Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 25.08.1952 – 2 StR 828/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2 _StR 828/52
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Handelsvertreter Georg Reinhard vilheln B zuzuuuiB
aus HE: geboren an EEE 1915 in vi,
wegen fehrlässiger Tötung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. kärz 1953, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Sauer als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Ludwig
Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. als Verireter der Bundesanwaltschaft.
Justizangestellter GEREEER als Urkundsbeamte er Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gezen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25. August 1952 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
- 2- Gründe:
Der jetzt 34. Jahre alte unbestrafte Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung und Fahrerflucht, beides in Tateinheit mit Verkehrsübertretungen, zu einem Jahr drei Monaten Gefängnis verurteilt. Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Am Samstag, dem 24. Mai 1952, befuhr der Angeklagte mit einem Volkswagen-Lieferwagen gegen 16,45 Uhr die 14 m breite Grindelallee in Hamburg. Er stand unter Alkoholeinfluss (1,6 °/o00) und war an der Grenze zwischen einem leichten und mittelschweren Rausch. An der Strassenseite rechts vom Angeklagten standen in einem Abstand von 8 bis 10 m zwei Pkw. Von links kamen ihm in einem Abstand von 50 m zwei Personenwagen entgegen, Von rechts betrat der 67-jährige Fussgänger GB zwischen den beiden
" dearkenden Personenwagen die Fahrbahu, un Jie Strasse zu
überqueren. Nachdem er zwei bis drei Schritte über die linkseitige Fluchtlinie der mrkenden Wagen gemacht hatte, bemerkte er den Angeklagten, der sich mit einer Geschwindigkeit von 50 bis 55 km näherte. G@B blieb stehen, hob abwehrend die Arme und wurde sodann vom Wagen des Angeklagten erfasst und zur Seite geschleudert. Gg> ist am gleichen Lage an den Folgen des Unfalls gestorben. Der Angeklagte hatte den Zusammenprall wahrgenommen, fuhr aber mit gleichbleibender Geschwindigkeit weiter und wurde erst nach 900 u gestellt, als er aus Verkehrsgründen halten musste.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist unbegründets
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Die Übertretungen sind rechtsirrtumsfrei festgestellt. Der fahrlässige Verstoss gegen §§ 2, 71 StVzo - ist unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten auf Grund des Sachverständigengutachtens ohne Bedenken angenommen und von der Revision nicht bemängelt. Der Verstoss gegen § 9 StVO liegt schon darin, dass der Angeklagte nach den Feststellungen der Strafkammer seine Fahrgeschwindigkeit nicht so eingerichtet hat, dass er jederzeit in der lage war, seinen Verpflichtungen im Verkehr Genüge zu leisten (§ 9 Abs 2 StVO), so dass es unerheblich ist, dass inzwischen die Geschwirdigkeitsgrenze des § 9 Abs 1 StVO äurch das Gesetz vom 19. Dezember 1952 (BGBl I, 832) aufgehoben ist. Die Zuwiderhandlung gegen § 1 StVO ist darin zu erblicken, dass der Angeklagte die Fahrbahn unaufmerksam beobachtet und dadurch sein Vernalten nicht so eingerichtet hat, dass der Fussgänger nicht verletzt wurde,
Die fahrlässige Tötung ist nach der äusseren und inneren Tatseite irrtunsfrei festg2stellt. Der Tod des GEM ist Aurch den Angeklagten verursacht. Sein Verhalten war schuldhaft, denn er hat pflichtwidrig gehandelt, und der Unfall war für ihn vorhersehbar und vermeidbar. Das Landgericht sieht das fehlerhafte Verhalten des Angeklagten in dem zu schnelien Fahren und seinem infolge des Alkohols verminderten Reaktionsvermögen. Die Strafkammer stellt fest, dass der Angeklagte bei geringerer Geschwindigkeit, sorgfältiger Beobachtung der Fahrbahn und normaler Fahrtüchtigkeit den Unfall durch ein leich-
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tes Ausweichen hätte verhindern können, Zu dieser Feststellung war die Strafkammer bei der Fahrweise des Angeklagten und seiner Einiassung ohne Verletzung von Erfahrungs- und Denkgesetzen berechtigt. Der Unfali ist also durch diese Pflichtwidrigkeiten des Angeklagten herbeigeführt worden. Der Unfall war auch vermeidbar. defin nach den Feststeilungen der Strafkammer standen dem Angeklagten zum Ausweichen nach iinks noch mehrere Meter und ausreichend Zeit zur Verfügung. Der Fußgänger nat nach dem Beweisergebnis zwei bis drei Schritte über die linke Fiuchtiinie der rechts parkenden Wagen hinaus auf den Fahrdamm getan, ist zunächst stehen geblieben und hat dann die Arme zur Abwehr erhoben-Selbst wenn man für diese Vorgänge nur drei Sekunden rechnet, war der Kraftwagen des Angeklagten beim Erscheinen des Fußgängers in der Fahrbahn des Angeklagten bei einer Geschwindigkeit von 50 km noch etwa 40 m entfernt. Diese Entfernung reichte selbst bei Zubilligung einer Schrecksekunde aus, um Gurch eine kleine Ausweichbewegung an dem Fußgänger vorbsi.ukoumen Die Augriffe der Revisior gehen inuowel“ von einem Sechverhalt aus, den das Landgericht nicht festgesteilt hat, oder enthalten unzulässige Angriffe gegen
die Reweiswürdigung. Ein solches Revisionsvorbringen ist äber unbeachtlich (§ 337 StPO). Die von Gehm über den Rand der parkenden Wagen zuriickgelegte Strecke von zwei bis
drei Metern hat das Landgericht nach eingehender Beweiswürdigung festgestellt; daran ist das Revisionsgericht gebunden. Wenn die Revision meint, die Schlußfolgerungen der Strafkammer seien nicht logisch zwingend oder nicht zwingend notwendig, dann wird das für die richterliche Jberzeugung notwendige Maß verkannt. Der Tatrichter hat sich nach der Beweisaufnahme eine bestimmte Überzeugung auf Grund der Hauptverhandlung zu bilden. Solange die dabei vom Tatrichter gezogenen Folgerungen denkgesetzlich (10- gisch) möglich sind, liegt ein Rechtsfehler nicht vor:
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Die Strafkammer sieht das Verschulden des Angeklagten nicht darin, dass er kein Warnzeichen mehr gegeben hat, sondern hat nur ausgeführt, dass ein gewissenhafter Fahrer schon früher Zeit gehabt hätte, den Gf durch ein Schallzeichen zu warnen, auf jeden Fall aber ihm auszuweichen. Die Strafkammer hat schliesslich nicht verkannt, dass den Fußgänger ein erhebliches Mitverschulden traf. Dadurch ent?iol das Verschulden des Angeklagten nicht. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte damit rechnen musste, dass zwischen den perkenden Wagen plötziich ein Fußgänger unaufmerksam auf die Strasse treten würde. Denn nach den Feststellungen der Strafkammer war der Fußgänger so rechtzeitig im Blickfeld des Angeklagten erschienen, dass er noch ausreichend Zeit hatte, sich auf das verkehrswiärige Verhalten des Fußgängers einzustellen, zumal da dieser inzwischen stehen geblieben war. Ein Kraftfahrer, der auf der Fahrbahn andere sich verkehrswidrig verhaltende Wegebenutzer antrifft, muss selbstverständlich auf sie Rücksicht nehmen und sie vor Schaden bewahren. Eine Überspannung der an Kraftfahrer zu stellenden Sorgfaltspflicht liegt hier demnach nicht vor.
Gegen die Verurteilung wegen Fahrerflucht nach § 139 a StGB bestehen ebenfalls keine Bedenken. Die Strafkammer hat nach eingehender Beweiswürdigung ihre Überzeugung begründet, "dass der Angeklagte mindestens akustisch" den ein lautes Geräusch verursachenden Zusemmenprall zwischen dem Fußgänger und seinem Wagen wahrgenommen und daher bestimmt gewußt hat, dass er als Verursacher eines Verkehrsunfalls in Frage kam. Das Landgericht hat ferner festgestellt, dass er nur deshalb mit unverminderter Geschwindigkeit weitergefahren ist, um sich mindestens der Feststellung der Art seiner Beteiligung (nämlich unter deg Einwirkungen von Alkoholgenuss) durch die Flucht zu entziehen:
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Darin liegt weder, wie die Revision meint, eine Verkennung der Beweislast noch sonst ein Rechtsfehier, Die Angriffe der Revision gegen die tatsächlichen Feststellungen sind auch hier unbeachtlich.:
Die Strafkammer hat auch die Verantwortlichkeit des Angeklagten ‚geprüft. Sie spricht zwax nur davon, dass Anhaltspunkte für die Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB nach ihrer Auffassung in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverstänäigen nicht vorhanden waren. Bei der festgesteliten Sachlage brauchte daneben § 51 Abs i StGB nicht ausdrücklich erörtert zu werden. Das Gericht ist zwar mit dem Sachverständigen der Überzeugung, dass der Angeklagte im Augenblick des Unfalls "charakterlich mit dieser Situation und sich selbst nicht fertig geworden" sei, fügt aber hinzu, dass der Angeklagte in der Lage war, den richtigen Entschluss zu fassen; er habe nur bei der Überlegung seines weiteren Verhaltens sich falsch entschieden. Derartige charakteriiche Tehlentscheidungen werden von §§ 51 Abs 2 StGB nicht erfasst.
Die Strafzumessung lässt ebenfalls Rechtsfehler nicht erkennen. Der Tetrichter hat insbesondere das stark verkehrswidrige Verhalten des Fußgängers zugunsten des Angeklagten berücksichtigt und deshalb für die fahrlässige Tötung eine geringere Strafe als für die Fahrerflucht festgesetzt. Bei der Fehrerflucht hat das Gericht aus dem Gedanken der Abschreckung mit Rücksicht auf den ständig steigenden Kraftfahrzeugverkehr, die Zunahme der tödlich verlaufenden Verkehrsunfälle und die im Anschluss daran immer häufiger begangene Fahrerflucht eine Gefängnisstrafe von einem Jahr
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festgesetzt. Alle diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden.
Die Revision ist daher zu verwerfen.
Dr .Sauer Bundesrichter Dr.Dotterweich Werner ist, weil in Urlaub, an der Unterschrift verhindert. Dr. Sauer
Dr.Iuäwig Dr.Arndt