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BGH Entscheidung vom 01.07.1952 – 2 StR 641/51

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

ım Bann des Taılırzre

10/7

In der Strafsache gegen

22 o nur

wegen schweren Landfriedensbruchs u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juli 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Koericke

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner | Bundesrichter Dr. $auer Bundesrichter Dr. Ludwig

als beisitzende Richter, . Oberstaatsanwalt Dr. >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter (EEEED

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

l.’Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten P, StWW run: omwwira gas Urteil des Schwurgerichts in Aurich vom 22. Mäfz 1951, soweit es diese Angeklagten betrifft, und auf die Revision der Staatsanwaltschaft auch, soweit es den Angel:lagten BE betrifft, mit den. Feststellungen aufgehoben mit Ausnahme der Verurteilung des Angeklag-

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ten STB vegen räuberischer Erpressung im Falle

Heinrich Se@B. Im Unfange der Aufhebung und zum Strafausspruch im Falle SofB wird die Sache zur neuen Verhandlung und antscheidung, auch über die

!. Kosten der Rechtsmittel: an das Lendgericht (Stra - #, kenmer) zurückverwiesen. 2 2s Die Revision des Angeklagten DB wird verworfen,

Er hat die kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

RN

Das Schrurgericht hat verurteilt:

1.) den Angeklagten Peter S DB wegen Unmenschlichkeitsverbrechens nach XRG 10, begangen in Tateinheit mit schwerem Iandfriedensbruch (§ 125 Abs 2 StGB), gemeinschaftlicher schwerer Freiheitsberaubung (§§ 239 Abs 2, 47 StGB), räuberischer Erpressung (§§ 253 a.r.; 255 StGB) und geführlicher Kör- _ perverletzung (§ 223 a StGB) sowie in Tateinheit mit räuberischer Erpressung in einem weiteren Falle (§§ 253 a.F., 255 StGB): zu einer Gefängnisstrafe von 1 - einem - Jahr und 6 - sechs - Monaten,

2.) den Angeklagten Fritz S tip wegen Unmensch-

lichkeitsverbrechens nach KRG.10, begangen in Tateinheit mit schwerem Landfriedensbruch ( § 125

Abs 2 StGB), gemeinschaftlicher schwerer Freiheits- .''

heraubung (§§ 239 Abs 2, 47 StGB), räuberischer Erpressung (§§ 253 a.F., 255 StGB) und gefährlicher - Körperverletzung (§ 223 a StGB) zu einer Gefäng«

. nisstrafe von 1 - einen-:: ‚geht, :

3.) den Angeklagten Casjen J 7% wegen Unmenigeh- "- lichkeitsverbrechens nach KRG 10, begangen in ‚Tei- e einheit mit schwerem Lendfriedensbruch (§ 125 ‘Abs 2 “ StGB). gemeinschaftlicher- schwerer Freiheitskeräu-

bung (§§ 229 Abs 2, 47 StGB) und geführlicher Kör-

perverletzung (§ 223 a StB) zu einer Gefüngnisstra fe vonl- einem - Jahr, . a

Des Verfahren gegen den Angeklagten BB ist nach. - dem Straffreiheitsgesetz von 31. Dezember 1949 eingestellt worden, weil eine Strafe von sechs lonaten eine eusreichen- .. de Sühne sei. Das Schrurgericht hält auch ihn eines Verbre- ” \

chens gegen die Genscnlickkeit in Tateinheit mit schwerem Landfriedensbruch und schwerer Freiheitsberaubung schuldig.

Die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die henschlichkeit kann nicht bestehen bleiben, weil die. deutschen Gerichte zur Anwendung des KRG 10 nicht mehr befugt sind. Dies ist &uf die Revisionen der Staatsamnaltscheft (§ 301 StPO) und b5 der Angeklagten SEP. StB und ogiBzu beachten. Die An- ° wendung des deutschen Strafrechts lässt einen Rechtsirrtum nur zu Gunsten der Angeklag ten erkennen, Die Revision des Angeklagten Be der deutsch-rechtlicher Straftaten schuldig bleibt und deshalb nicht mehr als eire Einstellung des Verfahrens erreichen kenn, ist deshalb unbegründet,

1. Die Revisionen der Angeklagten 1.) Verfahrensrügen:.

a) S@Wbeanstandet, dass in der Hlaustverhandlung

. Briefe der im Auslande lcbenden Verletzten als Ersatz für - deren Vernehmung verlesen worden seien, Das Schwurgericht _. hat nach der Sitzungsniederschrift die .Verlesung angeoränet s . weil die Verletzten nach amtlichen Auskünften nach den damaligen internationalen Recht sbeziehungen zwischen Deutschland „ und den Staaten, in denen sie wohnen, in. ‚absehbarer Zeit we. F \ der im Wege der Rechtshilfe noch durch einen beauftragte . Richter vernormen, auch nicht: zum Erscheinen vor ihm gosun. \. gan werden könnten. Die Verlesung ihrer schriftlichen Kusae-. ‚rungen var deshalb nach § 251'Abs 2 StPO zulässig, “

v) StB. der nur die Verletzung des Verfahrensrechte rügt ‚, bemängelt, dass das Schwurgericht. seinem Antrage. auf,

mitglied und gehobener SA-Führer die übrigen Aktionsteil-

ge Mitwirkung genügt, Auch der Tätervorsatz ist im Urteil ” .„gasreichend dargetan.

‚des § 239 Abs 2 StGB, Die Gestapo hat am 11. November 1938, „ie an Vortage festgenomnenen und. am 11. November noch "auf, E Schlachthof festgehaltenen Juden in. ‚ein ‚Konzentratiofer

sächlich gewesen ist.. sie kann nicht. hinweggedacht. er ‚ome dass der. eingetrei sene Erfolg entfiele.

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auf dieselben Gründe, mit denen es die Verlesung der Briefe angeoränet hat. sowie darauf, dass nach den Auskünften der Bank deutscher Iänder und der zuständigen Ministerien Devisen für die Heranschaffung eusländi scher Zeugen nicht zur Verfügung stünden. Die Ablehnung des Deweisamtrages war deshalb nach §§ 244 Abs 3 StPO zulässig

2.) Sachbeschwerdes

Ausgeführt hat die Sachbeschwerde nur sm. Er meint, er habe an der gemeinsckaftlichen Freiheitsberaubung und Körperverletzung nicht teilgenommen. Die Teststellungen ergeben. "dass er durch seine Autorität als altes Partei-

nehmer in ihrem Vorgehen geistig bestürkte", Darin lie 8

ein Tatbeitrag des Anzeklagten; denn es ist nicht erforderlich, dass der Littäter körperlich tätig wird,zine geisti- _

Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Anwendung

Liz Die auf die allgemeine Sachbeschwerde der Angeklagten . MED und BEE gebotene weitere Nachprüfung des Ur-

6.

teils hat bei der Anzendung deutschen Rechts keinen Fehler zu ihrem Nachteil ergeben,

II., Die Revision der Staatsanwaltschaft,

Die allgemein erhobene, wenn auch nur zur Strefzumessung ausgeführte Sachbeschwerde nötigt euch hier zur Nachprüfung Ges Urteils seinem ganzen Unfangenach, Sie führt zu dem Ergebnis, dass der Schuldspruch zu Gunsten der Ingeklagten von Rechtsirrtun besinflusst ist. Die gemeinschaftliche Preiheitsberaubung und die gemeinschäfiliche Körperverletzung richteten sich gegen eine Vielzehl von Juden. Dennoch S hat deS Schwurgericht bei jedem Angeklagten nur ein Verbrechen oder Vergehen angenommen. Zur Be£ gründung führt es aus, "bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise stellt 13 sich das Tätigwerden dieser Angeklagten ia Ralmen der Aktion auch für einen Dritten erkennbar als ein einheitliches und unteilbares Ganzes dar". Daraus ergibt sich jedoch nur. dass eine Ifandlurg iS des § 753 StGB vorliegt. Diese Hand- k "lung hat aber zu so vielen Freiheitsberaubungen und Körperverletzungen geführt, wie Juden festgenomnen und misskan- u delt worden sind, Es ist dies ein Fall der gleichartigen Teteinheit (vgl ZGHSt 1, 20, £?). Das Schwurgericht Hätte deshalb die Angeklagten sm. st» und OD wegen so vieler in Tateinheit.s tehender Verbrechen nach $- 239 Abs 2 und Vergehen nach den 5§ 239 bs 1 und 225 a StGB verur- "m teilen müssen, als diese in;eklagten ‚sie durch die in 'ndtürlichen Sinne einheitliche Handlung begangen haben, = © ne Abänderung des Schuldspruchs ist dem Senat nicht mög- “ lich. weil hierüber genaue 'Feststellungen fehlen, Sind sie auch in der neuen Verhandlung nicht zu treffen, so genügt _

es, dass zum Zusdruck kommt, wieviel Juden mindestens ih- u " rt .. .

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treten.

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rer Freiheit beraubt und micshandelt vorden sind.

Da die Straftaten der Angexlagten bis auf die räuberische Erpressung des Angeklagten Sggngezenüber Heinrich SB nach der zutreffenden Annahme des Schwurgerichts zu dem von ihnen begangenen schweren Lendfriedensbiuch in Tateinheit stehen und die Schuld nur einheitlich festgestellt werden kann, ist das Urteil bis auf den Fell See in ganzen aufzuheben, Im Falle Se praucht die Strafkemmer nur noch auf eine Strafe zu erkennen,

Die irrige rechtliche Beurteilung der Straftaten der Angeklagten hat möglicherweise auch die Strafzumessung zugunsten der Angeklagten be’influsst. Deshalb kann es auch bei der Ein- \ stellung des Verfahrens gegen Bent nicht bewenden,

Die Strafzumessungsgründe laseen entgegen der Arnahme der '-." Revision der Staatsanwaltschaft keinen Rechieirrtum erkennen. &uch der Oberbundesanvalt hat insoweit die Revision nicht ver-

Dr. Moericke De. Dotterveich Werner . Dr, Smer Dr. WTivig >