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BGH Entscheidung vom 10.07.1952 – 5 StR 247/52

5. Strafsenat

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StR 247/52 2250 0609 I

IimnNemen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Fuhrunternehmer Fricdrich B REES,

geboren an EEEEMEP 1597 ir. Sei, Kreis NEE , wohnhaft in CME Nr. ip,

wegen Lanädfriedensbruches

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs. in der Sitzung vom 10.Juli 1952, an der tuilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Neumann

als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. Waschow . Bundesrichterin. Dr. Koffka Bundesrichter Siemer

als beisitzunde Lichter, Oberstaatsanwelt Dr bei der Verkündung Oberstaatsanwalt

als Vertreter der Bundesenwaltschaft, Justizobersekretär En

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hännover vom 18.0ktober 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

. Der Angeklagte ist wegen Landfriedensbruchces gemäß § 125 II StGB zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt, außerdem sind ihm die bürgerlichen Ehrenreohte auf drei Jahre aberkannt worden.

Der Angeklagte rügt die Verletzung verfahrensrecht- ıicher Bestimmungen und des sachlichen Strafrechtes,

Das Rechtsmittel ist unbegründet. I. Die Verfahrensrügen.

a) Die Revision führt zunächst aus, die Nicderschrift

über die zgeugenschaftliche richterliche Vernehmung der Eheleute MW sei verlesen worden; auf diesem Fehler beruhe im Sinne.von § 337 StPO das Urteil, Die Rüge entspricht nicht den Voraussetzungen des § 344 II StPO, da aus ihr nicht die Tatsachen hervorgehen, in denen die Rechtsverletzung stecken soll. Daß grundsätzlich die Verlesung einer Niederschrift über eine richterliche Verneh-

'wung zulässig ist, ergibt sich aus § 251 StPO.

b) Weiterhin beanstandet die Revision, daß die

. Sitzungsniederschrift fehlerhaft sei. Da das Urteil nie-

mals auf der Sitzungsniederschrift beruhen kann, ist diese Rüge unbeachtlich.

II. Die sachliche Rüge,

1.) Im Zuge der von der Parteiführung der NSDAP: : planmäßig vorbereiteten und einheitlich gesteuerten .. Aktion gegen die Juden in der sogen. "Kristellnccht" am 9./10.November 1938 wurden in Hannover auch die Iäden der Kaufleute Zn CiBund SEHE in der CiEEEE- straße in der Nähe der zohnung des Angeklagten zerstört und geplündert. Auch wurde die '/ohnung äes Kaufmannes Gem zerstört. Zunächst wurden in den frühen !iorgenstunden die Schaufenster der genannten Läden nacheinander

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von einer größeren Menge unifornwierter Angehöriger nationalsozialistischer Parteigliederungen zerstört. Daß der Angeklagte, der schon früher als Antisemit bekannt war, sich hieran beteiligt hat, ließ sich nicht feststellen. Dagegen hat nach den Feststellungen des Urteils .der Angeklagte dann etwas später in dem Laden von Se» u mit einem Beil die Einrichtungsgegenstände zerstört. Dai Ei bei standen zeitweise Unifornierte auf dem Bürgersteig, = unmittelbar vor dem Laden. In den Vormittagsstunden des gleichen Tages zerstörte der Angeklagte mit anderen Uniformierten zusammen auch den Laden des Kaufmannes Gem und anschließend wit mehreren anderen Personen dessen im Hinterhaus gelegene ‘Wohnung. Sodann begaben sich die gleichen Personen einschließlich des Angeklagten zum Laden des Kaufmannes ZW, wo sie die in dem Laden befind-. lichen Sachen wahllos auf die Straße warfen.

2.) Das Landgericht sieht hiernach mit Recht den Tatbestand des § 125 StGB in der Person des Angeklagten als erfüllt an. Hiernach wird, wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet und mit vereinten Kräften gegen Personen oder Sachen Gewalttätigkeiten begeht, jeder wegen Landfriedensbruchs bestraft, der an dieser Zusammenrottung teilnimmt. Das Landgericht führt aus, daß es sich im vorliegenden Falle um eine öffentliche Zusammenrottung im Sinne des § 125 StGB gehandelt habe, nämlich "um das räumliche Zusammsnhalten einer größeren

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Bi: Anzahl Menschen zum alsbaldigen gewalttätigen Handeln, ie j wobei die den Teilnehmern bewuste Möglichkeit bestand, Tin daß individuell nicht bestimmte Menschen in unbegrenzter

Zahl daran teilnehmen konnten". Der Revision ist zwar zuzugeben, daß es sich hier nicht um eine Tatsachenfeststellung handelt. Vielmehr wird eine nähere Bestimmung des Begriffes der zusammengerotteten lenge gegeben, Diese Begräffsbestimmung steht mit der herrschenden Rechtsprechung in Dinklang. Das Landgericht ist also insoweit BR: von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen.

Der Revision kann nun nicht ixrin gefolgt werden, daß das Urteil keine ausreichenden Feststellungen getroffen habe, die ergeben, daß der Angeklagte sich der ihm

‘ zur last gelegten Verletzung des Landfriedensbruches schuldig gemacht habe. Allerdings kann aus der Feststel- “ lung, daß in den Fällen G@Bund ZW der Angeklagte mit mehreren anderen Personen (Unifornierten) gehandelt. habe, .’:!" während in Falle SIEB zeitweise Uniformierte vor. dem - Iaden standen, noch nicht geschlossen werden, daß eine “ -$ffentiiche Zusammenrottung vorlag, d.h. die den Teilneh- “ mern und dem Angeklagten bxrußte Ldglichkeit, daß individuell nicht bestimmte Henschen in unbegrenzter Zahl an ihr teilnehmen konnten. Offensichtlich hat jedoch das Landgericht nicht nur die sich in unmittclberer Nähe des Angeklegten befindlichen Personen cls eine zusammengerottete Menschenmenge in diesem Sinne angesehen. Denn es führt weiter aus, der Angeklagte habe im Rehmen einer allgemeinen Aktion gehandelt, nicht in Ausführung einer Einzelektion; sein Tun sei nur durch sein Bewußtsein zu erklären, zugleich im Schutze wıce auch zur Förderung der Gesamtaktion "Kristallnacht"zu handeln. Hiernach geht das Urteil in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon aus, daß der Angeklagte an der einheitlich gesteuerten Aktion in Hannover zur Zerstörung der jüdischen Geschäfte teilgenommen hat. Daß es sich bei dieser um einen Landfriedensbruch gehandelt hat und insofern eine zu gewalttätigem Handeln zusammengerottete lienge vorhanden gewesen ist, bedurfte bei der Offenrkundigksit der Vorfälle am 9./10.November 1938 keiner besonderen Ausführungen. Wenn das Landgericht davon ausgeht, daß es sich um eine einheitlich gesteuerte Aktion handelte, so spielt es auch keine Rolle, daß sich diese Gcesamtaktion in eine Reihe von Einzelaktionen auflöste, da auch zwischen diesen noch räumlich eine Einheit bestand, mrg diese auch weniger eng gewesen sein, Aus dem Zusammenhang der Urtailsgründe ergibt sich auch, daß dic "Csramtaktion! nock.nicht abgeschlossen war, da noch unifernierts Grupren auf den

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Straßen waren, wie im Falle SW ausarücklich festgestellt ist.

Daß sich der Angeklagte mit seinem Tun dieser Menschenmenge mit Kenntnis ihres strafbaren Zwecks angeschlossen hat, kann nach den Urteilsfeststellungen ebenfalls nicht zweifelhaft sein, ebensowenig das Bewußtsein des Angeklagten, die vorhandene kHenschenmenge durch seine erst später beginnende Teilnahme zu verstärken. Ob zu dieser Zeit die Gewalttätigkeiten schon zu einem großen Teil beendet waren, ist gleichgültig. Auf jeden Fall war auch für den Angeklagten erkennbar die Aktion noch nicht abgeschlossen und der Landfriede nicht wiederhergestellt.

3.) Dagegen, daß hinsichtlich des Angeklagten die erschwerenden Voraussetzungen des Absatzes II.des § 125 StGB angenommen worden sind, sind Bedenken angesichts der Tatsachen, daß er die in den Läden der betroffenen Kaufleute, bezw. in der Wohnung Gg®, befindlichen Sachen vernichtet oder zerstört hat, nicht zu erheben.

4.) Die Revision macht schlicßlich geltend, dem Angeklagten habe nach den zur Tatzceit in Deutschland herrschenden Anschauungen völlig das Bewußtsein gefehlt, Unrecht zu tun. Abgesehen davon, daß es sich hierbei um ein neues Vorbringen handelt, kann hieraus zu Gunsten des Angeklagten nichtsgefolgert werden, da ein die Schuld des Angeklagten ausschließender Verbotsirrtum keinesfalls vorliegt, Er hätte bei gehörig:r Anspannung seines Gewissens das Unrechtmäßige seines Tuns ohne weiteres erkennen müssen,

Dr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow Dr. Koffke Sicmer