Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1980

BGH Beschluss vom 13.05.1980 – 1 StR 11/80

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 11/80 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Steuerbevollmächtigten Franz T mm aus Rekmmww, dort geboren am cc, zur Zeit in Haft,

wegen Untreue u.a.

N

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Mai 1980 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 8. August 1979 im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. j

3. Die weitergehende Revision wird verworfen,

Gründe§

1. Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 25. Januar 1980 verwiesen werden.

2. Gleichfalls erfolglos muß die Sachrüge bleiben, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetzter Steuerhinterziehung und wegen Urkundenfälschung wendet; insoweit hat die Nachprüfung des Urteils keine Rechtsfehler ergeben. |

- 3.

3, Dagegen kann der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils keinen Bestand haben.

Die Strafkammer hat u.a. straferschwerend berücksichtigt, daß der Angeklagte beharrlich verschweige, wo sich die von ihm entzogenen Gelder befänden (UA S. 39). Da sich der Angeklagte jedoch damit verteidigte, er habe sämtliche Gelder, die auf dem von ihm geführten Treuhandkonto eingegangen waren, an die Gesellschafter der Firma E@MW-Werbung weitergeleitet (UA S. 16), konnte er nicht andererseits Angaben dazu machen, wo sich die nach Überzeugung des Gerichts von ihm veruntreuten Gelder befinden, ohne seine Verteidigungsposition zu gefährden. Die Angabe des Verbleibs der Gelder hätte vielmehr das Eingeständnis seiner Schuld bedeutet; daß der Angeklagte aber kein Geständnis ablegte, könnte ihm allenfalls dann straferschwerend angelastet werden, wenn seine Schuld ohne jeden vernünftigen Zweifel zu Tage gelegen hätte (BGH, Urteil vom 17. Juni 1952 - 1 StR 19/52; vgl. BGHSt 1, 105). So war hier aber die Beweislage nicht.

Von der Aufhebung des Strafausspruchs wird auch die Anordnung des Berufsverbots berührt, da nicht auszuschließen ist, daß sich die beanstandete Strafzumessungserwägung jedenfalls auf die Dauer der angeordneten Maßregel ausgewirkt hat.

Pikart Loesdau . Woesner

Ulsamer Maul