Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952
BGH Urteil vom 12.08.1952 – 4 StR 219/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Eine strafbare Handlung, die in einem der nehrsreh® * ni deutschen Rechtsgebiete begangen wurde, ist nach dem Strafrecht zu beurteilen, das am Tatort eilt, soweit dessen Anwendung im gegebenen Falle nicht den rechtlichen und sittlichen Grundsätzen des Aa schen Landes widerspricht, dessen zuständiges 68- BER richt die Straftat aburteilt. (Lbzuurteilen war, eine 7 in Thüringen 1949 begangene btreibung). Ri ” . [A . ya nn
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Nicht für die Amtliche Sammlung!
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Gesetz: StGB § 3
Rechtssatz: Eine strafbare Handlung, die in einem der nehrsreh® * ni deutschen Rechtsgebiete begangen wurde, ist nach dem Strafrecht zu beurteilen, das am Tatort eilt, soweit dessen Anwendung im gegebenen Falle nicht den rechtlichen und sittlichen Grundsätzen des Aa schen Landes widerspricht, dessen zuständiges 68- BER
richt die Straftat aburteilt. (Lbzuurteilen war, eine 7
in Thüringen 1949 begangene btreibung). Ri ”
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Aktenzeichen: 4 StR 219/51
Urteil vom 12. August 1952 IG Dortmund - 1, Ferienstrafsenat - .
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4 StR 219/51 Io
Im Damen des Volkes
In der Strafsache
gegen
die Ehefrau Laria Iartha T ED ;eborene SCHE, aus DEE, geboren cr EEE 1918 in
wegen Abtreibung
hat der 1. Ferienstrafsenat des Zundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. August 1952, an der teilgenommen haben:
senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Feetz Bundesrichter lıantel 3undesrichter krumme Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Lichter, Bundesanwalt WW in der Verhandlung. Bundesanwalt WW vci der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter EB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die fevision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortrund vom 19, Dezember 1950 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die $ache zur neuen Verhendlung und Tntscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiıesen,
Von Rechts wegen
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gründe§
Die Angeklagte ist wegen Abtreibung und versuchter Abtreibung in mehreren Fällen zu einer Gesamtzuchthausstrafe verurteilt worden, Die Taten sind im Jahre 1949 in To pezangen worden, wo die .ngeklagte damals mit ihrer Familie wohnte. fährend des gegen sie durchgeführten Ermittiungsverfahrens ist sie nach DEE ceflohen. Ihre Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechtes und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Sie ist begründet.
Einem Antrag der Staatsanwaltschalt in Gera vom 22. Kai 1950 entsprechend, wurden die Zeuginnen Tui. Sm. CO: TER uns TEE in Ermittlungsverfahren unter Did über die von der Angeklagten en ihnen vorgenommenen Abtreibungshandlungen vernommen; ihre (ussagen sind in der Nauptverhandlung gemäss § 251 StPO verlesen worden, Frau IC und rau Fe wurden auf Grund eines „ıscnlusses des Landgerichts in Dortmund vom 7. Vi.i0- ber 1950 gemüss § 223 StrfO von den zuständigen z.ırtsgerichten in Thüringen kommissarisch verncmmen; auch sie sind beeidigt worden, In allen dıesen Fällen widersprach die Vereidigung dem § 60 !bs 1 ir 3 StPO, der auch in der russischen Besatzungszone in Kraft geblieben ist; die genannten Zeuginnen waren nämlich an den Daten, deren die Beschwerdeführerin angeklagt ist, beteiligt, zumal sie diese zur Vornahme der Abtreibung aufgefordert hatten (Rest 57, 157; 72, 219). Ob die Strafverfolgung gegen äle’ genannten Frauen wegen Eintritt der Verjährung etwa nicht nehr durchgeführt werden konnte, beeinflusst diese rechtliche Türdigung nicht. Die Zeugenaussagen hätten daher nicht als eidliche verwertet werden dürfen (RGSt 56, 94).
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Da aber das Landgericht gerade die Tatsache der Vereidigung bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit der Zeuginnen hat ins Gewicht fallen lassen, ist es nicht auszuschliessen, dass es anders entschieden haben würde. wenn es die Angaben als uneidlich behandelt hätte, zumal die Angeklagte in der Fauptverhandlung die ihr zur last gelegten Taten bestritten und zur Entwertung ihres früheren polizeilichen Geständnisses eine unzulässige Simirkung der Folkspolizisten in THEME behauptet hatte, Auf ' der Verletzuns des § 60 Abs 1 IIr 3 StPO kann sonach das “ Urteil beruhen. Da das Urteil wegen Gleses Verstosses aufzuheben ist, bedarf es keines Eingelens auf die übrigens unbegründete Rüge der Verletzung der wahrbeitserforschungspflicht das § 244 äbs 2 StPO. Dass die Zeuginnen Über ihr Zeugnisverrreigerungsrecht (§ 55 \bs 2 StPO)
nicht belehrt worden sind. kann die Revision nicht rechtfertigen (Beust 1. 39).
In der neuen llauptverhandlung wird das Landgericht folgendes beachten ırüssen:
Die Taten der Angeklagten sind nash deutschem Strafrecht zu beurteilen, da sie von einer deutschen Staatsangehörigen im deutschen Inland begangen wurden (§ 3 StGR). Nach den Regeln des interlokalen Strafrechts ist aber grundsätzlich jede strafbare Iandlung. “ie in einem der mehreren deutschen Rechtsgebiete begangen wurde, von jedem zuständigen deutschen Gericht nech dem Strafrecht zu beurteilen, des am’ Tatort gilt (PGSt,74. 220), soweit dessen Anwendung im gegebenen Telle nicht den rechtlichen und sittlichen Grundsätzen des deutschen Landes widePspricht,
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dessen zuständiges Gericht die Straftaten aburteilt. Unter dieser Voraussetzung wird auch das am Tatort geltende Strafrecht zu beachten sein, das nach dem
8. Hai 1945 neu geschaffen wurde, insbesondere das thüringische Landesgesetz vom 18, Dezember 1947 (RGBl Thür Teil I S 109), Danach kenn Zuchthausstrafe nur verhängt werden, wenn die Taten gewerbsmässig oder gegen den Willen der Schwengeren begangen werden. Tas
‚ Landgericht führt aus, die Angeklagte habe sich je-
weils Geld für ihre Tätigkeit geben lassen und so
"im Zeichen der Gewerbsmässigkeit gehandelt"; diese Feststellungen reichen aber nicht aus, um das Taibestandsmerkmal der Gewerbsmässigkeit als verwirklicht anzusehen. Danach ist vielmehr erforderlich, dass der Täter in der Absicht handelt, durch wiederholte BDegehung sich eine Einnahmeauelle von einiger Dauer
zu verschaffen, Zu beachten ist weiterhin. dess auch
‚bei Annahme der dewerLsmö.ssigi-cit mildernde Uuztänüe
zugebilligt werden können, Sollte auf Grund der
neuen Hauptverhandlung eine Gewerbsrässigkeit verneint werden, wird zu prüfen sein, ob Stref2reiheit auf Grund des Bundesgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingetreten ist. Für den Eintritt einer Verjährung
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als eines Verfahrenshindernisses, sind die Vorschriften entscheidend. die am Sitze des erkennenden Gerichts gelten, nicht diejenigen des Tatorts,
Richter Dr. Preetz Nantel Krumme Dr. Augustin
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