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BGH Entscheidung vom 18.09.1952 – 4 StR 847/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4 StR, 847/51 N
2296 088
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den erwerbslosen technischen Zeichner Arthur K ED aus EP, dort geboren er EEE 1923,
wegen versuchter Unzucht mit Kindern
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtehofs in der Sitzung vom 18. September 1952, an der teilgenommen haben: j
Senatspräsident Dr. Groß
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Engeis Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin
als beisitzende Richter, Bundesanwalt EB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter EB
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortrund vom 23. Juli 1951 wird verworfen mit der Massgabe, dass der Angeklagte wegen eines versuchten Verbrechens gegen § 176 Nr 3 StGB in Tateinheit mit versuchten Verbrechen gegen § 175 a Nr 3 StGB’ verurteilt ist.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
2.
Gründe§
Der Angeklagte ist "wegen versuchten Verbrechens gegen § 176 Aba 1 Ziff 3 in Tateinheit mit § 175 a StGB" zu einer Gefängnisstrafe von 5 Monaten verurteilt worden.
Er rügt mit seiner unbeschränkt eingelegten Revision die Verletzung des Verfahrensrechts und des sach-
lichen Strafrechts. Dem Rechtsmittel ist der Erfolg zu versagen.
Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unbeachtlich (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO).
Die Sachrüge ist unbegründet,
Im Schuldspruch begegnet das Urteil keinem durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Die Annahme der Revision, das Verhalten des Angeklagten stelle sich nur als straflose Vorbereitungshandlung und nicht als Versuch dar, steht in Widerspruch mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs.
Dass der Angeklagte bei Begehung der Tat gewusst oder mindestens damit gerechnet und in seinen Willen aufgenommen hat, dass die beiden Knaben noch nicht 14 Jahre alt waren, ist vom Landgericht nicht ausdrücklich festgestellt worden, aber dem Urteilszusammenhang, besonders die Tatsache, dass die Knaben erst 12 Jahre alt waren, unbedenklich zu entnehmen.
Der erkennende Teil des angefochtenen Urteils ist im Schuldspruch lediglich dahin klarzustellen, dass auch das Verbrechen gegen § 175 a Nr 3 StGB nur zum Versuch
gediehen ist.
Die gegen den Strafausspruch gerichteten Angriffe der Revision gehen ebenfalls fehl.
Die Strafkammer durfte die Hartnäckigkeit, mit der der Angeklagte sein Ziel zu erreichen suchte, straferschwerend ver werten): da er seine Auffordorung wiederholt het, nachdem die Knaben auf seinen ersten Annäherungsversuch nicht eingegangen waren. “
Die erkannte Strafe entspricht den Gesetz und ist nicht: ungerecht. P
Nach den Urteilsgründen ist dem Angeklagten die erlittene Untersuchungshaft angerechnet worden. Dieser Ausspruch fehlt im erkennenden Teil der Urschrift des vollständigen Urteils und dementsprechend auch in der dem Senat vorliegenden Ausfertigung. KMassgebend ist jedoch die Urteilsformel. die ausweislich der Sitzungsniederschrift verkündet worden ist(§ 274 StPO; RG 1 D 1467 /21 vom 27. Februar 1922; BGH 1 StR 466/51 vom 6. November 1951; vgl auch RGSt 61, 388, 390). Das verkündete Urteil enthält den Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft. Zu einer Ergänzung durch das Revisionsgericht besteht sonach keine Veranlassung. Die Berichtigung der Urschrift des vollständigen Urteils ist dem Landgericht zu überlassen.
Durch die angefochtene Entscheidung ist der Eröffnungsbeschluss nicht erschöpft worden. Das Landgericht hat irrtümlich angenommen, der Fall Reinhild Er@ sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Durch die Anklageschrift in ihrer berichtigten Form und dementsprechend im Eröffnungsbeschluss war dem Angeklagten zur Last gelegt worden, sich zweier Verbrechen. gegen’ § 176 Hr 3 StGB, "durch eine dieser Handlung" — gemeint ist ersichtlich "Handlungen" -
zugleich eines Verbrechens gegen § 175 a Hr 3 StGB schuldig gemacht zu haben. Hiernach war erkennbar im Falle der beiden Knaben ein in natürlicher Handlungscinheit begangenes versuchtes Verbrechen gegen § 176 Nr 53 StGB in Tateinheit mit einem versuchten Verbrechen gegen § 175 a Ur 3 StGB und im Falle Reinhild Er@@ß® lediglich ein versuchtes Verbrechen gegen § 176 ür 3 StGB zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden. Über den Fall Kr@ß hat der Tatrichter sonach zu Unrecht keine Entscheidung getroffen. Dem Landgericht bleibt es überlassen, das Verfahren insoweit zum Abschluss zu brin-
gen. Die Verfahrenskosten sind dem Angeklagten ersichtlich nur insoweit auferlegt worden, als er verurteilt worden ist.
Die Revision ist nach alledem mit der aus dem erkennen-
den Teil des Urteils ersichtlichen kKassgabe und mit der durch
§ 473 StPO vorgeschriebenen Kontenfolge zu verwerfen.
Groß Hörchner Engels Dr. Hülle Dr. Augustin
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