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BGH Entscheidung vom 23.11.1954 – 5 StR 250/54

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5_StR 250/54 2286 053 Sta

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Schrotthändler und Fuhrunternehmer Heinrich N iin»

aus HE geboren an BD EB ir vB 1. v.,

wegen Hehlerei u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23.November 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schnitt "Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten Ne wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 3.März 1954,

1.) soweit der Angeklagte wegen Betruges zum Nachteile KB in Tateinheit mit Unterschlagung zum Nachteile der Straßenverkehrsgen:ssenschaft Nord-West eGmbH verurteilt worden ist, im Schuldspruch dahin geändert, daß die tateinheitliche Verurteilung wwgen Betruges entfällt,

- 2.

2.) in diesem Falle im Strafaussprush und

3.) im Gesamtstrafausspruch samt den Feststellungen aufgehoben.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen,

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei und wegen Betruges in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Unterschlagung, zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des An- 'geklagten ist nur zum Teil begründet.

I. Die Verurteilung wegen Betruges zum Nachte‘.;» Iwwe:

Der Rentner ICEEED hat dem Angeklagten am 22.Juli 1952 600.- DM als Darlehn gegeben. ICE war hierzu nur gegen Sicherheitsleistung bereit, die der Angeklagte in Form eines Barschecks zu geben versprach. Er überreichte ICE auch bei Übergabe des Geldes einen auf den 50.Juli 1952 vordatierten Barscheck über 600.- DM auf eine Hamburger Bank. Der Scheck sollte vereinbarungsgemäß erst am 530.Juli 1952 eingelöst werden. Dies könnte jedoch nach dem 30.Juli 1952 trotz mehrfacher Versuche IRB» nicht geschehen, weil die 3ank bei Vorlage des Schecks jJedesmal dessen Einlösung mangels Deckung ablehnte. Den Angeklagten war es schon am Ausstellungstage bekannt, daß der Scheck sowohl an diesem Tage, als auch in der Folgezeit nicht gedeckt sein würde. Er hat das Darlehn auch nicht zurückgezahlt.

Nach diesem Sachverhalt ist die Verurteilung wegen Betruges nicht zu beanstanden. Was die Revision im einzelnen zu diesem Falle v2rgetragen hat, ist unbeachtlich. Die jetzt wiederholten Behauptungen des Angeklagten in der Hauptverhandiung, ICEEEEB habe ihm kein Darlehn gegeben, sondern eine alte Schulä bezahlt, und der Angeklagte habe doch fest damit gerechnet, den Scheck einlösen zu können, sind im Urteil der Strafkammer als widerlegt angesehen. Hieran ist das Revisionsgericht gebunden. Ls kann nur prüfen, ob das Gesetz auf den festgestellten Sachverhalt richtig angewendet worden ist.

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Die Revision hat im Zusammenhange mit diesen Fall weiter vorgetragen, es hätten Nachforschungen darüber angestellt werden müssen, ob Ile dem Angeklagten Geia geschuldet habe. Dieser Vortrag könnte s’. aufgefaßt werden, daß im Gegensatz zu der in der Begründungsschrift einleitend enthaltenen Erklärung, es werde die Verletzung des materiellen Rechts" gerügt, das Verfahren beanstandet una die Verletzung des § 244 Abs 2 StPO behauptet werden srlle, Eine solche Verfahrensrüge wäre jedoch nicht dem Gesetz entsprechend erhoben worden. Denn sie gibt nicht an, welcher weiteren Beweismittel sich die Strafkammer nach Ansicht der Revision hätte bedienen sollen (vgl BGHSt 2,168). Ist der Vortrag jedoch so aufzufassen, daß weitere Fragen an den vernommenen Zeugen IB hätten gestellt werden müssen, so wäre dieses ebenfalls ungeeignet, eine Verletzung des 8'244 Abs 2 StPO darzutun (vgl OGHSt 3,59 und BGHSt 4,125

/1267).

II.

Die Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil KPD

in Tateinheit mit Unterschlagung zum Nachteil der Straßenverkehrsgenossenschaft;

Der Angeklagte hatte im Juni 1952 einen BMW-Personenkraftwagen gekauft, der an die Straßenvcrkehrsgenossenschaft Nord«West eGmbH zur Sicherheit übereignet war. Er hatte sich im Kaufvertrag verpflichtet, den Kaufpreis nicht an den Verkäufer, sondern an die Geriossenschaft zu bezahlen, deren Eigentum der Wagen auch weiterhin bis zur vollen Begleichung des Kaufpreises bleiben sollte. Bevor der Wagen bezahlt war, kaufte der Angeklagte weiterhin im Oktober 1952 einen gebrauchten Thernos-Lastkraftwagen von dem Autckaufmann KO auf Abzahlung. Er erweckte in Kb den Eindruck, ihm gehöre der Personenkraftwagen, er sei nicht dessen Fremd-, sondern Eigenbesitzer. Zwei bis drei Tage nach dem Abschlusse des Vertrages über den Thermos-Lastkraftwagen übereignete der Angeklagte den BMW-Personenkraftwagen "zur weiteren Sicherheit" an Ki nit dem

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Hinweis, daß der Wagen voll bezahlt sei. Der Wagen wurde einem Beauftragten des KB übergeben. Der Angeklagte behielt jed”ch den zum Wagen gehörenden Kraftfahrzeugbrief,

Die Kammer ist zur Überzeugung gekommen, daß Kb nach bürgerlichem Recht kein Eigentum an dem Personenkraftwagen erworben habe, weil er den Kraftfahrzeugbrief nicht eingesehen und daher grob fahrlässig das kigentum der Straßenverkehrsgenossenschaft nicht gekannt habe. Im Urteil ist aber festgestellt, der Angeklagte habe geglaubt, wirksam das Eigentum an dem Wagen auf Kröger übertragen zu haben. Die Strafkammer ist der Auffassung, daß der Angeklagte durch den (wenn auch auf Grund grober Fahrlässigkeit) verursachten Irrtum über die Eigentunsverhältnisse an dem Personenkraftwagen KB veranlaßt habe, dem Angeklagten den ihm gewährten Kredit zu belassen und diesen später sogar noch zu verlängern. Die Strafkammer hat ausgeführt, daß sich der Angeklagte beim Abschluß des Kaufvertrages über den Thermos-Lastkraftwagen noch keines Betruges schuldig gemacht habe. Es habe sich nämlich nicht feststellen lassen, daß der Angeklagte schon beim Abschlusse des Kaufvortrages mit KB danit gerechnet habe, er weräüe die versprochenen Ratenzahlungen nicht einhalten können, Der Nachweis, daß der Angeklagte EEE über seine Zahlungswilligkeit und -fähigkeit getäuscht hat, läßt sich nach Auffassung der Strafkamner nicht erbringen, weil der Angeklagte berechtigte Aussichten hatte, die erforderlichen Mittel auf Grund eines mit der Firma Gebr StB AG geschlossenen Vertrages zu verdienen. Das war aber insbesondere daran gescheitert, daß von einem gewissen MED erhebliche Beträge zum Nachteile des Angeklagten unterschlagen wurden. Das Landgericht hat jedoch in der nach dem Vertragsabschluß erfolgten "Übereignung" des BMW--Personenkraftwagens an KB einen Betrug zum Nachteile KB in Tateinheit mit einer Unterschlagung zum Nachteil der Straßenverkehrsgenossenschaft gesehen.

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1.) Die Verurteilung wegen Betruges läßt sich nicht halten. Wie der Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil BGHSt 1,262/2657 ausgesprochen hat, hängt die Entscheidung darüber, ob mehrfache Sicherungsübereignungen als Unter. schlagung oder Betrug zu beurteilen sind, davon ab, ob der Täter dem späteren Empfänger wirksam Eigentum verschaffen will, oder ob er weiß, daß er rechtlich dazu nicht in der Lage ist. Wie ausdrücklich festgesteilt worden ist, glaubte der Angeklagte, er verschaffe Ki durch die "Übereignungn des BMW-Personenkraftwagens eine wirkliche Sicherung. Unter diesen Umständen fehlt es an dem Vorsatz des Angeklagten, KEEEEB zu schädigen. Es kommt daher nicht darauf an, ob KEEEED Aurch den vom Angeklagten bei ihm hervorgerufenen Irrtum wirklich zu einer schädigenden Vermögensverfügung veranlaßt worden ist.

2.) Dagegen wehrt sich der Beschwerdeführer vergeblich gegen die Verurteilung wegen Unterschlagung. Der an KEEEEED übergebene BMW-Personenkraftwagen gehörte bis zur vollständigen Bezahlung der Straßenverkehrsgenossenschaft. Es handelte ichalso um eine für den Angeklagten fremde bewegliche Sache. Der Angeklagte hat sich den Wagen rechtswidrig zugeeignet, indem er ihn KEEP zur Sicherungsüber- | eignung anbot. Ob KEEP tatsächlich rechtswirksam Sicherungseigentum erhalten hat, ist strafrechtlich nicht von Belang. Entscheidend ist, daß der Angeklagte sich nach außen erkennbar wie ein Eigentümer betätigt hat. Daran kann bei dem Angeklagten, der den Personenkiaftwagen einen Beauftragten des KEEEED in dem Glauben übergeben hat, KOEED erhalte auch wirksames klgentum, kein Zweifel sein. Wenn die Revision nun vorträgt, der Wagen sei KPD nicht übergeben worden, so liegt insoweit ein weiterer unbeachtlicher Tatsachenangriff vor. Abgesehen davon kommt es strafrechtlich hierauf nicht an.

Richtig ist es zwar, daß - wie die Revision vor!mägteine Zueignungsabsicht und damit eine ünterschlagung dann verneint werden könnten, wenn ein Besitzer fremder Sachen,

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die er einem Dritten übereignen will, überzeugt ist, daß er die Sachen dem Eigentümer jederzeit wieder zur Verfügung stellen kann (vgl 5 StR 442/52 vrm 3.7.1952). Wie sich aus dem Urteilszusammenhang jedoch ohne weiteres entnehmen läßt, konnte der Angeklagte nicht überzeugt sein, daß er den vermeintlich übereigneten Wagen jederzeit zurückgeben könnte, und war dieses auch nicht. Daß er wegen des Vertrages mit der StB AG damit rechnen konnte, daß er seine Verbindlichkeiten fristgemäß werde abdecken können, besagt in diesem Zusammenhange nichts. Die eingegangenen Verpflichtungen erstreckten sich auf lange Sicht. Bei fristgemäßer Zahlung der Raten konnte der Angeklagte ‘nach seiner Überzeugung wohl damit rechnen, den Personenkraftwagen nach Abwicklung des gesamten Geschäftes über den Thermos-Lastkraftwagen zurückzuerhalten, nicht aber jederzeit, solange noch weitere Raten zu begleichen waren.

3.) Die Verurteilung wegen Unterschlagung ist somit zu Recht erfolgt. Die gleichzeitige Verurteilung wegen Betruges muß jedoch entfallen. Der Senat hat das Urteil dementsprechend im Schuldspruch geändert. Im Strafausspruch muß das Urteil aber aufgehoben werden, weil die Strafe durch die rechtsirrige Annahme eines Betruges zum Nachteile Kröger beeinflußt sein kann.

III. Die Verurteilung wegen Hehlerei:

Der Angeklagte hat in der Zeit von Ende Dezember 1952 bis Januar 1953 gestrhlenes Metall, nämlich 38 Bleibarren zu je 50 kg und mindestens 1 000 kg Altmetall (Messing, Altblei und Ratguß) angekauft. Das Landgericht sieht hinsichtlich der letzten Ankäufe den Angeklagten für überführt an, mit unbedingtem Vorsatz gehandelt zu haben. Wegen der vorhergehenden Ankäufe hat die Strafkammer den Vorsatz mit Hilfe der Beweisregel des § 259 StGB festgestellt und eine Reihe von Umständen angeführt, die dem Angeklagten die Kenntnis der strafbaren Herkunft der Metalle

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aufdrängen mußten. Was die Revision hiergegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet, zum größten Teil als Angri:

gegen die Feststellungen der Strafkammer und deren Beweis. würdigung sogar unbeachtlich.

IV. Zusammenfassung :

‚ Insgesamt ist die Revision somit unbegründet, soweit der Angeklagte wegen Betruges zum Nachteile LEE und wegen Hehlerei verurteilt worden ist. Dagegen bedurfte es der Änderung des Schuldspruches, soweit der Angeklagte weg Unterschlagung zum Nachteil der Stradenverkehrsgenossensch Nord-West esmbHin Tateinheit mit Betru zum Nachteil Ki verurteilt worden ist. In diesem Falle mußte der Strafausspruch mit den Festst :e).lungen hierzu auf gehoben werden. Damit entfällt auch der Gesamtstrafausspru Hingegen war es nicht erforderlich, auch die übrigen Einze strafen aufzuheben. ie sind von dem aufgezeigten Rechtsmangel nicht betroffen. Denn die Zumessungserwägungen zu den einzelnen Fällen sind voneinander unabhängig.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Dr.Rotberg Sarstedt Siemer Schnitt Dr.Börker