Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 10.07.1952 – 3 StR 847/52
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
3_StR_ 847/52 2332 011
InNanen des Volkes
In der Strafsache gegen
i. den Ingenieur Hans B en: K .„ gebo- -
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2. den Kraftfahrzeughandwerksmeister Walter End ” aus Ka. dort geboren an ®. 3
wegen Diebstahls u.a.
hat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom: 12, November 1953, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauß Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr. Busch
Bundesrichter Ir.Willms als beisitzende Richter,
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Oberstaatsanwalt . \
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, “ Justizangestellter 3
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, BR
für Recht erkannt: ä Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des . Landgerichts in Krefeld vom 10.Juli 1952, soweit es “
sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. !
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Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Ver- 2
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht in Düsseldorf zurück-
verwiesen. , Von Rechts wegen
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Gründe;
Die Angeklagten sind verurteilt: BEEEEEB wegen Be-- truges und wegen Diebstahls zu einer Gesamtgefängnisstrafe von sechs Monaten, NEED wegen Diebstahls und wegen falscher uneidlicher Aussage zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zehn Monaten. Ihre Revisionen machen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts geitend. -
I._Revision_des, Angeklagten N»
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Die Rüge greift durch, bei dem angefochtenen Urteil habe ein Schöffe mitgewirkt, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch zu Unrecht verworfen worden sei (§ 338 Nr 3 StPO). Der Verteidiger des Beschwerdeführers hat in der Hauptverhand-- lung nach der Vernehmung sämtlicher Angeklagten zur Person vor der Verlesung des Eröffnungsbeschlusses den Schöffen PD wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Der Ablehnungsamtrag wurde durch Gerichtsbeschluß als unbegründet zurückgewiesen mit der Begründung, dem Schöffen seien nach seiner dienstlichen Äusserung die Namen der Angeklagten nicht bekannt. Der Grund, den der Beschwerdeführer für seine Besorgnis der Befangenheit gemäß §§ 24 Abs 2, 26 StPO angegeben hat, ist in der Sitzungsniederschrift nicht vermerkt. Es ist deshalb insoweit von dem : Revisionsvorbringen auszugehen. Danach hat der Beschwerdeführer seine Besorgnis der Befangenheit damit begründet, . der Schöffe Pi sei Stadtoberinspektor beim Bauamt ; der Stadt KW, zu deren Nachteil die Straftaten be-
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gangen worden seien, die ihm zur last gelegt würden. Er müsse besorgen, daß der Schöffe PgWn wegen seines Treuverhältnisses zu der geschädigten Stadt KEEED gegen ihn voreingenommen sei.
Die Ablehnungsgesuche unterliegen auch in tatsäch-- licher Beziehung der freien Nachprüfung des Revisionsgerichts (BGHSt 1, 34 /36/). Die Frage, ob ein Umstand geeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit des Richters zu begründen, ist vom Standpunkt des ablehnenden Prozeßbeteiligten aus zu entscheiden. Ein Stadtoberinspektor ist zufolge seiner gehobenen Stellung in besonderem Maße verpflichtet, die Interessen der Stadtgemeinde, in deren
‚Diensten er steht, alienthalben wahrzunehmen. Er wird, je
ernster seine Dienstauffassung ist, umso strenger Unredlichkeiten beurteilen, die in städtischen Betrieben von Betriebsangehörigen zum Nachteii der Stadtgemeinde begasngen werden. Ob er im einzelnen Falle den Betriebsangehörigen, der eine Unrediichkeit begangen hat oder haben soil, kennt oder nicht kennt, wird in der Regel für seine grundsätzliche Beurteilung des Vorkommnisses keine Polle spie- - len. Die Tatsache, daß der Schöffe Pe städtischer Beamter in gehobener Stellung ist, konnte im Beschwerdeführer deshalb auch bei verständiger Würdigung die Besorgnis aufkommen lassen. PM werde nicht mehr vnbeerırfiust „74 I voreingenommen an die Beurteilung seiner Sache herangehen, ; Das — rechtzeitig angebrachte- Ablehnungsgesuch war 3 demnach begründet und ist zu Unrecht verworfen worden. S Das angefochtene Urteil: muß infolgedessen, soweit es diesen Beschwerdeführer betrifft, nach der zwingenden Vorschrift des § 338 Nr 3 StPO mit den ihm zugrunde liegen-
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den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden. Auf das weitere Vorbringen der Revision ist deshalb nicht einzugehen.
II, Revision des, Angeklagten Bgm»
Auch dieser Beschwerdeführer macht geltend, daß das Gesuch auf Ablehnung des Schöffen Pe wegen Besorgnis der Befangenheit vom Landgericht zu Unrecht zurückgewiesen worden sei. Dieses Gesuch sei von dem Verteidiger des Mitangeklagten N; dem Rechtsanwalt Dr.BreB, "im Namen der Verteidigung", d.h. also auch im Namen des Angeklagten BB, vorgebracht worden.
Die Sitzungsniederschrift enthält zwar keinen Vermerk darüber, daß Rechtsanwalt Dr. Bra das Abiehnungsgesuch gleichzeitig für den Angeklagten EB gestellt cder daß dieser Angeklagte oder sein Verteidiger sich diesem Gesuch angeschlossen und den darin geltend gemachten Ablehnungsgrund sich zu eigen gemacht hätten. Daß dem gleichwohl so gewesen ist, ergibt sich zur Überzeugung des Senates aus der Äusserung des Schöffen Peg»; die Namen der Angeklagten seien ihm nicht bekannt. Wäre das Ablehnungsgesuch nur für den Angeklagten Ne vorgebracht worden und hätte keiner der übrigen Angeklagten es sich zu eigen gemacht, so hätte Pb keine Veranlassung gehabt, sich so auszudrücken, sondern sich damit begnügt. zu sagen, er kenne den Angeklagten NW nicht: Das Ablehnungsgesuch war für den Angeklagten BD aus
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äenselben Gründen wie für den Angek:agten N 2*- rechtfertigt. Da es zu Unrecht verworfen worden ist, muß das angefochtene Urteil, auch soweit es den Angeklagten DEE petrifft, nach § 338 Nr 3 StPO mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden, ohne daß auf das weitere Vorbringen der Revision einzugehen ist. Dabei hat der Senat von der Befugnis des § 354 Abs 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht,
Rotberg Krauß Koeniger Busch Wwillms
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