Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 29.01.1953 – 5 StR 571/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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N; stR_ 571/52 2969 075.
In Namen des Volkes
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in Ger Strafsache gsegen
den Bauunternehmer Heruern.N , geboren an HE :912 ir ou wohnhaft in Din Feitrase Ei,
wegen Vergehens gegen die NXeichsversicherungsorädnung pp.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29.Januar 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr .ko/fka Bundesrichter Schnidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Arndt als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr un
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ne
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 25.lärz 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und intscheidung - auch über die kosten des üechtsmittels - an das Handgericht zurückverwiesen.
- Von iechts wegen -
PN
wrände:
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten Vergeheng gegen die Reichsversicherungsordnung und das Angestellten-Versicherungsgesetz zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt worden. [ir hat Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung in Höhe von über 10.000.- DM nicht an die VAB abgeführt. Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und die Verletzung des sachlichen Strafrechtes rügt, ist begründet.
la .)- Die Yerfahrensrügen schlagen nicht durch,
-"&)' Die Revision erblickt zunächst .eine Verletzung . des § 16 Satz: 2 .GVG darin, daß das Verfahren nicht von den-
selben Richtern eröffnet:.worden ist, die in der liaupt-
verhandlung mitgewirkt haben. Die Revision meint, as könne
„nicht. angehen, daß drei andere llichter, als diejenigen,
die. ‚das Verfahren eröffnet haben, ein Urteil über den Angeklegten. sprechen könnten, Die .tüge ist unbegründet.
‚Jeder Richter kann unter Einhaltung der "gesetzlichen 38
stimmungen (55 66 ff GVG) vertreten werden. Im übrigen ergibt die vom Landgerichtspräsidenten eingeholte dienstliche Äußerung, daß für alle an Eröffnungsbeschluß beteiligten Richter die Notwendigkeit einer Vertretung vorlag und die in der Hauptverhandlung nmitwirkenden. Richter gemäß.§§ 66 ff GVG ordnungsmäßig zum Vertreter bestellt. waren.
b) Soweit die Revision eine Verletzung des § 207 StPO
‚geltend macht, ist es allerdings richtig, daß der &röff-
nungsbeschiuß insofern die gesetzlichen Merkmale des § 533 RVO nicht vollständig wiedergibt, als in ihm nicht erwähnt ist, daß der Angeklagte die Arbeitnehmeranteile "vorsätzlich" vorenthalten hat. Da es sich hierbei jedoch nicht
um einen wesentlichen Maıgel handelt, könnte dieser nur. dann.zur Aufhebung des Urteiles führen, wenn der Angeklagte hieraus eine Beschränkung der Verteidigung hergeleitet und das Gericht einen hierauf gestützten Ver-
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tagungsamtrag zu Unrecht abgelehnt hätte.
c) Offensichtlich unbegründet ist ferner dio YVerfahrensrüge, ausweislich der Verhandlungsniederschrift sei das Gericht nach Abschluß der Vernehmung des Zeugen Gassmann nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen. Nach der Vernehmung des Zeugen sei die Hauptverhandlung unterbrochen worden. Es fehle aber ein Vermerk über die Fortsetzung der Verhandlung, so daß sich aus der Sitzungsniederschrift nicht die Anwesenheit des Gerichtes bei den weiteren Verhandlungsabschnitten ergebe. Die Rüge stellt sich als unbeachtliche Protokollrüge dar. Im übrigen ergibt sich schon sprachlich aus dem Begriff der "Unterbrechung", noch dazu unter Angabe der Dauer der Unterbrechung, daß hiernach die Verhandlung fortgesetzt worden ist. Derartige "Rügen" sollten von Anwälten nicht erhoben werden.
2.) Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils.
a) Mit Recht hat die Strafkammer allerdings die äußeren Voraussetzungen der §§ 533, 1494 RVO, 705 AVG als vorliegend. srachtut.Soweit im Urteil ausgeführt ist, der Angeklagte habe sich nicht darauf berufen können, seine Einkünfte hätten zur Zahlung des vollen Lohnes und der Beiträge zur VAB nicht ausgereicht, steht dieses ebenfalls im Einklang mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes.
b) Auch hinsichtlich des von der Strafkammer festgestellten Vorsatzes sind insoweit Bedenken nicht zu erheben. Mit Recht beanstandet es die Revision, daß in erkennenden Teile des Urteils der Angeklagte wegen fortgesetzten Vergehens verurteilt worden ist, während hierzu
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in den Urteilsgründen keinerlei Feststellungen, insbesondere hinsichtlich des einheitlichen Vorsatzes getroffen worden sind. Hierauf kann sich die Revision des An-
geklagten jedoch deshalb nicht berufen, weil der Ange-
klagte auch durch eine fehlerhafte Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges nicht beschwert wäre. Dieses wäre freilich dann anzunehnen, wenn unter Umständen bei Annahme von Tatmehrheit für, einen Teil der Üinzelhandlungen, nämlich den vor dem ]5.September 1949 begangenen, das Straffreiheitsgesetz 1949 anzuwenden wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall, denn auch hinsichtlich der vor den Stichtag des Straffreiheitsgesetzes begangenen Linzelhandlungen wäre das Vergehen des Angeklagten noch nicht beendet gewesen, da er auch inzwischen die vorenthaltenen Beträge nicht bezahlt hat, die Verpflichtung zur Abführung auch nicht aus anderen Gründen entfallen ist.
c) Mit Recht vermißt die Revision in dem angefochtenen Urteil jedoch Ausführungen darüber, ob der Angeklagte auch das zu seiner Verurteilung erforderliche Unrechtsbewußtsein gehabt hat oder haben konnte. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 4.September 1952 (5 StR 208/52) ausgeführt hat, sind Ausführungen in dieser Richtung zwar in der Regel bei allgerein bekannten Straftatbeständen entbehrlich. Dies gilt aber nicht bei Vorschriften, wie den vorliegenden, deren Kenntnis nicht bei jedermann vorausgesetzt werden kann. Zwar mag durchweg bekannt sein, daß Beträge einzubehalten und abzuführen sind. Hieraus ergibt sich aber noch nicht das Unrechtsbewußtsein im Sinne
des Beschlusses des Großen Senats für Strafsachen vom
18.März 1952 (BGHSt 2, 194). Die Kenntnis, daß man seine Schulden bezahlen muß, genügt in dieser Beziehung nicht, Das Urteil mußte daher aufgehoben werden. Die Strafkammer wird nunmehr unter Anwendung der in dem genannten Beschluß
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niedergelegten Grundsätze zu prüfen haben, ob sich deı Angeklagte in einem Verbotsirrtum befunden hat und ob dieser unverschuldet war.
d) Bei der Strafzumessung erscheint es nicht unbedenklich, zum Nachteil des Angeklagten die Gefährdung in Betracht zu ziehen, die für die Versicherungsansprüche der Arbeitnehmer allgemein entsteht. Denn diese Gefährdung bildet den Grund der Strafbarkeit.
Sarstedt Dr. Koffka Schmidt
Siemer “ Dr. Ärndt