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BGH Beschluss vom 04.03.1971 – 4 StR 440/70

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 440/70 BESCHLUSS aM 04370055

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Erich Johann Heinrich K dumm»

aus DEE, Kreis EB, geboren an GES :9:0 in og, rei: vum

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

LIE

X

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. März 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 1. April 1970 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Revision ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet. Insoweit wird auf den schriftlichen Antrag des Generalbundesanwalts vom 9. Februar 1971 verwiesen. Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben.

Die Strafzumessungserwägungen der Strafkamner im Fall der fahrlässigen Tötung begegnen, worauf die Revision mit Recht hinweist, rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hat strafschärfend gewertet, daß der Angeklagte "außer einem Besuch ... bei der Familie des Verunglückten am Tage nach dem Unfall darüber

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hinaus den Hinterbliebenen keinerlei Anzeichen von Bedauern bekundet hat". Dieser Umstand läßt aber,

was notwendig wäre, keinen Rückschluß auf die persönliche Schuld des Angeklagten und das Maß seiner Gefährlichkeit zu. Die Bestrafung seiner Gesinnung

und seines allgemeinen Charakters ist nicht zu-

lässig (vgl. hierzu BGHSt 1, 105, 106; BGH IM § 367 Abs. 3 StPO Nr. 24). Es ist eine sachfremde Erwägung, wenn dem Angeklagten vorgeworfen wird, er habe sich nicht in ausreichendem Maße um die Witwe des Getöteten gekümmert (OIG Hamm, RdK 1949, 28; Bruns, Strafzumessungsrecht, 1967 S. 333, 497). Nach der Lebenserfahrung vermögen es nur die wenigsten Täter, sich persönlich um die Hinterbliebenen des Getöteten zu kümmern. Die größere Mehrzahl sieht sich hieran durch seelische Hemmungen oder durch Schuldvorwürfe gehindert (OIG Hamm aa0).

Auch die weiteren Erwägungen der Strafkamner, der Angeklagte habe den Eindruck eines Menschen erweckt, "der reuelos nur sich selbst leid tut", sind nicht bedenkenfrei. Fehlende Reue darf nicht um ihrer selbst willen als Strafzumessungsgrund berücksichtigt werden; sie muß auf eine rechtsfeindliche Gesinnung des Täters hindeuten, die weitere Straftaten befürchten läßt (BGHSt 1, 105, 106; Urteil vom 17. Juni 1952, 1 StR 19/52). Das kann jeddch angesichts des Vorlebens des Angeklagten nicht ohne weiteres angenommen werden.

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Da nicht auszuschließen ist, daß die im Falle der fahrlässigen Tötung angestellten Strafzumessungserwägungen auch die Höhe der Strafe im Falle der Unfallflucht beeinflußt haben, konnte auch diese Strafe keinen Bestand haben.

Die Aufhebung der Gesamtstrafe hat zur Folge,

daß auch der Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis entfällt.

Meyer Mayr Spiegel

Hürxthal Salger