Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 01.12.1967 – 4 StR 507/67
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
§ 330 a StGB findet auch Anwendung, wenn der Alkoholgenuß den Täter im Zusammenwirken mit einer vor diesem Genuß bereits vorhandenen besonderen körperlichen oder seelischen Verfassung zurechnungsunfähig gemacht hat. Dabei begründet es keinen Unterschied, ob diese Verfassung allgemein bestanden hat oder durch besondere vor Trinkbeginn liegende Umstände hervorgerufen worden ist. Ob es sich dabei um sog. äußere Umstände gehandelt bat oder nicht, ist in diesem Fall unerheblich.
9107 089
Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja
StGB § 330 a
§ 330 a StGB findet auch Anwendung, wenn der Alkoholgenuß den Täter im Zusammenwirken mit einer vor diesem Genuß bereits vorhandenen besonderen körperlichen oder seelischen Verfassung zurechnungsunfähig gemacht hat. Dabei begründet es keinen Unterschied, ob diese Verfassung allgemein bestanden hat oder durch besondere vor Trinkbeginn liegende Umstände hervorgerufen worden ist. Ob es sich dabei um sog. äußere Umstände gehandelt bat oder nicht, ist in diesem Fall unerheblich.
BGH, Urt. v. 1. Dezember 1967 — 4 StR 507/67 - IG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 _StR_507/67
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Schlosser Udo Hermenn MOD zus zum: geboren am EEE 1940 in SEE,
wegen fahrlässiger Tötung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Dezember 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Bundesanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Mai 1967 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
I. Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Angeklagte, der wegen eines Magenleidens nur geringe Mengen alkoholischer Getränke vertragen kann und das auch weiß, hatte am 30. Juni 1966 bis um 15.45 Uhr gearbeitet. Er hatte während der Arbeitszeit kein warmes Essen eingenommen, sondern nur in der Frühstücks- und Mittagspause je 1 1/2 Schnitten gegessen.
Nach Arbeitsschluß fuhr er mit seinem Personenkraftwagen, einem Opel Olympia Rekord - Coup& Baujahr 1962, den er im Jahre 1965 gebraucht gekauft hatte, zu dem Bootshaus StB. das in Gartenfeld auf einer Landzunge zwischen dem Hohenzollernkanal und dem Spandauer Schiffahrtskanal liegt. Dort arbeitete er mehrere Stunden in der prallen Sonne an seinem Boot. Mit Hilfe von Trichloraethylen weichte er den alten Lack auf, um ihn dann abkratzen zu können. Dem Angeklagten, der erkältet war und Kopfschmerzen hatte, wurde von den Trichloraethylendämpfen übel. Während der Arbeit verspürte er starken Durst und trank insgesamt zwei Flaschen Bier. Er nahm auch zwei Kopfschmerztabletten unbekannter Zusammensetzung ein.
Zwischen 18.00 und 18.30 Uhr begab er sich mit seiner Frau und einem Bekannten namens Ki; sie in äessen Personenkraftwagen zusammen mit der Tochter des Angeklagten zum Bootshausgelände nachgekommen waren, zu der dort befindlichen Kantine. Insbesondere der Angeklagte und Klgun tranken erhebliche Mengen Bier und Likör, so daß sie sich nach einiger Zeit stark alkoholbeeinflußt fühlten; der Angeklagte mußte sich sogar erbrechen. Sie entschlossen sich darum, nicht mehr in ihrem Kraftfahrzeug nach Hause zu fahren, sondern in dem auf dem Bootshausgelände stehenden
Wohnwagen KIM: zu übernachten.
Der Angeklagte hatte bemerkt, daß er torkelte. Doch nahm er zusammen mit seiner Frau und Ki noch weitere alkoholische Getränke zu sich. Insgesamt trank er etwa 10 Flaschen Pilsener Bier und 10 Gläser Likör. Weil er wegen seines Magenleidens Alkohol schlecht verträgt und an diesem Tage kein warmes Essen zu sich genommen hatte, vielleicht auch, weil er außerdem erkältet war und die Resorptionsverhältnisse seines Körpers sich durch das Erbrechen verändert hatten, geriet er durch den für ihn außergewöhnlich starken Alkoholgenuß, möglicherweise in Verbindung mit den Auswirkungen des Arbeitens in der prallen Sonne, des Einatmens von Trichloraethylendämpfen und der Zinnahme der beiden Kopfschmerztabletten in einen derartigen Rauschzustand, daß seine Zurechnungsfähigkeit aufgehoben war.
In diesem Zustand setzte er sich zwischen 21.45 und 22.00 Uhr unbemerkt in seinen Personenkraftwagen und trat die Heimfahrt zu seiner Wohnung an. Er fuhr mit Abblendlicht.
Gegen 22.15 Uhr befand sich der Angeklagte nördlich der Tegeler Brücke auf der Bernauer Straße, die dort durch ein Waldgebiet führt und unbeleuchtet ist. Sein Blutalkoholgehalt betrug in diesem Zeitpunkt etwa 2,01 %0. Vor ihm fuhr auf einem ordänungsmäßig ‘beleuchteten Fahrrad mit Hilfsmotor der32 Jahre alte Arbeiter Hans-Joachim Alp Infolge seiner Fahruntüchtigkeit übersah der Angeklagte das Rücklicht des Rades und fuhr es mit der rechten Vorderseite seines Wagens von hinten an. Das Rad wurde schwer beschädigt, der Mopeäfahrer eine Strecke weit fortgeschleudert und so schwer verletzt, daß er kurze Zeit später, vermutlich noch an der Unfallstelle, verstarb.
Der Angeklagte kam nach dem Zusammenstoß aus seiner Fahrtrichtung hinaus etwas nach rechts auf den Seitenstreifen. Dabei riß der Wagen eine Fahrbahnbegrenzungsbake und einen Begrenzungsstein um, stieß gegen einen zweiten Begrenzungsstein, von dem ein Stück abbrach und 11 m weit auf die Fahrbahn geschleudert wurde, und streifte mehrere Bäume oder stieß an sie an, bis er etwa 55,6:m.1ion der Unfallstelle entfernt schräg zur Fahrtrichtung auf dem Seitenstreifen so zum Stillstand kam, daß die linke hintere Fahrzeugecke noch ein Stück in die Fahrbahn hineinragte. Das Fahrzeug erlitt Totalschaden,
Der Unfall war von dem Fahrer eines entgegenkommenden Personenkraftwagens, Ne, bemerkt worden. Dieser stieg aus und sah das Moped und dessen schwerverletzten wenn nicht schon toten Fahrer. Anschließend lief er zu dem Personenkraftwagen des Angeklagten, der inzwischen seine- Fahrzeugbeleuchtung ausgeschaltet hatte und ausgestiegen war, Der Angeklagte lehnte sich an die rechte Außenseite seines Fahrzeugs, sah zur Straße hin und lallte, als ihn Ns mit seiner Warnlampe ins Gesicht leuchtete, sinngemäß:
“ist etwas passiert" oder "was ist denn L05?" Er hatte
trotz seines Rauschzustandes erkannt, daß er an einem Verkehrsunfall beteiligt war, und wollte nun über die Folgen des Unfalls Bescheid wissen. NW erwiderte ihm, er habe einen Mopedfahrer angefahren und solle stehen bleiben. Als NEE nun fortging, um die Polizei und die Feuerwehr zu benachrichtigen und Maßnahmen zu treffen, um andere die Unfallstelle passierende Verkehrsteilnehmer zu warnen, faßte der Angeklagte - noch immer im Zustande der ZurechAungsunfähigkeit - den Entschluß, sich der Feststellung seiner Person durch die Flucht zu entziehen, und begab sich zu Fuß
auf den Heimweg.
Um 23.45 Uhr wurde er von der Polizei in seiner Wohnung angetroffen. Er saß im Sessel und erbrach sich. Die ihm am 1. Juli 1966 um 0.45 Uhr entnommene Blutprobe ergab einen Blutalkoholwert von 1, 64 %o.
Die Strafkammer hat ausgeführt, der Angeklagte habe sich fahrlässig durch den Genuß geistiger Getränke in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und in diesem Zustand eine fahrlässige Tötung, eine fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit am Steuer und eine Verkehrsflucht in einem besonders schweren Fall begangen. Sie hat ihn wegen fahrlässiger Volltrunkenheit aus § 330 a StGB zu einem Jahr Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zwei Jahren entzogen.
II. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge ist nicht gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO näher ausgeführt und daher unzulässig. Die Sachrüge ist unbegründet.
Die Strafkammer ist entgegen der Meinung der Revision zutreffend davon ausgegangen, daß der Angeklagte sich durch den Genuß geistiger Getränke in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetz} hat.
1. Die Strafkammer hat ausdrücklich festgestellt, daß die Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten "in erster Linie und ganz überwiegend" auf die im Hinblick auf seine Alkoholempfindlichkeit außerordentlich große Menge der genossenen alkoholischen Getränke zurückzuführen war, während die hinzugekommenen äußeren Umstände, als welche die Strafkammer
einen Teil der Umstände ansieht, die die durch das Magenleiden begründete Alkoholempfindlichkeit des Angeklagten - möglicherweise - noch gesteigert haben, "lediglich am Rande mitgewirkt haben können" (UA 21). Damit hat sich die Strafkammer dem in der Rechtsprechung (BayObLG VRS 15, 202; Hans. OLG Hamburg VRS 32, 444; vgl. auch OLG Düsseldorf _VRS 23, 443) entwickelten Gedanken angeschlossen, daß es dann, wenn die Zurechnungsunfähigkeit des Täters auf einem Zusammenwirken von berauschenden Mitteln mit anderen von außen kommenden Umständen beruht, darauf ankommt, ob der die Zurechnungsunfähigkeit des Täters begründende Zustand seinem Erscheinungsbild nach als durch den Genuß geistiger Getränke oder durch andere berauschende Mittel hervorgerufener Rausch im Sinne des § 330 a StGB anzusehen ist. Der Bezugnahme auf diese an sich zutreffende Rechtsprechung bedurfte es jedoch im vorliegenden Fall nicht. Das ergeben die nachstehenden Erwägungen. -
2. Das Reichsgericht hatte sich zunächst auf den Standpunkt gestellt, zum Tatbestand des § 330 a StGB gehöre, daß die Zurechnungsunfähigkeit allein durch den Rausch herbeigeführt worden sei (RGSt 70, 85). Es hat das später dahin erläutert, daß eine Bestrafung aus § 330 a StGB dann entfalle, wenn zu dem Alkoholgenuß ein weiterer, äußerer Umstand hinzutrete, der zusammen nit dem Alkoholgenuß die Zurechnungsunfähigkeit herbeiführe (so insbesondere RGSt 73, 132).
Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 19. Mai 1951 - 1 StR 231/51 (BGHSt 1, 196, 198) an dieser Rechtsprechung zwar festgehalten, dabei jedoch ausgeführt, daß er über die Bedenken, die in der Rechtslehre gegen sie geltend gemacht worden waren, nicht abschließend zu ent-
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scheiden brauche; denn jedenfalls könne eine mitwirkende Ursache, die nicht von außen komme, einer Bestrafung aus
§ 330 a StGB nicht entgegenstehen. In einem Urteil vom
26. Juni 1952 - 4 StR 119/52 - hat dann der erkennende Senat die Meinung vertreten, daß § 3530 a StGB erst unanwendbar sei, wnın äußere Umstände eine scibstähdige Ursache zur Entstchung der Zurechnungsunfähigkeit gesetzt hätten, dergestalt, daß sie schon für sich allein
den Täter der Einsichtsfähigkeit oder des Willensvermögens beraubten; er hat sich dabei auf RGSt 73, 132 berufen, wo dieser Gedanke jedoch nicht deutlich zum Ausdruck Kommt.
In späteren Entscheidungen (BGHSt 4, 73; Blutalkohol I
342; NJW 1967, 298) hat der Bundesgerichtshof dann wieder den Standpunkt eingenommen, daß § 330 a StGB nur dann nicht anwendbar sei, wenn Umstände von außen her hinzuträten (z.B. Schläge, die eine Gehirnerschütterung verursachten) und
die Wirkung des Alkohols so verstärkten, daß Zurechnungsunfähigkeit eintrete. Dagegen stehe es der Anwendung des § 330a » StGB nicht entgegen, wenn der Alkoholgenuß den Täter auf der Grundlage einer besonderen körperlichen oder seelischen Verfassung zurechnungsunfähig mache, wobei es auf den Grad der Alkoholverträglichkeit nicht ankomme.
Nach diesen Grundsätzen, an denen der Senat festhält, hat die Strafkammer den § 330 a StGB zutreffend angewandt. Der Angeklagte war infolge eines Magenleidens besonders alkoholempfindlich. Diese allgemeine Alkoholempfindlichkeit war am Tattage dadurch gesteigert worden, daß er kein warmes Essen gehabt hatte, möglicherweise weiter dadurch, daß er erkältet war, daß er in der Sonne an seinem Boot gearbeitet und dabei Trichloraethylendämpfe eingeatmet hatte, durch die ihm übel wurde, und daß er ferner zwei Kopfschmerztabletten eingenommen hatte. Alle diese Umstände lagen aber vor
dem wesentlichen Alkoholgenuß des Angeklagten; von den
etwa 10 Flaschen Pilsener Bier und 10 Gläsern Likör, die
er insgesamt zu sich genommen hat, hat er nur zwei Flaschen Bier während der Arbeiten an seinem Boot getrunken. Zum Genuß des weiteren Alkohols, also von etwa 8 Flaschon Bier und 10 Gläsern Likör, hat er sich erst nach Abschluß dieser Arbeiten entschlossen. Zu diesen Zeitpunkt kannte er nicht nur seine allgemeine Alkoholempfindlichkeit, sondern auch die Umstände, die diese mit Sicherheit oder möglicherweise noch steigerten. Der Rauschzustand des Angeklagten beruhte darum auf seiner körperlichen Verfassung zu Beginn des Trinkens nach Beendigung der Arbeiten an seinem Boot, nämlich auf seiner zur Zeit des Alkoholgenusses bereits vorhandenen ihm bekannten allgemeinen und durch einzelne oder mehrere besondere Umstände noch gesteigerten Alkoholempfindlichkeit. Dabei ist es unerheblich, ob und inwieweit diese Umstände, die den körperlichen fustand des Angeklagten vor Beginn des eigentlichen Trinkens begründeten, als äußere Umstände im Sinne der unter 1) erörterten Rechtsprechung anzusehen sind. Entscheidend ist der körperliche Zustand des Angeklagten bei Beginn des eigentlichen Trinkens, der ihm bekannt war und ihn über seine allgemeine Alkoholempfindlichkeit hinaus alkoholanfällig machte.
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3. Auch im übrigen gibt das Urteil zu Beanstandungen keinen Anlaß. Das gilt insbesondere von den Ausführungen
des Landgerichts zur inneren Tatseite und von den Erwägungen zur Strafzumessung.
Rotberg Börtzler Mayr
Sanders Spiegel