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BGH Entscheidung vom 12.09.1952 – 1 StR 394/52

1. Strafsenat

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In der Strafsache ” gegen

den Fabrikanten Rudolf W an aus u. : geboren am EEE 1904 in IB: zur Zeit in Untersuchungs-

haft,

wegen Betruges u.a.

hat der 1. PFerien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. September 1952, an der teilgenommen

haben;

Bundesrichter Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. «En

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

” Auf die Revision des Angeklagten wird dasa Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21. Februar 1952 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Untreue in den Fällen und B „ Wwe-

gen Betruges in den Fällen S & Sohn m. sowie wegen Betruges in Tat-

und einhelt mit Untreue im Falle Gebrüder W

verurteilt ist. Auch die Gesamtstrafe un das Berufsverbot werden aufgehoben.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittcls, an das Landgericht

zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

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I. Untreue zum Nachteil der R@M-GmbH_ in den Fällen gg

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(Urteil S 34, 38 f).

Mit Recht beanstandet die Revision, dass die Urteils-

gründe den Anforderungen des § 267 Abs 1 StPO nicht genügen, Sie geben nur den Inhalt des Eröffnungsbeschlusses vieder, fügen eine davon abweichende rechtliche Beurteilung an und nehmen zu einzelnen Einwendungen des Angeklagten Stellung. Das ist keine selbständige Tatsachenfeststellung des erkennenden Gerichts, wie sie Voraussetzung der Anwendung des Strafgesetzes ist. Die Verurteilung ist daher auf die Sachrüge aufzuheben.

Ih der neuen Verhandlung wird folgendes zu beachten sein: 1.) Untreuehandlungen, die der Angeklagte in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Firma Rgp-CnmbH zu deren Schaden begangen hat, sind nicht nach § 266 StGB strafbar, sondern nach § 81 a GmbHG. Auch im Falle des § 81 a GmbHG gehört zur Untreue ein pflichtwidriges Handeln. Pflichtwidrig ist nicht nur, was besonders übernommenen Pflichten zuwiderläuft, sondern alles, was der Sorgfalt eines gewissenhaften und ehrbaren Geschäftsmannes widerspricht (RGSt 69, 203 und das zur Veröffent-Jlichung bestimmte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Juni 1952 - 1 StR 668/51). Hierauf und auf den der Gesellschaft zugefügten Nachteil muss sich der Vorsatz des Täters wenigstens in bedingter Form erstrecken.

2.) In dem Falle Ben scheint der Angeklagte die Wechsel namens der R@-Cubll zu einer Zeit (17., 20-und

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29. September 1949) angenommen zu haben, zu der er als Geschäftsführer schon ausgeschieden war (10. September 1949). Trifft das zu, so kann § 81 a GmbHG nur anwendbar sein. wenn der Angeklagte auf Grund seiner früheren Geschäftsführereigenschaft die Gesellschaft noch ver-

pflichten konnte, d.h. in dem Falle des § 15 Abs 1 H® (§ 39 GmbHG; vgl RGSt 47, 428). Andernfalls kann § 266

StGB in Betracht kommen. Der Missbrauchstatbestand dieser a} Vorschriit würde aber voraussetzen, dass der Angeklagte S aus einem sonstigen, bisher nicht ersichtlichen Rechts- $ grund in der Lage war, für die Gesellschaft noch eine wirksame Wechselvervflichtung einzugehen. Der Treubruchstat- a bestand des § 266 StGB kann nur erfüllt sein, wenn der 2

Angeklagte auch noch nach der Lösung seines Geschäftsführerverhältnisses rechtlich verpflichtet war, die Vermögens- „ interessen der Gesellschaft wahrzunehmen. Eine solche Treu- ; pflicht ist in der Rechtsprechung angenommen worden, wenn

es sich um die Abwicklung eines beendeten Treueverhältnisses handelt (vgl RGSt 45, 434; GoldtArch 56, 323). Hier ir trifft das nicht zu; es bedürfte deshalb des Nachweises y besonderer Umstände, um in der unbefugten Wechselzeichnung } noch einen strafbaren Treubruch zu finden. Ein Vermögens- N nachteil könnte der Gesellschaft freilich durch das Han- | deln des Angeklagten auch dann entstanden sein, wenn sie durch die Wechselunterschrift des Angeklagten nicht verpflichtet wurde; der gegen die Gesellschaft sprechende _ Rechtsschein und die Notwendigkeit, unbegründete Ansprüche j Dritter abzuwehren, kann schon nachteilig sein. Konnte x der Angeklagte durch seine Wechselunterschrift die \

Rp unkH nicht mehr verpflichten, so hat er den | möglicherweise betrogen. »

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3,) Sofern das Verhalten des Angeklagten die Merkmale der Untreue aufweist, würde es entgegen der Meinung der Revision nicht aus dem Grunde straflos sein, dass die Gesellschafter seinem Handeln zustimmten. Denn die Gesellschafter einer Gesellschaft mbH sind nicht berechtigt, die mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete Gesellschaft einer willkürlichen Verschuldung preiszugeben (vgl RGSt 42, 278; 71, 353; ferner das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Bundesgerichtshofssom 24. Juni 1952 - 1 StR 153/52). Sollte der Angeklagte rechtsirrig angenommen haben, die Zustimmung der Gesellschafter mache sein Handeln erlaubt, so würde das seine Bestrafung nur hindern, wenn er auch bei Anspannung seines Gewissens das Unrecht der Tat nicht erkennen konnte

(BEHSt 2, 194).

II. Unterschlagung zum Nachteil

(Urteil S 42 f)

Die Verurteilung wegen Unterschlagung ist frei von Rechtsirrtum. Nach der Feststellung der Strafkammer ist die Maschine dem Angeklagten "geliefert" und wenige Tage später von ihm an ED weitergeliefert worden. Sie hat sich demnach bei der Zueignungshandlung in seinem Gewahrsam befunden. Dass der Angeklagte den kigentumsvor-

behalt der Firma Tugen a | kannte, hat die Strafkammer aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung und der Rechnung

Fischers geschlossen. Den Schriftwechsel aus der Zeit nach der Lieferung hat das Gericht nur zur Unterstützung seiner Beweiswürdigung herangezogen. Das Vorbringen der Revision widerspricht somit den bindenden Feststellungen

des Tatrichters. Im übrigen wäre der Angeklagte, wenn der

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von der Revision behauptete Sachverhalt gegeben wäre, nicht straflos, sondern der Anstiftung des schuldlos handelnden Zrdel zur Unterschlagung schuldig (§ 50 Abs 1 StGB).

III. Betrug zum Nachteil Vi:

(Urteil S 43 ff)

Die Strafkammer ist zu.der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte von vornherein nicht gewillt war, den Ver-

trag nit Wi zu halten. Diese Würdigung der Beweise,

insbesondere der Zeugenaussage des ou weist keinen Rechtsfehler auf; sie bindet daher das Revisionsgericht.

Das hiernach feststehende Verhalten des Angeklagten zeigt alle Merkmale des Betruges.

Zuzugeben ist der Revision, dass die Annahme der Straf-

kammer, der Angeklagte habe die Wechsel des VB vertragswidrig verwertet, insoweit nicht ohne weiteres zu-

trifft, als er die an Wi -u 1iefernden Sachen schon auf Lager hatte, sie also nicht erst zu beschaffen brauchte.

Doch beruht die Feststellung, der Angeklagte habe von Anfang an den Vertrag nicht erfüllen wollen, nicht auf jener Annahme. Im übrigen hat der Angeklagte vertragswidrig jedenfalls insoweit gehandelt, als er mit dem Wechselerlös nicht die fehlenden Schalter einkaufte. Abgesehen davon

durfte er die Wechsel gerade deshalb nicht verwerten, weil

er nach den Feststellungen entschlossen war, seinerseits den Vertrag mit Ws richt zu erfüllen.

IV. Betrug zum Nachteil St & Sohn: (Urteil S 48 f) Der Vertragsschluss mit StB erfüllt noch nicht den

Tatbestand des Betruges, weil sich St zur Herausgabe von Waren nur Zug um Zug gegen Barzahlung verpflichtete;

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darin liegt noch kein Vermögensschaden. Hernach gelang es freilich dem Angeklagten, die Ware ohne Bezahlung zu er-

langen, weil St zufällig abwesend’ war und seinen Leuten die Barzahlungsvereinbarung verschwiegen wurde. Das Urteil stellt aber fest, dass der Angeklagte die Waren abholen liess; demnach muss angenommen werden, dass er selbst

dabei nicht zugegen war und die Leute St nicht persönlich irre führte. Das Urteil enthält keine Feststellung

darüber, ot der Angeklagte damit gerechnet hat, dass st» abwesend sein würde, und ob er veranlsst hat, dass seine

Besuftragten die Angestellten St täuschten. Die Sache bedarf daher weiterer Aufklärung.

V. Betrug zum Nachteil. REED: (Urteil S 49 f)

Die Feststellungen genügen entgegen der Meinung der Revision noch den Anforderungen des § 267 Abs 1 StPO. Die Täuschungshandlung des Angeklagten hat die Strafkammer erkennbar in der mit der Begebung des Akzepts verbundenen unwahren Behauptung seiner Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit gesehen, die Vermögensverfügung des RB in der Unterlassung "einer umgehenden und nachädrücklichen Forderung auf Befriedigung seiner Ansprüche". Nicht dargetan ist aber ein Vermögensschaden des Gläubigers. Der Schaden könnte nach Sachlage nur darin liegen, dass der

Gläubiger durch jene Unterlassung der Möglichkeit beraubt

. wurde, seine Forderung ganz oder teilweise beizutreiven,

so dass diese an wirtschaftlichem Wert verlor (vgl RGSt 67, 2005 BGHSt 1, 262, 264). Feststellungen hierzu und entsprechend auch zur inneren Tatseite wären, da:der Angekl.agte schon vor der Hingabe des Wechsels seine Zahlungen eingestellt hatte, erforderlich gewesen. Die Verurteilung muss

daher aufgehoben „erden.

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VI. Betrug zum Nachteil Gebrüder W in Tateinheit mit

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Untreue zum Nachteil der Rggp-GmbH:

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(Urteil S 51 ff)

Die Verurteilung wegen Untreue wäre nur insofern richtig zu stellen, als nicht § 266 StGB, sondern § 81 a GmbHG anzuwenden gewesen wäre. Die Behauptung der Revision, die Gesellschafter seien mit der Handlungsweise des Angeklagten einverstanden gewesen, widerspricht der Feststellung, dass 1 überhaupt nicht unterrichtet wurde; sie ist aber auch. wie schon oben zu I 3 dargelegt, für den Tatbestand des § 81 a unerheblich. Dagegen ist die Verurteilung wegen Betruges nicht ausreichend begründet. Die Strafkammer geht ohne Rechtsirrtum davon aus, dass der Angeklagte die rg GmbH wirksam verpflichtet hat; daran würde auch ein entgegengesetzter innerer Vorbehalt des Angeklagten nichts geändert hsben (§ 116 BGB). Dann aber ist eine Täuschungshandlung des Angeklagten wie auch ein Vermögensschaden der Firma Gebrüder WEG dis jetzt nicht dargetan. Hierfür kommt es darauf an, ob die Forderungen der Firma gegenüber der R@- GmbH gefährdet waren. Das liegt nach den sonstigen’ Ausführungen des Urteils zwar nahe, ist aber bis jetzt nicht einwandfrei festgestellt, auch fehlt es an seiner Feststellung, ob der Angeklagte insoweit vorsätzlich gehandelt hat.

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VIT. Betrug zum Na chteil_ Dh: | (Urteil S 54 ff) = Die Feststellungen genügen noch der Vorschrift des § 267 j Abs 1 StPO. Sie lassen auch noch mit hinreichender Deutlich- n keit die Merkmale des Betruges erkennen. Die Beförderungs- „ aufträge hat der Angeklagte nach den Feststellungen des Ur- < teils im eigenen Namen gegeben; dadurch hat er sich bei der

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gegebenen Sachlage mindestens schlüssig dem BB gegenüber als zahlungsfähig und zahlungswillig ausgegeben. Das war der Angeklagte aber nach der Überzeugung der Strafkammer nicht;

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„sil er sich damals schon im Konkurs befand. Dass I) im ersten Tall seinen Fuhrlohn beim Empfänger erheben sollte, widerspricht nicht der Feststellung, der Angeklagte habe versichert, dass er persönlich für alle Beförderungskosten aufkommen werde. Er hat demnach nach der Überzeugung der Strafkaumer den | durch Täuschung zu den Fahrten veranlasst und ihn mit Wissen und Willen geschädigt. j

VIII.Die Strafzumessung weist keinen Rechtsfehler auf. Auch ist nicht anzunehmen, dass die Verurteilung in den Fällen, in denen die Revision Erfolg hatte, das Strafmass in den übrigen Fällen zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat. Die Aufhebung einzelner Verurteilungen hat aber zur Folge, dass auch die Gesamtstrafe und das Berufsverbot, gegen das an und für sich rechtliche Bedenken nicht bestanden hätten, nicht bestehen bleiben konnten.

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