Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 12.06.1952 – 5 StR 133/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_ StR 1353/52 | 6;
2255 072
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Händler Emil K ED zer. an EB 1903 in HE, wohnhaft in Home, S GHNNENEEEREEEEETETD t 7. ED,
wegen Konkursvergehens und Vergehens gegen § 4 Nieders. Gewerbezulassungsges.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12.Juni 1952, .an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr, Neumann
Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ENED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär u
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 16.0ktober 1951 wird insoweit verworfen, als er wegen Vergehens nach § 240 I Ziff 3 und 4 der Konkursoränung zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt ist.
Soweit der Angeklagte wegen Vergehens gegen § 4 des Niedersächsischen Gewerbezulassungsgesetzes verurteilt worden ist, wird das Urteil aufgehoben und der Angeklagte freigesprochen.
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Auch wird die Gesamtstrafe aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten der Revision, trägt. -soweit Verurteilung erfolgt ist“ der Angeklagte, im übrigen fallen sie der Landeskasse zur Last,
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Der Angeklagte, über dessen Vermögen am 17. 0ktober 1950 das Konkursverfahren eröffnet worden war, ist wegen Vergelmne nach § 240 I Ziff 3 und 4 KO und wege Vergehens nach §§ 4, 13 Nieders. Gewerbezuldässungs6 v. 29.12.1948 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungseblatt S. 188) zu einer Gesamtstrafe von acht Menaten Gefängnis verurteilt worden. \
Seins Revision, die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts rügt, ist nur zum Teil begründet,
I. Bie Verfahrensrüge.
_ „Die Apppagon namingeit, das der Angeklagte wegen _ Verstoßes/dle als Kaufmann obliegende Buohführungs-
pflicht verurteilt worden sei, obwohl die Bücher in der Hauptverhandlung nicht vorgelegen hätten. Die Rüge ist unbegründet. Daß in einem solchen Falle äle Vorlage der Bücher oder die Vernehmung eines Buchsachverständigen stets erforderlich sei, kann nicht anerkannt werden. Das Lundgericht konnte die Tatsache der unordentlichen ünd seit Anfang 1950 fehlenden Buchführung auch ohne Verfahrensverstoß auf Grund der Aussagen der Zeugen Haie und Egg feststellen, Die Aufklärungspflicht wurde hierdurch nicht verletzt. Der Angeklagte, der ausweislich der Niederschrift über die Hauptverhandlung nach Vernehmung der Zeugen. Hi und Kew auf die Vernehmung weiterer Zeugen verzichtet hatte, hat weitere Beweisamträge nicht gestellt und selbst nicht behauptet, daß die Bücher ordnungsgemäß. geführt seien. Der Grundsatz "in dubio' pro reo" ist nicht verletzt, da die Strafkammer, obwohl die Bücher nicht zur Verfügung standen, keinen Zweifel daran gehabt hat, daß die Bücher nicht ordnungs-
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-A- gemäß geführt worden sind.
II. Sachliche Überprüfung.
1.) Die Verurteilung des Angeklagten wegen Vergehens gegen § 240 I Ziff 3 und 4 KO läßt keine Rechtsverletzung erkennen. Der Angeklagte, über dessen Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, wiederholt in der Revisionsbegründung sein Verteidigungsvorbringen in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht, daß nicht er, sondern seine Ehefrau, der im März 1949 die Gewerbeerlaubnis erteilt worden ist, Betriebsinhaberin und Schuldnerin i.S., des § 240 KO gewesen sei. Dieses Vorbringen steht im Widerspruch zu den tatsäch-
lichen Feststellungen des Urteils, nach denen der Ange-
klagte die Geschäfte allein unter seinem Namen getätigt hat und er für dritte Personen der Geschäftsinhaber war. Mit Recht hat deshalb die Strafkammer den Angeklagten als Schuldner im Sinne des § 240 KO angesehen. Daß der Angeklagte gemäß § 58 HGB zur Buchführung verpflichtet, also Vollkaufmann gemäß § 1 HGB war, hat die Strafkammer im Hinblick auf die Art und den Umfang des Geschäftes ebenfalls fehlerfrei festgestellt. Hieraus ergibt sich gleichzeitig, daß der Angeklagte auch verpflichtet wer, Bilanzen zu ziehen (§ 39 £f£f HGB). Der äußere Tatbestand des § 240 Ziff 3 u. 4 KO ist somit bedenkenfrei festgestellt. Hinsichtlich des inneren Tatbestandes beruft sich der Angeklagte erneut darauf, daß er die Buchführungspflicht dem Zeugen Kg und seiner Angestellten PB übertragen habe. Mit Recht ist das Landgericht jedoch zum Ergebnis gekommen, daß hierdurch die Schuld des Angeklagten nicht ausgeschlussen wird. Abgesehen da« von, daß ab Dezember 1949 der Angeklagte die Bücher allein geführt hat, wußte er nach den Feststellungen des Landgerichts für die vorhergehende Zeit, daß die Bücher gar nicht oränungsmäßig geführt werden konnten,
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da er dem Zeugen nicht alle Unterlagen zur Verfügung gestellt hatte, obwohl dieser ihn in dieser Beziehung mehrfach gemahnt hat. Da die Mahnungen nach den Feststellungen des Urteils auch in der Zeit erfolgt sind, in der die Angestellte Pasch als Buchhalterin eingestellt war, die auch nur einen Teil der Bücher führte, kann sich der Angeklagte auch nicht auf deren Einstellung berufen. Zumal auch sonst die Ausführungen des Landgericohts zur Schuldfrage keinen Rechtsirrtum erkennen lassen, war daher die Revision des Angeklagten, soweit er ‘wegen Vergehens gegen § 240 I Ziff 3 us 4 KO verurteilt worden ist, zu verwerfen.
2.) Dagegen konnte die Verurteilung wegen Vergehens gegen das Nieders, Gewerbezulassungsgesetz nicht aufrechterhalten werden. Der Angeklagte ist gemäß § 13 dieses Gesetzes bestraft worden, weil er den Großhandel ohne die nach § 4 des Gesetzes erforderliche behördliche Erlaubnis betrieben hat. Dieser Erlaubnis bedarf, "wer ein Unternehmen des Großhandels, Einzelhandels oder Versandhandels errichten, übernehmen oder in das Land Niedersachsen verlegen will oder den Gegenstand eines Binnengroßhandels- oder Einzelhandelsunternehmens wechseln oder ein solches auf Waren oder Leistungen ausdehnen will, die bisher nicht Gegenstand des Unternehmens waren und nicht zu dessen geschäftsüblichen Warenkreis gehören"(§ 4 Nieders.Gew.Zul.Ges.). Das genannte Gesetz ist am 1.Januar 1949 in Kraft getreten (§ 17 aa0). Dagegen ergibt sich aus den Feststellungen des Landgerichts ein-, deutig, daß der Angeklagte den Großhandel schon vor dem 1.Januar 1949 betrieben hat. Von der Möglichkeit der Entziehung nach § 11 Nieders.Gew.ZulassungsG ist nach den Feststellungen bisher kein Gebrauch gemacht worden. Daß eine Genehmigung auch für diesen Fall erforderlich ist, ergibt sich aus dem Gesetz nicht. Die Verurteilung des
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Angeklagten auf Grund der §§ 4, 13 Nieders.GewerbezulassungsG ist daher zu Unrecht erfolgt. Das Revisionsgericht hatte daher insoweit gemäß § 354 I StPO in der Sache selbst zu entscheiden und den Angeklagten freizusprechen. Auf die von der Revision aufgeworfene, schon im angefochtenen Urteil erörterte Frage, ob das Nieders.Gewerbezulassungsgesetz mit Art 12 GG vereinbar ist, brauchte der Senat daher nicht einzugehen,
Da ersichtlich die Verurteilung wegen Vergehens gegen § 240 Ziff 3 u. 4 KO auch im Strafmaß durch die rechtsirrtümlich vorgenommene Bestrafung aus dem Nieder. Gewerbezulassungsgesetz nicht beeinflußt worden ist, bleibt somit die Gefängnisstrafe von sieben Monaten wegen einfachen Bankerotts allein bestehen, während die Gesamtstrafe fortfällt. N
Dr. Neumann Dr, Waschow Dr. Koffka
Schmidt Siemer