Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 26.06.1952 – 4 StR 31/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2296 036
4_StR 31/52 108 ur
Im FBanen des Volkes
In der Strafsache vB gegen
den Kraftfahrer Karl-Heinz B uKEEEEB zus CHE. geboren am GEHHEEEEEEB 1926 in Trummmuu;
wegen Hehlerei u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juni 1952, an der teilgenomien haben;
Senatspräsident Dr. Groß
als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle
als beisitzende Richter, Bundesanwalt ER
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter EB
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Künster vom 26. Oktober 1951 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
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Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Hehlerei in Tateinheit mit Vergehen gegen §§ 1, 5,,.6, 16 Ziff 1 und 4 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen letallen zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Diese Entscheidung hat “ der Angeklagte in vollen Umfange angefochten. Er rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. ®
1.) Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO und deshalb unbeachtlich.
2.) Der Sachrüge ist der Erfolg zu versagen.
Der Verurteilung liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde; Der Angeklagte leitet, ohne eine Gevrerbeerlaubnis zu besitzen, als selbständiger Stellvertreter die g! Rohproduktenhandlung seines kranken Schwiegervaters GB a EB. In dieser zigenschaft kaufte er in der Zeit vom 25. Januar bis zum 8. Februar 1951 insgesamt siebenmal von Jugendlichen erhebliche Kupferdrahtmengen. die gestohlen waren, zum Gesamtpreis von 100 Di in Kenntnis des strafbaren Besitzerwerbs durch die Verkäufer an. In den ersten fünf Fällen trug er die Ankäufe in das Einkaufsbuch ein. Im sechsten Falle machte er die von ihm bewirkte Zintragung durch übergiessen mit Tinte absichtlich unleserlich; im siebenten Falle trug er deu Ankeuf überhaupt nicht in das Buch ein.
In den ersten fünf Füllen fand der angekaufte Kupferdraht Verwertung zugunsten des Geschäftsinhabers; in den letzten beiden Füllen veräusserte der Angeklagte das Metall auf
eigene Rechnung weiter.
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a) Zur Verurteilung wegen Hehlerei: Die Tatııche, dass der Angeklagte die Kupfermengen als
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selbstündiger Stellvertreter seines Schwiegervaters für dessen Geschäft angekauft hat, steht der Anwendung des § 259 StGB nicht entgegen. Zum Ansichbringen, insbesondere zum Ankaufen im Sinne dieser Strafvorschrift gehört nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mehr die Erlangung der eigenen Verfügungsgevalt Als Täter kann auch ein Gewerbegehilfe bestraft werden, der für seinen Geschäftsherrn angekauft hat, sofern er hierbei nach den Umrtänden des Einzelfalles selbständig tätig geworden ist (BGH 3 StR 1734/51 vom 30. April 1952, zum Abdruck bestimant). Diese Voraussetzungen liegen hier vor,
Den Urteilsgründen ist auch ausreichend zu entnehmen, dass der Angeklagte durchweg seines Vorteils wegen gehandelt hat. Zwar führt der Tatrichter an mehreren Stellen des Urteils aus, der Angeklagte habe, soweit der Gewinn dem Geschäft zugeflossen sei, als Angestellter seines Schwiegervaters keinen unmittelbaren persönlichen Vorteil aus den Ankäufen gehabt. Jedoch stellt die Strafkammer ausdrücklich fest, der Angeklagte habe auch insoweit einen "indirekten Vorteil" erlangt, weil sich die Geschäftelage seines Schwiegervaters und "damit auch seine eigene Position festigte und verbesserte", Ein derartiger Sachverhalt reicht nach der herrschenden Rechtsprechung aus, Die gegenteiligen Ausführungen der Revision stehen mit den für den Senat bindenden Feststellungen der Strafkammer nicht im Einklang. Es trifft auch nicht zu, dass das Urteil insow.it einen unlösbaren Widerspruch aufweise.
Die Cewerbsmässigkeit der Hehlerei (§ 260 StGB) ist allerdings vom Tatrichter nit rechtlich fehlerhafter Begründung verneint worden (vgl 3GHSt 1, 385 f). Jedoch ist der Angeklagte hierdurch nicht beschwert.
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b) Zur Verurteilung wegen Vergehens gegen § 1, 5, 6, 14
Ziff 1 und 4 UnediG: A Auch insoweit lässt das angefochtene Urteil keinen “ Fr: Rechtsirrtum erkennen, der dem Angeklagten zum Nachteil ge- .. ‘ reicht sein könnte. “u Die Anwendung der §§ 1, 16 Ziff 1 aaO ist einwand- ug frei begründet. SR < Entsprechendes gilt für das Vergehen gegen §§ 5, 16 Rs Ziff 4 aaO. Dadurch, dass das Alter des Hiimp. der beim “ zweiten Ankauf als Veräusserer beteiligt war. nicht aus- n B drücklich festgestellt worden ist, wird der Bestand des % Urteils nicht gefährdet, weil dem Zusammenhang zu entnehmen r y
ist, dass sämtliche Veräusserer minderjährig waren, und
weil überdies die Anwendung der §§ 5, 16 Ziff 4 aaO bereits durch die übrigen, einwandfrei festgestellten Ankäufe getragen wird. NE
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Die Verurteilung aus 58 6, 14 Ziff A aa0 erweist sich schon deshalb als gerechtfertigt, weil der Angeklagte die Eintragung des letzten Ankaufs unterlassen hat. Ob auch auf die nachträgliche Unkenntlichmachung der bewirkten Eintragung im sechsten Falle die vorgenannten Bestimmungen unmittelbar hätten Anwendung finden können oder ob es sich hierbei nur um einen rechtsähnlichen Fall handelt, bedarf nicht der Entscheidung, weil der Angeklagte durch die Nichtanwendung des Gesetzes auf diesen weiteren Fall jedenfalls nicht beschwert ist. Se
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Da die Strafe dem § 259 StGB entnommen worden ist, war das Landgericht rechtlich nicht gehindert, die dem § 5 UnediiG zugrundeliegende gesetzgeberische Erwägung bei der Strafzumessung erschwerend zu berücksichtigen.
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c) Zur Nichtanwendung der § 5 266, 246, 73 StGB:
Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Angeklagten insoweit, als er in den letzten beiden Fällen das angekaufte Metall auf eigene Rechnung weiterverkaufte, Untreue (gegebenenfalls in Dateinheit mit Unterrchlagung) zum Hachteil seines Schwiegervaters zur Last füllt, und ob diese weitere Verfehlung mit der vom Landgericht festgestellten Vergehen (unter dem Gesichtspunkt des § 266 StGB) tateinheitlich zusarmentreffen würde, denn der Angeklagte ist durch die Nichtanwendung dieser weiteren Strafbestirnungen wiederum nicht
beschwert. Mach alleder ist die Revision mit der aus § 475 StPO sich ergebenden Kostenfolge als unbegründet zu verwerfen.
Groß Krumme Hörchner ängels Hülle