat in :ler Sitzung vom 13.Januar 1976, an der teilgenomuen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof.Dr.Sarstedt,
die Richter am Bundesgerichtshof Herrmann Fleischmann Schuster Dr.Fuhrmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt I]
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 16.September 1975
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist,
b) im Strafausspruch mit den ihn betreffenden Feststellungen aufgehoben.
2, Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Braunschweig zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötixzung und mit gefährlicher Körperverletzung zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, hat teilweise Erfolg.
Der Angeklagte lernte auf einem Schützenfest die Zeugin K@B kennen. Sie lehnte sein Angebot, gemeinsam Karussell zu fahren, unter Hinweis auf eine vor kurzem Gurchgemachte Unterleibsoperation ab. Später nahm sie ihn in ihre Wohnung mit. Der Angeklagte wollte sie dort mit Gewalt zum Geschlechtsverkehr zwingen und würgte sie, bis sie bewußtlos wurde. Als sie aus der Bewußtlosiskeit erwachte, rief sie immer wieder, er müsse doch einsehen, daß sie mit ihm den Geschlechtsverkehr nicht ausführen könne, weil sie erst kürzlich am Unterleib operiert worden sei. Der Angeklagte sah nun ein, daß ein Geschlechtsverkehr unabsehbare Folgen für die Gesundheit oder sogar das Leben der Frau haben könne, und entschloß sich daher, sie statt zum Geschlechtsverkehr zu anderen sexuellen Handlungen zu nötigen. Er zwang sie unter erneutem Würgen, ihn mit dem Mund und der Hand zu befriedigen.
Diese Feststellungen rechtfertigen zwar einen Schuldspruch wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Der Angeklagte hat vorsätzlich die Frau mit Gewalt genötigt, außereheliche sexuelle Handlungen an ihm vorzunehmen, und sie mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung körperlich mißhandelt.
Die Feststellungen tragen aber die Verurteilung wegen des tateinheitlich begangenen Vergewaltigungsversuches nicht. Von ihm ist der Angeklagte freiwillig zurückgetreten (§ 24 Abs.1 StGB 1975).
Das Landgericht hat dieses verneint: "Na der angeklagte von vornkerein nicht die Absicht hatte, TVeben und Gesundheit der Zeugin noch größeren Gefahren AUS- zusetzen, als sowieso schon durch seine bis dahin erfoirten Fandlungen bestanden, blieb ihn, wenn er seinen Entschluß nicht wesentlich ändern wollte, nur übrig, von der Durchführung der Vergewaltigung abzustehen!" (UA S.8). Das ist unrichtis.
Die Erkenntnis, daß ein Geschlechtsverkehr die Frau mehr gefährden würde, als er zunächst angenommen hatte, rinderte ihn nicht, sie auf die vorgestellte Weise zu vergewaltigen. Die Urteilsgründe bieten keinen Anhalt dafür, daß er die Lust am Geschlechtsverkehr verloren hatte oder die Frau wegen ihres Zustandes als für den beabsichtigten Verkehr ungeeignet ansah oder sonst innere Hemmungen nicht überwinden konnte. Nach seiner Vorstellung hätte er die Frau mit dem Maß von Gewalt, das anzuwenden er sich entschlossen hatte, noch zum Geschlechtsverkehr zwingen können. Er hätte allerdings ihr Leben und ihre Gesundheit größeren Gefahren als ursprünglich beabsichtist aussetzen müssen. Dazu hätte er aber seinen Tatentschluß nicht zu ändern brauchen. Dieser reicht nicht weiter als der Vorsatz und erstreckt sich daher nicht auf die außertatbestandlichen Folsen der Tat. wenn der Angeklagte unter den festgestellten Umständen den Vergewaltigungsversuch aufgab, um Leben und Gesundheit der Frau keinem höheren Risiko auszusetzen, so geschah das aus freien Willen und nicht unter äußerem Zwang. Ein solcher Rücktritt ist freiwillig (vergl. BGH Urteil von 18.September 1952 - 5 StR 581/52 - bei Dallinger in MDR 1953,19 und BCH GA 1963,126,127 für den Rücktritt vom Versuch oder von der Verabredung einer Abtreibung).
Der Senat hat den Schuldspruch in sinngemäder Anwendung des § 354 Abs.1 StPO geändert. Der StraTausspruch kann nicht bestehenbleiben. Zs ist nicht auszuschiießen, daß die Verneinung eines strafbefreienden Rücktritts vom Vergewaltigungsversuch die föhe der Strafe beeinflußt hat.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu verwerfen.
Sarstedt Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann