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BGH Entscheidung vom 26.06.1952 – 4 StR 119/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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19/5: 2296 039 ?25
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen N
den Liegeielarneiter Hermann M EEE zus TOM, De geboren dcr; am EEE 1924, 2.21. in Untersuchungs- “ haft,
wegen Volltrunkenheit
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juni 1952, an der teilgenomuen haben;
Senatspräsident Dr. Gross als Vorritzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Ir. imgele Bundesrichter Tr. Hülle als veisitzende Richter,
Bunde-ranwali als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tustizangestellter als Urkundsseamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:-
Die Kevision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 22. Dezember J051
wird verworfen. Der Angeklagte hat die kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
Von Rechts wegen
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Der schwachsinnige und alkoholempfindliche Angeklagve stieg nach dem Genuss erheblicher .iengei Wacholderschnapses auf den mit Brettern gedielten Boden eines cäuerlichen Anwesens, auf dem 5 bis 6 Fuhren Stroh gestapelt waren. Dis vor dem Stapel liegende dünne Strohschicht zündete er an, um das Gehöft niederzubrennen, Diese Schicht, die bis an den Stapel heranreichte, vrannte stellenweise. Lem Schmied Tu; der auf Hilferufe seiner Lutter mit Wasser nerbeieilte, gelang es, die noch glühende, etwa 0,5 qm grosse Strohfläche zu löschen, bevor Gebäudeteile Feuer fin-
gen.
Das sandgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlich herbeigeführter Volltrunkenheit (§ 330 a StGB) verurteilt»
Die Revision des Angeklagten erhebt die Sachbeschwerdes sie ist nicht begründei,
Die Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum die äusseren Tatbestandsmerkmale einer versuchten schweren Brandstiftung nach 553 306 Nr 2, 43 StGB als gegeben erachtet; es liegt kein Widers»aruch darin, dass nach den tatrichterlichen Feststellungen das auf der Dielen liegerde Stroh krannte, als die Mutter des Angeklagten und Frau p zum Boden blickten, und dass es noch glühte, als der Sohn Time später mit Wasser löschte. Das Lndgericht hat aber übersehen, dass zugleich (RG6St 64, 273, 279) die äusseren „erkmale eines vollendeten Verbrechens der
einfachen Srandstiftung nach 3 308 StGB nachgewiesen sind; denn der Angeklagte hat fremde Vorräte von
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Landwirtschaftlichen £rzeugnissen in Brand gesetzt,
Die Voraussetzungen der tätigen kcue des § 310 StGB
nat der Vorderrichter zutreffend verneint; denn die grandstiftung “ar nicht nur von der wutver des Angeklagten, sondern auch schon von Frau TB wahrgenommen worden, als der Angeklagte "ernüchtert durch
das kufen der Zeuginren", das Teuer auszutreten beganns gelöscht hat die "noch glühende" Strohschicht auch ereis der Sohn Tw, den der Angeklagte nicht herbeige- '‘ rufen hbette,
Der Beschwerdeführer war zwar bei der Anlegung des Feuers schuldunfähig im Sinne von § 51 Abs 1 StGB- doch waren Vorstellung und Wille in natürlicher Weiss auf das Abbrennen des Geb&udes gerichtet, Dem Urteil. ist die lberzeugung der Strafksmmer zu entnehmen, dass der Alkoholmissprauch für die Rauschtat ursächlich und dass der /ngeklagte ın nichternem Zustand schuldfähig war, weil sein Schwachsinn nicht so schwer ist, dass er die Zurechnungsfähigkeit ausschlösse, Es bedeutet deshalo keinen Widerspruch, wenn das Lendgericht feststellt, allein der Alkoholgenuss habe die olle Zurechnungsunfikigktit herbeigeführt (RG HRR 1939 Nr 1561). § 330a StGB scheidet nicht schon dann aus, wenn die Volltrunkenheit durch eine besondere psychische Veranlagung des an sich schuldfähigen Täters begünstigt wird; die Vorschrift ist vielmehr erst dann unanwendbar, wenn äussere Umstände eine selbständige Ursache zur Intstehung der Lurechnungsunfählgkeit lieferten (R6St 73, 132, 133), dergestelt, dass sie für sich allein schon den Täter der Einsichtsfähigkeit oder des Willensvermögens beraubten.
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Der Vorsatz im inne des § 330 a StGB hat sich nicht nur euf das Herbeiführen eines Rauschas zu erstrecken. sondern auch auf die Auslösung eines soi.chen, der die Zurechnungsfähigkei'; ausschliesst. Der Tatrichter ist der ;berzeugung, es sei dem Be-. schwerdeführer bewusst gewesen, "dass er durch das Trinken des viacholders in einen Zustand geriet, der sein Unteracheidungs- und Hemnungsverunögen aufhod, zumal er nach seiner eigenen zinlassung wusste, dass er Sehr empfindlich gegenüber dem Alkohol ist," Die son der Revision ermisste weitere Feststellung, dass der Angeklagte in diese als möglich erkannte Folge seiner Handlung auch eingswilligt habe. nat jedoch die Strafksmner erkennbar demit gleichzeitig zum Ausdruck bringen wolien, weil sis sich vergegenwärtigt hat, dass (er Beschwerdeführer in voller Kenntnis seiner schwächlichen körperteschaffenhei, und ssıner tesonderen Empfindlichkeit gegen den Genuss von Alkohol erhetliche “engen davon in hochgrediger Form zu sich genommen hat. 25 genügte hier für die Annahme des bedingten Vorsatzes, dass sich der Täter die herbeigeführten Folgen als möglicherweise eintratend vorgestellt hat und dass er sich dennoch durch diese Vorstellung nicht von seinem Handeln abbrin-
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