Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952

BGH Entscheidung vom 19.06.1952 – 4 StR 16/50

4. Strafsenat

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In er Strafsache „gegen

1. den Bersinvvliden Paul Sk aus

‚, „eboren am 1395 in u. 2. den Transportarbeiter Karl M ER aus seboren an np 1.907 in H

§ 3. den Steiger zwald Sp aus "CE, ‚sevoren an EB 1905 in j

4. den Berzsrevierinspektor Trenz \ EIER :..: gu ‚ geboren am EEE 1912 ir. Deu.

wegen gefährlicher Körperverletzung

aat dor 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzuns vom 19. Juni 1952, an der teilgenoinmen haben;

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bandesrichter Dr. Hörchner ‚Sundesvicuter Dr. ZBuscis

Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,

Bundesanvalt (OD

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizanzestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Anf die Revisionen der Angeklagten Sky, iD Son und VE ira das Urteil des Schwurge- ’ richts in Bochum vom 20, April 1950, soweit es dies? betrifft, mit den zugrunde liegenden Tarsstellungen aufschoben und die Sache in diesem Uufange zu neuer Verhandlung und äntscheiäung an die Strafkenner des Landgerichts in Bochum zurickverwlesen, die auch über die Kosten. der Rechtsmittel zu befinden

Von Rechts we;en

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Die Angexlagten sind vegen Verbrechens ‚jegen die Denschlichkeit, besang;en in Tateinheit mit sefährlichen Körperverletzun.,;er, zu Gefängnisstrafen verurteilt \:orden, weil sie in den Jahr:sn 1942 bis 1945 in deu X2-1acr CE, eincu Hebenlager von ii, und in dem 3etrieb der Zeche Ani I/II in Dee tirtlinze misshandelt haben. Ihre Revision wird auf Cie Veriewzaug verfchrensrechtlicher Vorschriften un: des

sachlichen ‚Rechts sestutät.

Das Urteil muss auf ‚die ‚Verfahrensrüge aufsehoben

rden, weil des erkennende Gericht nicht orünun senässig besetzt war ı§ 338 Nr 1 StPO). Der Bergmann Josef Naum WERE. der bei dem angefochtenen Urteil als Geschworener mitgewirkt hat, war zur Ausübung dieses Amtes nach § 84 in Verbindung mit § 32 Nr 2 v6 in der damals geltenden Tassung unfähig, weil gegen ihn ein Hauptverfahren we;;en 3eiruger, also wegen eines Vergehens, dan die Aberiennung der bürgerlichen Ehrenrechte zur Folge haben kann, eröffnet var. r var zwar im ersten Rechtszuge freigessyrochen, ichouch hatte die Stantoannaltschaft Berufung einsclegt, die erst nach ‚Verkündung des im gegenwärtigen Verfchren er-

scongenen Urteils zurlekenonmen wurde.

Infol;se Aufheb ıng . der Zuständigkeit deutscher Gerichte zur “burteilung von ‚Straftaten nach 2. IIlc deu Xentrollratsges.tzes Hr 10 durch die Verordnung ür 234

des en Hohen Kowmissars vom 31. August 1951 (151 AUK Ir 65 S 1158) sind die den Gegenstand des Ver-Znlrens bildenäen strafbaren Handlungen nunnehr aus:

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schliesslich nach deutschem Ftrafrucat zu rirdigen. In &iesor iinsicht Lisst aus angefochtene Urteil keine

die BeschwerdeLührer bsuuchteiligende dechtsveiletzung erkeınen. der Tatrichter war namentlich rechtlich nicht sehindert, sich auf Grund der aussagen von Zeugen, Gie zahlreiche !lisshandlun;en von Häftlingen Gäurch die An- ‚eklayten beobachtet haben, davon zu iiberzeugen, dass diese sich "uindentens" der im Urteil angesebenen Anzahl von geführlichen köryerverletzungen schuldi; zanncht haben, Dabei handelt es sich „icht, wie din Verteidizung meint, un unsichere, auf bloße !utmaß.uny zestützte Schätzun;en, sondern um bestimmte Feststellungen, die in dem Sachverhalt eine ausreichende Grunälage finden. Den Strafzunessun;s;rinden ist ebenfalls nicht zu entnehmen, dns das. Schwurgaricät bei Zusübung des ihm vorbeunaltenen tatrichterlichen .irmessens von rechtsirrtüulichen irwägungen ausgegangen ist. ‚lit Recht hat es bei den 3eschwerdeführern Soe und EEE ercchwerend verwertet, duss diese weder durch Druck noch durch Anveisungen zu ihr:m Verhalten beotimmt und bei einer Dienstbesprechung ir Grubenbeante sogar auf das Verbot der .ii3- handlung von Häftlingen hinyewiesen worden sind.

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Gemäss § 354 Abs 3 StPO ist die Suche an die Straf-

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