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BGH Urteil vom 25.07.1952 – 4 StR 786/51

4. Strafsenat

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"Gesetz: StGD § 348 \: . ee . Rechtssatz: Zur Vollcnäung einer Falschbeurkundung im Amt . er : (§ 348 StGB) ist, erforderlich, dass der Täter die wZ r, Urkunde bewusst der TDenutzung in Rechtsverkehr zu- leg cEnglich recht oder dicse wenigstens gestattet,,. SR

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„ktenzeichen: 4 StR 186/51

Urteil des 1. Ferienstrafsenats IG Arnsberg . as, von 25, Juli 1952 . '

InTDTDanen des Vs1lkesa

In der Strafsache

gegen 1.) den Nechtzanwalt und Toter ee aus BWEW. geboren em EEE 1°01 in }:

’ 2.) den Bürovorotcher Tubert E ip zus Kimi: dort geboren am EEE :903,

wegen Talschbeurkundung u.a,

hat der 1. Ferienstrefsenat des Eundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25, Juli 1952, an der teilgenommen haben: f Senatspräsident Dr. Croß als Vorsitzender, Dundeserichter Lr. Peetz Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Dr, Lülle Bundesrichter Dr, Jagusch

7. als beisitzende Richter.

F- taatsanvalt

n als Vertreter der Bundesanwaltschaft. Justizangestellter 2 |

e als Urkundsbeanter der Geschäftsctelie,

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für Recht erkannt:

Die Revisionen des Angeklagten Jozef KW und der Staatsanvaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts ir Arnsberg von 31. Juli 1951 werden verworfen,

Der £ngeklagte Jose? Ko trüct Cie Kosten seines Rechtemittels, die Staatckasse die des Rechtcmittels

der Steatsanwaltschaft,

Auf die Revision des Angeklagten Hubert Ep wird das vorbezeichnete Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen eufgehoben, soweit es ihn betrifft, und die Sache in diesem Umfang zur nen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten seines Rechtcmittels -— an das Landgericht zurückvervilesen,

Von Rechts wegen

Gründe§

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Der Angeklagte zu !) ist seit 1947 Eotar zu DM: Der Angsklagte zu 2) ist sein Bruder und Seit vielen Jahren sein Bürovorsteher, Dieser hatte im Auftruge des hoch betagten und schwer erkrankten iIindlers IB einen nctariellen Überfatevertrag über sein Anwesen an seinen Enkel entworfen und von den beiden Vertragsspartnern scıon unterschreiben lascen. nachdem sie auf das Eintreffen des Ncters in der Tohnung des IM in Kin vergeblich gewertet hatten. Der Bürovorsteher legte am nächsten Tage auf der Kanzlei den Entwurf ins Fach für abgehende Post. die noch vom Yortage auf die Unterschrift durch den l!otar wartete, Dieser unterschricth dann u.&. auch den Vertrag; erst nach Unterschriftsleictung und Beidrücken des Dienstsiegels erkannie er; dass der Vertrag in seiner Abwesenheit geschiossen vorden wer, Cleichwohl liess er sogleich noch beglaubigte Abschriften den Parteien, den zuständigen Finanzüntern und später euch eine Ausfertigung dem Grundbuchemt erteilen.

Das Landgericht hat den lotar Ye wesen einer Talschbeurkundung im Amte (§ 348 Abs 1 StGB) und den Bürovorsteher Kggp vegen Beihilfe dazu (§ 49 StGB) anstelle an eich verwirkter Gefüngnisstrafen zu Geldstrafen verurteilt,

Beide Angeklagten und der Oberstaatsanwalt fechten das Urteil mit der Scchkeschverde au, die Anklagebehörde unter Beschränkung auf das gegen den angelilagten llotar ver-

hängte Strafmaß,

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Schuld- und Strafausspruch gegen den Hotar Ki begegnen keinen durchgreifenden Bedenken. Die Revision dieses Angeklagten meint, der Tatrichter habe'' den Begriff der "Beurkundung" im § 348 StGB verkannt. Der Vorgang erschöpfe sich in der Unterschriftsleistung und Siegelung durch den Beamten; hierbei sei er jedoch nach den tatrichterlichen Feststellungen noch gutgläubig gewesen, Das spätere Inverkehrbringen stelle § 348 StGB nicht unter Strafe,

Dieser Rechtsauslegung durch den Beschwerdeführer vermag der Senat nicht zu folgen. Ein Gebrauchmachen von der falschen Beurkundung sieht das Strafgesetz in § 348 StGB im Gegensatz zu § 276 StGB zwar nicht eusdrücklich vor. Gleichwohl ist zur Vollendung erforderlich, daß sich der Täter der Urkunde irgendwie entäussert d.h, sie bewußtermassen der Benutzung im Rechtsverkehr zugänglich macht oder diese wenigstens gestattet (Frank § 348 Anm I, 3 Olshausen Anm 9). Ein Beanter, der schon vor der Vornahme einer Amtshandlung eine abschliessende Urkunde darüber errichtet, wie das aus Gründen der Beschleunigung nicht selten geschieht, verfehlt sich so lange nicht gegen § 348 StGB, als die Urkunde in seiner ausschliesslichen Verfügung bleibt und die Sachlage einen darauf gerichteten Willen ausweist (RGSt 64, 136); denn so lange kann er den Inhalt der Urkunde noch mit dem ervartungsvidrig verleufenen Geschehen durch Änderungen in Einklang bringen. Das vorzeitig entworfene Schriftstück stellt sich nur als die Vorbereitung einer Beurkundung des erwarteten oder bereits in Aussicht gestelltenInhalts erst nach abzugebender Parteierklärungen dar, sofern der Beamte

dabei von einer pflichtgetreuen, inneren Einstellung geleitet wird,

Das nach § 548 StGB strafrechtlich erhebliche Verhalten des Lotars war daher mit der Unterzeichnung und Siegelung des Vertrages noch nicht abgeschlossen, Den Begebungsakt d.h, die \reisung an seine Kanzlei, beglaubigte Abschriften zu erteilen, hat er in Kenntnis dessen vollzogen, dass er soeben als Notar innerhalb seiner Zu- r ständigkeit eine rechtserhebliche Tatsache falsch beurkundet hatte. Hit diesem prositiven "un hat er zu erkennen . gegeben, dass er die Urkunde so behandelt wissen wollte, als sei sie ordnungswässig zustande gekommen; damit hat er den Tatbestand des § 348 StGB erfüllt. Auf die Trage, ob der Beamte eine Falschbeurkundung auch durch ein pflicht- .

‚idriges Unterlassen begehen kann, kommt es daher nicht an.

Die Revision der Staatsanwaltschaft wird damit begründet, dass die Strafkammer das Geständnis des angeklagtlen Notars aus rechtsirrigen Erwägungen strafmildernd

berücksichtigt habe, Die Urteilsgründe bieten jedoch keinen Anhalt für die Annahme der Revision, dass dieser Angeklagte nur deshalb in der Heuptverhandlung gestanden habe, weil weiteres Leugnen zwecklos gewesen wäre, Der Bundesgerichtshof hat es zwar als rechtlich fehlerhaft erachtet, den geständigen Angeklagten nur seines Geständnisses wegen milder als sonst zu bestrafen (BGHSt

1, 105, 106), es aber als zulässig angesehen, das Geständnis bei der Strafzumessung mildernd zu berücksichtigen, wenn daraus ein Schluß auf das Maß der Schuld, besonders auf Einsicht und Reue des Täters gezogen werden kann. Nach dem Urteilszusammenhang 158t sich nicht bezveifeln, dass die Strafksmmer angenommen hat, der Angeklagte habe

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nicht lediglich aus äusseren Zweckmässigkeitsgründen gestanden, sondern er habe mit seinem Geständnis die Einsicht in das Fehlerhafte seines Verhaltens und sein Bedauern hierüber zum Ausdruck gebracht. Dafür, dass

die Urteilsgründe so verstanden vwerden müssen, spricht vornehmlich die Feststellung des Tatrichters,.der.Angeklagte habe die Tat lediglich aus Gefälligkeit begangen; ein charakterliches Versagen sei bei ihm nicht festzustellen.

Auch in der als fehlerhaft angegriffenen Erwägung der Strafkammer, der Angeklagte sei stets auf die Eilbedürftigkeit der Sache hingewiesen worden, liegt kein rechtlicher Mangel des Urteils, der zur Aufhebung des Strafausspruchs nötigte. Diese Strafzumessungserwägung soll nur darlegen, dass der Angeklagte die Tat nicht begangen habe, um sich die Einnahmen aus einer Beurkundung zu verschaffen, sondern um den Vertragsparteien im Hinblick auf die (angebliche) Eilbedürftigkeit der Sache zu nützen, Versteht man die Urteilsgründe in diesem Sinne, so kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Angeklagte mehrmals oder nur einmal auf die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit aufmerksam gemacht worden war. Die Revisionen der Staatsenwaltschaft unddes Angeklagten Josef KR waren als unbegrlindet zu verwerten,

Die Entscheidung über die Revision der Staatsanwaltschaft entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

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Dagegen vermögen die Feststellungen die Verurteilung des Angeklagten Hubert Ki wegen Beihilfe zur Falschbeurkundung nicht zu tragen. Einmal ist bislang nichts dafür dargetan, dass er bei der schriftlichen Vorbereitung

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des Vertrages oder der Ablage des Entrurfs im Postfach einverständlich damit gerechnet kat, sein Bruder werde den Vertrag beurkunden, obrohl er bei Abgabe der Erklärungen der Vertragsschliessenden nicht zugegen war. Zum anderen enthält der Sechverl.alt keine Kitteilung darüber, ob sich der Beschwerdeführer nach der falechen Beurkundung durch seinen Eruder noch mit der Erteilung der beglaubigten Abschriften und der Ausfertigung büromäseig befasst hat; diese Feststellung kann der Senat auch nicht dem ÜUrteilszuszmmenheng entnehren, da noch weitere Angestellte in der Kanzlei tätig waren, die die Weisung des Notars ausgeführt haben könnten. Tas Landgericht wird daher über Art und Umfang der Beteiligung dieses Beschwerdeführers, insoweit aber auch zum inneren Tatbestande, weitere Peststellungen treffen müssen,

Groß Dr. Peetz Dr. Geier Dr. Hülle Jagusch

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