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BGH Urteil vom 03.07.1952 – 5 StR 442/52

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Schlachtermeister Karı H EEE geboren am END 912 ir SuuH>, wohnhaft in sw, PEEEDstra3e @,

wegen Unterschlagung

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3.Juli 1952, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,

Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär EBD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten. gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 18.März 1952

wird verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

- Von Rechts wegen -

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Sründe; Der Angeklagte war durch Urteil vom 25.Mai 1951 unter Freisprechung von der Anklage des Konkursverbrechens und -vergehens wegen versuchten Betruges und wegen Verstrickungsbruches zu Geldstrafen von 500.-DM und _ 300.-DM verurteilt worden. Dieses Urteil wurde auf die Revision des Angeklagten am 11.Januar 1952 durch den 2,.Strafsenat des Bundesgerichtshofs insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als der Angeklagte wegen versuchten Betruges verurteilt worden ist. Im übrigen wurde die Revision verworfen. In den Gründen des Revisionsurteils ist ausgeführt, daß es zur Verurteilung wegen versuchten Betruges noch der zweifelsfreien Feststellung des Vorsatzes der Vernögensbeschädigung bedürfe. Dagegen stehe nach dem bisher festgestellten Tatbestand fest, daß das Verhalten des Angeklagten jedenfalls den Tatbestand der vollendeten Unterschlagung 'erfülle. Die Strafkammer hat nunmehr in der Hauptverhandlung am 18.März 1952 erneut denselben: Tatbestand festgestellt und dazu ausgeführt, es sei: nicht nachweisbar, daß der Angeklagte den zur Verurteilung wegen versuchten Betruges erforderlichen Vorsatz der Vermögensbeschädigung gehabt habe. Der Angeklagte ist nunmehr .nooh wegen Unterschlagung zu einer Geldstrafe von 500.- DM, ersätzweise für je en DM 1 Tag Gefängnis, verurteilt worden. :

' Die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechtes. Das. Rechtsmittel ist unbegründet.

Der Angeklagte hat nach den Feststellungen des Landgerichts Sachen, die er auf Abzahlung. unter Eigentumsvorbehalt gekauft und noch nicht voll bezahlt hatte, seiner Sparkasse zur Sicherung eines ihm gewährten Kredites übereignet. Mit Recht hat hierin das Landgericht, der Ansicht des 2,.Strafsenats folgend, eine vollendete Unterschlagung gesehen. Da dem Angeklagten die der Spar-

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kasse zur Sicherung übereigneten Sachen vom Verkäufer unter Vorbehalt des Eigentums auf Abzahlung verkauft waren, gehörten sie gemäß § 455 BGB dem Angeklagten nicht vor der vollständigen Bezahlung. Es hamlelte sich also um fremde bewegliche Sachen. Der Angeklagte hat sich diese Sachen auch rechtswidrig zugeeignet, indem

er sie der Sparkasse zur Sicherungsübereignung anbot,

Ob die Sparkasse tatsächlich rechtswirksam Sicherungselgentum erhalten hat - ein gutgläubiger Erwerb kam mangels Übergabe nicht in Frage, auch der 2.Strafsenat spricht nur von der "vermeintlichen Haftung" der Sachen -, ist strafrechtlich nicht von Belang. Entscheidend ist, daß der Angeklagte nach außen erkennber sich wie ein Eigentümer betätigt hat. Dies ergibt sich schon daraus, daß der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen ausdrücklich versichert hat, daß die Sachen sein unbesohränktes Eigentum seien,

Die Strafkamer hat auch in rechtlich einwandfreier Weise die Zueignungsabsicht bejaht. Sie schließt sich in dieser Beziehung der Ansicht des 2.Strafsenates an, daß eine Zueignungsabsicht nur dann verneint werden könne, wenn der Besitzer fremder Sachen, die er einen

Dritten zur Sicherung Übereignen will, überzeugt sein

könne und auch überzeugt sei, daß er die Sachen dem Eigentümer auf Anforderung jedergeit wieder zur Verfügung stellen könne. Ob es sich hier, wie die Strafkammer annimmt, um eine gemäß § 358 I: StPO bindende Aufhebungsansicht handelt, kann dahingestellt bleiben, da auf jeden Fall die Strafkammer erneut die gleichen Satsachen festgestellt hat, die dem 2,Strafsenat vorlagen, und der erkennende Senat sich der Ansicht des 2.Strafsenates anschließt.

Daß aber der Angeklagte nicht überzeugt sein konnte und auch nicht überzeugt war, die vermeintlich

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übereigneten Sachen jederzeit zurückgeben zu können, hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum festgestellt. Wenn sie hierbei an die Voraussetzung des jederzeitigen gurverfügungstellens strenge Anforderungen stellt, so ist das nicht zu beanstanden, Letzten Endes handelt es sich hierbei um eine dem Tatrichter vorbehaltene Wertung.

Die Revision des Angeklagten war daher mit der Kostenfolge des § 473 I StPO zu verwerfen,

Dr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow

Dr. Koffka Siemer