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BGH Entscheidung vom 18.09.1952 – 4 StR 86/52
4. Strafsenat
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AsıR 86/52
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
die Ehefrau Adelheid L WB zer. Dil aus CE, sort geboren am ip 1914,
wegen Hehlerei " R
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hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Septerber 1952, an der teilganommen
haben;
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Tr. Engels Bundesrichter Tr. Hülle
Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Bundesanwalt (ER
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt}
Auf die hevision der Angeklagten wird das Urteil der grossen Strafkammer des Landgerichts Künster beim Amtsgericht in Bocholt vom 18. Oktober 1951, soweit die Beschwerdeführerin wegen Hehlerei beim Ankauf der Fleischwaren verurteilt worden ist, mit den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen, sowie in dem gesamten, sie betreffenden Strafausspruch aufgehoben. In diesen Umfang wird die bache zur neuen Verhandlung und Entscheidung — auch über die Kosten des kechtsmittels -— an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende lievision wird verworfen.
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Die Angeklagte ist Inhaberin einer Trinkhalle. Sie kaufte von dem vielfach vorbestraften Bergmann Sp, der bei ihr verkehrte, ein Damenfahrrad und später einmal Fleischwaren; beides hatte SW gestohlen.
Das Landgericht ist in beiden Fällen zu der Beweisannahme gelangt, dass die Umstände des Ankaufs auf eine strafbare Vortat hindeuteten und dergestalt waren, dass sie auch der Beschwerdeführerin die Überzeugung von der strafbaren Herkunft der Sachen geradezu aufdrängten. Für das fast neuwertige Damenfahrrad, dessen Anschaffungswert das Urteil mit 190 DI angibt, bezahlte sie nur 50 Dil. Allein schon wegen dieses Schleuderpreises in Verbindung mit der der Angeklagten bekannten Tatsache, dass SC» in Verhältnissen lebte, die es ihm nicht erlaubten, auf den vollen Gegenwert eines fast neuen Fahrrades zu verzichten, musste nach der tatrichterlichen Überzeugung die Änceklagte annehmen, dass SW das Fahrrad nicht ehrlich erviorben haben könne. Dieser mögliche Schluss begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken; er trägt
nach der gesetzlichen Beweisregel des § 259 StGB den Schuld-
spruch, so dass es auf die Rilfserwägung nicht mehr ankommt, ob SM das Fahrrad seiner mit ihm in Scheidung lebenden Lhefrau hätte veräussern dürfen; damit hat er
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den Verkauf nach Angaben der Beschwerdeführerin zu bemänteln ersucht. Was die lievision sonst noch vorträgt, liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist deshalb für den Senat unbeachtlich (§ 337 StPO).
Rechtlichen Bedenken begegnet jedoch der Schuldspruch im zweiten Falle: hier kaufte die Angeklagte für 20,-DH von ihrem Kunden "drei Dauerwürste (ca 1.200 gr) und 3 kg Speck", die SB für Gelegenheitsarbeiten auf dem Lande erhalten haben wollte. Ein allgemeiner Erfahrungssatz, dass Z3suern solche Aushilfen nicht mehr mit eigenen Lrzeugnissen zu vergüten pflegen, besteht nicht;' die Lrklärung des SEM brauchte daher noch keinen Verdacht zu erregen. Die \Ionge konnte Bedenken aufkommen lassen, wenn sie in keinem rcrhten Verhältnis zu der Arbeit stand, die der Veräusserer auf dem Lande geleistet haben wollte; darüber ist dem Urteil jedoch nichts zu entnehmen. Wenn schliesslich der Preis auffällig unter dem kert der laren gelegen haben soll, so hätte die Strafkammer den annähernden Verkaufspreis für Waren dieser Art und Güte ermitteln müssen; der Senat kann ihn auch nicht dem Zusammenhang entnehmen, da nicht zweifelsfrei zu erkennen ist, ob jede der drei Würste oder ob alle drei zusammen 1200 gr gewogen haben.
Nicht frei von Bedenken ist auch die Strafzumessung. vas Landgericht hat erschwerend berücksichtigt, "dass SED die Diebstähle in diesem Umfange niemals begangen hätte, wenn er nicht immer wieder Abnehmer für das Diebesgut gefunden hätte", Es ist nicht mit Sicherheit auszuschliessen, dass der Tatrichter den gesetzgeberischen
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Zvreck des § 259 StCB als solchen zum Nachteil der Beschwerdeführerin bewertet hat.
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Bundesrichter Dr.Hörchner ist beurlaubt, ortsabwesend und daher an der Unterschriftsleistung verhindert.
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