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BGH Entscheidung vom 03.07.1952 – 3 StR 159/52

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

3 1/2 | 2277:

Im SYamen des Volkes:

.In der Strafsäche gegen

die Ehefrau-Hanni B ip geborene Hg aus Dip. geboren am GER 1925 in TAUHREREEED. Bezirk Kun

wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls

hat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juli 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Kirchner

als Vorsitzender,. Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof, Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel. Bundesrichter Dr. Baldus

als beisitzende Richter, Inndgerichtsrat EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizengestellter 5 2

als Urkundsbeanter der. Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 2. November 1951 mit

den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsmittels, an das Lendgericht zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

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Grände:

Die Angeklagte ist wegen gemeinschaftlich mit dem

Arbeiter Tb begangenen schweren Diebstahls zu drei lonaten Gefängnis verurteilt worden. Ihre auf Verletzung: . des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts gestützte

Revision hat Erfolge

sit der Ver?ahrensrüge wird Verletzung. der tatrichterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) gerügt. ” ver bereits durch Urteil des Landgerichts 'in Wuppertal vom 6. März 1951.wegen dieser Tat zu drei. llonaten zwei Wochen Gefängnis verurteilt worden. Das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin wurde, da ihr Auf.- enthalt nicht bekannt War, abgetrennt. Die Hauptverhandlung gegen sie ist nunmehr in ihrer Abwesenheit durchge- ‘führt „orden, nachdem sie auf ihren Antrag vom Erscheinen entbunden und GQurch den Amtsrichter in Göttingen zur |

Anklage vernommen worden war .(§ 233 StPO). In dieser Haupt-

verhandlung sind keine Zeugen vernormen worden. Da der Aufenthalt 3 nicht hatte ermittelt werden können,’ wurde die Hiederschrift über seine Vernehmung durch den Amtsrichter in Mettmann sus Anlass der Verkündung des Baftbefehls und die darin in Bezug genonmene liederschrift über die vorangegengene polizeiliche Vernehmung unter Hinveis auf § 251 Abs 1 und 4 StPO verlesen. Ferner wurde die Niederschrift über die richterliche Vernehmung der Beschvwerdeführerin und die darin in Bezug genommene Wiederschrift über ihre frühere polizeiliche Vernehmung

in der KEauptverhandlung verlesen. Die Angaben, die "gg und die Beschwerdeführerin über den Ablauf des Geschensgemacht haben, weichen voneinender ab. Insbesondere hat

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die Beschwerdeführerin schon bei ihrer polizeilichen Ver-

nehmung geltend gemacht, als sie erkannt habe, dass HB

einen Diebstahl. ausführen wolle, habe sie sich entfernen wollen, sei aber von ihm durch Trohungen gezwungen worden, ihm zu helfen, die gestohlenen Lrgerschalen auf den nmitgebrachten Erndwagen zu laden und den Wegen Fortzufehren. Eei ihrer richterlichen Vernekmung hat sie mit sämtlichen

‚vor den Polizeibeamten gemachten Angaben auch dieses Schutz- 9

vorbringen wiederholt. Im Urteil ist es nit keinem worte auch nur erwiöhnt. Zutreifend führt die Revision aus, das: Lendgericht habe von Amts iegen aufklären müssen, ob diese Angaben der iehrheit entsprichen oder zum mindesten nicht zu widerlegen seien. Denn sie enthalten die Fehauptung, dass die Beschwerdeführerin im üötigungsstande des § 52 StGB gehandelt habe. Das Landgericht hätte deshalb die Beschverdeführerin zu ihrem Vorbringen persönlich hören und gegebenenfalls versuchen müssen, den Aufenthalt BG: |

ausfindig zu machen. Die: Notwendigkeit dieses Verfahrens

drängte sich angesichts des dem Landgericht bekannten Schutzvorbringens unmittelbar auf, Indem das Landgericht es unterlassen hat, unter Benutzung der sich anbietenden Beweismittel den Sachverhalt in diesem Punkte aufzuklären, hat es die Vorschrift des N 244 Abs-2 StPO verletzt. .

Die Angeklagte hat sich ferner dahin eingelassen, if 3 ) sei betrunken gewesen, als er sie im Eeisein seiner Vernieterin, der Frau Il; aufgefordert habe, nitzukommen und: seine Sachen vom Tagerpla tz zu holen. Die Revision reint, diese. Tatsache sei für die Peantvortung der Frage, welcher Beweiswert den Angaben TE veizu-

„messen sei, und sonit für die znischeidung von Bedeutung. Das Landgericht sei deshalb gemäss § 244 Abs 2 StPO verpflichtet gewesen, auch insoweit den Sachverha].; aufzu-

klären, Dies sei durch Vernehmung der Yernieterin HM N als Zeugin ohne weiteres möglich gewesen. Tarin, dass dies

nicht geschehen sei, liege eine Verletzung der Aufkl’rungs-

pflicht. Es sei nicht ausgeschlossen, dass das Urteil darauf beruhe. Auch dieser Revisionsangriff ist begründet. Zwar hat sich der ärztliche Sachverständige in dem Gutachten, das er im Vorverfahren über den Geisteszustend

des Angeklagten HOEEEM erstreckt hat, auch danin geäussert, ‘die Durchführung des Diebstahls und die Schilderung des Tatgeschehens durch ra selbst beweise hinreichend, dass auch zur Zeit der Tat seine Zurechnungsfähigkeit .

nicht beeintri chtigt gewesen sei. Diese Äusserung war

für sich allein nicht geeignet, die von der Beschtverdeführerin behaupte te T: :tsache derart fernliegend eri cheinen zu lassen, dass ihr nicht nachgegangen werden brauchte. Die Trage, ob ED zur Zeit der Begehung der Tat zufolge Alk coholgenusses in erheblichen Grade vermindert oder aber völlig zurechnungsunfähig geviesen. ist, ist in der Hauptverhandlung gegen diesen, vle das gegen ihn ergangene Urteil ergibt, nicht erörtert worden; Entschieden würde, und zwar in verneinenden Sinne die Frage, ob infolge seines allgemeinen Geisteszustendes die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 oder Abs 2 StGB bei ihm vorlögen. Von der Vernehmung der Augenzeugin m) durfte das Landgericht angesichts der Einlassung der Besckwerdeführerin deshalb nicht absehen.

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Der zweifache Verstoss gegen das in § 244 Abs 2 StPO ausgesprochene Gebot, das Gerickt habe zur Erforschung der Yahrheit die Beweisaufnshme von inmts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die _ Entscheidung von Bedeutung sind, zwingt dazu, das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung an das Lendgericht zurückzuverveisen, weil. nicht ausgeschlossen werden kenn, dass die Behauptungen der Beschwerdeführerin bei der Benutzung der vorhandenen

Beweismittel sich als wahr oder doch als unwiderlegbar erweisen und dass dies zu einer anderen, der Beschiwerdeführersn günstigeren üntscheidung führen wird. Es ist deshalb nicht nötig, auf die allgemeine Sachrüge nüher einzugehen. &s, soll jedoch darauf hingewiesen werden, dass das Urteil zur inneren Tatseite jede Feststellung dahin vermissen lässt, dass die Beschwerdeführerin als Hittäterin gehandelt ‚hate

Der Beschluss, mit dem das Landgericht unter Nichtbeachtung der Vorschriften der §§ 341 Abs 2 und 345 Abs 1 Halbsatz 1 Stro die Revision der Angeklagten wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist als unzulässig verworfen hat, brauchte nicht ausdrücklich aufgehoben zu wer E den. Ihr Gesuch um “iedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die rechtsirrtümlich angenommene Fristversäumung ist als Antrag nach § 346 Abs 2 StPO auszulegen, Der Ver-

-6-

"werfungsbeschluss ist Geher nicht rechtskrüftig geworden und nunmehr durch die Aufhebung des landgerichtlichen Ur-

teils beseitigt.

Kirchner Koeniger Busch

Scharpenseel]. BR.Dr.Baldus ist im Urlaub ortsabiesend und so am Unterschreiben verhindert, .

. tirchner