Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 11.06.1952 – 3 StR 180/52
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
3 StR 180/52 CE 7
nn 2526 052
Im Tznmnen des Vn1ikes
In der Strafsache
gegen
den Invaliden Albin DT EB zus :: y zeboren ar EEE 1577 in SEE. zur Zeit einst
weilen untergebracht, veren Jeleidivung usa.
at der 3. Stralserat des Bundesgerichtshofs in der S:tzun: vom 11. Juni 1952, an der teilseno:ximen haben;
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Xrauss, Aundesrichter Prof. Dr. Busch Sundesrichter Scharpenseel Sunössrichter Ur. Daldus als beisitzende Richter, Vhersteutsanwalt EEE | els Vertreter der Zundesenwaltschaft, Justizangestellter iR als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
{für Recht erkamt:
uf die Revision des ingeklarten wird das Urteil des Lendgerichts in wiesbaden von 29, Moveuiber 1951, soweit die Unterbrinrung des Angeklasten in einer lleilund Pfle;;eanstalt ‚anzeoränet ist, mit den dieser .n- "ordnuns zugrunde liefenden Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen, Im Unfanse der Zufhebung wird die Bacıhe zur neuen Ver-
Be 2. - - Handlunz und üntscheiduns, auch über die Kosten ücs Nechtsnittels, an das Lendgericht zurickverviesen.
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Von Rechts ve;en
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Der inreklagte ist wegen jeweils fortgesetzter De-Leidirung (§ 1§ 5 StGB) in zwei Fällen und wegen Jecrohung (§ 241 StGB) zu einer Gesamtstrafe von sechs L.oneten Celängnis verurteilt worden, Ferner wurde seine Un-Zerurinzung in 2iner Neil- und — richtig: oder - Ffieseanstalt anzesrdnet. Gegen dieses Urteil wendet sieh der »ngekleagte mit der Revision und marht nit ihr einen verfahrensrechtlichen Verstoss sowie die Verletzung s&rhiichen hechts geltend. Das Rechtsmittel ist nur teilweise begründet.
enirag, dessen Iblehnungs die Revision bemängelt, ist ein echter Hilisamtrag, da er von der: Verteidiger Ges ingerlasten in seinen Schlussvortrag zestellt worden ist, nachdem er in erster Iinie auf YFreisprechung und „blehnung des !;ntreges auf Unterbrinrunsg des (ngeklagten in einer !feil- oder Pflegeanstalt angetragen hatte. vas Landgericht war daher berechtigt, den Beweisentrag im Urteil zu bescheiden, wenn es ihm nicht stattgeben wollte. Die für die ..blehnung gegebene Begründung hält sick im Rahmen der Vorschrift des § 244 ..bs 3 StfO und lässt keinen Rechtsirrium erkennen.
i, Die Verfahrensrüge greift nicht äurch. Der Beweis-
2. Ebensowenig ist die Sachbeschwerde gerechtfertigt, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Strafzumessuns richtet. Des Landgericht hat die Tatbestandsmerkmale Ges § 1§ 5 StGB sowohl zur äusseren wie zur inneren Tatseite hinreichend dargetan, ohne dass dabei ein Rechtsfehler hervortritt. Vas die Revision hierzu vorträgt, sind im wesentlichen unzulässige ngrifre
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sezen die tetsüchlichen Feststellungen und die Deweisvürdigung das Iendgerichts, also gegen Entscheidungen und Zufgaben, die im Rahmen des § 261 StPO allein dem Tatrichter obliesen und deren überprüfung dem Revisionssericht durchweg verwehrt ist.
Zu. Unrecht sieht die Revision eine Verletzunz von srvwehrunfssätzen des täglichen Lebens in der “nnahnme &es Landgerichts, die Zeurinnen TE nitten den unsittlichen Treiben des Angeklagten nicht von ..nfa en mit der erforderlichen Schärfe und ntschlosuenheit ; ‚icerstend leisten "önnen, weil sie überaus ennlindsar:ıe Lenschen seien, die sich ein urter den heutigen Verhültnissen oullallendes Scheanm- und 5Sittlich! venbsneft 'hl bevenrt hötten. Welchen Arfahrungsssatz Ges Landgericht hierrit verletzt heben soll, hat die Revision nicht onssgeben. Es mar sein, dass der Widerstand gesen wusiütliche (fandlunsen und Redensarten bei cinem Ilenschen mit einem eusgeprägten Scham- und Sittlichkeitsgefühl in &llsevieinen stärker ist als bei enderen, die ein derartiges Gerihl in nicht so sterkem liasse besitzen. Das schliesst aber nicht aus, dass Lienschen trotz dieser Sisenart sich geseniber unsitt tlichen Belüstigungen so verhalten, wie das Landgericht es bei den Zeuginnen Tan festgestellt hat. Jed enfalls gibt es !reinen ür-Zahrungssatz des Inhalts, ünss ein Lensch mit ausgevrügsem Schen- und Sittlichkeitsgefü ihl auf das unsittliche Vorgehen eines anderen stets nur so’ansprechen \önne, vie die nevision es behauptet. Allein das 3estehen eines solchen Srfahrungssatzes würde aber die Folgerungen, die das Landgericht hier gezogen hat, els rechtlich fehlsam
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erscheinen lassen.
Dass die Zeuginnen TÜP die Strafanzeige gegen cen Angeklagten erst im ı.onat Februar 1951 erstattet haben, nachdem sie durch dessen Tochter Kenntnis von seinen Vorstralen wegen Sjttlichkeitsdelikten erhalten Aıatten, hat das Landgericht berlicksichtigt. D828- seibe rilt von dem lleiratsamtrag, den der „ngelrlagte der Zeuzin Largerethe TE zemacht hat. Heu und daher ım Revisionsrechtszuge unbeachtlich ist die Behauptung der Revision, die Zeusinnen TEE, hätten Ende 1950 in dem _ntrasge auf Zıloss einer einstweiligen Verfügung gezen den Angeklarten kein Wort über dessen Unsitt-
lich!ieiten verloren
Soweit das Landgericht die Lortwährenden Beleidisungen des Inzeklarten den beiden Zeuginnen TE» zerenüber rechtlich als zwei in sich fortiesetzte Mlandlungen gewertet hat, ist seine Würdisung rechtlich nicht zu beanstanden. Auf jeden Fall ist der Angeklagte dadureh nicht beselwert. '
Ebenso begegnet die Ännahme einer Bedrohung der Zeusin Largarethe TER keinen rechtlichen Bedenken. Darin, dass der /ngeklagte: gegen diese einen Stock erhoben und ihr erklärt hat, er werde sie totschlagen, hat das Landgericht nit.Recht den äusseren Tatbestand des § 241 StGB für verwirklicht erachtet. Zur inneren Tatseite hat es festgestellt, ‚der Angeklagte sei sich dessen bewusst gewesen, dess die Zeufin die Drohung als ernst euffasste. lit ihren hiergegen gerichteten Ausführungen bewegt sich die Revision ausschliesslich
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auf dem ihr verschlossenen tatsüchlichen Gebiet und kanı deshelb damit nicht gehört werden.
Die Strafzumessung, gegen welche Gie Revision “oine besonderen Einwendungen erhebt, lüsst irgendeinen den ingeklasten benechteiligenden Rechtsfehler nicht er’:ennen
Daresen sind die Darlesungen des Urteils zur «nordnuns der Unterbrinsung des Angeklasten in einer Heil- oder Pflegeonstalt nicht frei von Rechtsirrtunm. Voraussetzung [ir eine [assregel aus § 42 b StCB ist einmal, dass der Täter eine mit Strafe bedrohte Ilendlun- im Zustande der Zurechmungsunfähigleit oder der
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verrincerten Zurechnuncsfihirkeit begangen hat, un ferner, dass die öffentliche Sicherheit eine solche Lassnehme erforiert, Schon en der ersten Vorcussetzung
nenrzelt es hier.
In dem !bschnitt der Urteilsgründe, in cen die Trage der Zurechnungsfähirleit des ingekla;;ten benan-Celt wird, heisst es zuar zunlichst, es seien senügend
‚nheltspunt-te defür vorhanden, dass die Zurechnungsföhiskeit des Angeklagten im Zeitpunkt seines strafberen Nandelns genincert; gewesen sei. Demgegenüber wird eber in den diese Zrörterungen abschliessenden Satz gesagt, es sei eine zweifelsfreie Linderung der Zurechnuncsfäöhickeit nicht festgestellt, jedoch sei zugunsten des Angeklagten davon auszugehen. Fine derartige Unterstellung mag.in Rahmen der Strafzumessung, zulössig sein, weil schon die blosse Löglichkeit einer zür Zeit der
Test gezebenen verminderten ZurechnunszsTtühickeit die Vor-
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nehme einsr Lirafmilderung gemiss § 51 bs 2 StGB eır- ! ör2net. Sie kaın indessen die Anordnung der Unterbrin- i gung in einer Mleil- oder Pfle%eanstalt nicht rerchtfertigen. Nierzu ist vielmushr notwendig, dass die Tauptverhandlung das Vorhandensein einer geistigen Verfassung, wie sie in den %§ 51 und 58 StGB umschrieben ist, ur vberzeuzung des Gerichis ergibt. Nur wenn der Zu-
stand Ger Zurechnungsfühigrlreit oder der erheblich ver-
minderien Zurechnungsfühiglieit [Leststeht, "kann die !.n- ) ordänuns einer Lassregel aus § 42 b StGB in Zetiracht kommen.
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Kann schon aus diesem Grunde das Urteil insoweit nicht aufrectht erhalten werden, so kommt noch hinzu, dass zuch die zweite Voraussetzung — das Erforcernis der öffentlichen Sicherheit - im Urteil nicht hinreichend dargetan ist. Des Landgericht führt dazu aus, die viLcderhorten vad zun Teil erheblichen Vorstrafen des ngellesten wegen Sittlichkeitsdelikten liessen darauf schliessen, dass mit zunehnender \lter seine sittlichen . Gefühle sowie sein Schengefühl sich mehr und nehr absestumpft hätten und dass bei ihin mit höchster \ahrscheinlichkeit eine Wiederholung unsittlicher Nandlungen zu erwarten sei, sofern er in seine frühere Unge- j bung zurückkehre, Diese knapve Begründung lässt es schon nicht sicher erscheinen, ob das Lanürericht bei E der Annahme einer Tiederholungsgefehr von zutreffenden !
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rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist. Es.spricht u zwar von wiederholten Vorstrafen des Angeklagten, äle .
dieser negen Sittlichkeitsdelikten erhalten habe. In Urteil ist aber nur eine einzige Verurteilung zu zwei
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Jahren Zuchthaus wegen Verbrechens gegen- § 176 Abs 1 Ur 3 StGB zus dem Jahre 1944 erwähnt, ohne dass Zeitpunkt und .rt der Ausführung der zusrunde liegenden Tat näher bezeichnet sind. Über die anderen Vorstrafen und die Taten, auf denen jene beruhen, enthält
das Urteil lieine inreben, Ebensowenig erfahren die Nier abgeurteilten strafbaren Iandlungen des Angeklagten im Zusssmenhanzg nit der Anordnung aus § 42 b StGB eıne nihere Yürdigung. zine solche hätte im Hinblick darauf nahegelegen, dass das Vorgehen des “ngeklagten veitsehend durch das enge Zusammenwohnen mit den Zeusinnen WER ausgelöst war, dass es also insoweit äurch senz besondere, einen zewissen .:usnahmecharaliter irasende Umstände bedin-t war,
Abgesehen -von diesen Bedenken, reichen die Darlegungen des Urteils auch im übrigen nicht aus, die .nnahnıe einer Gefahr für die Örfentliche Sicherheit zu tragen. Eine derartige Gefahr liegt nur vor, “wenn neden der bestirüiıten wahrscheinlichkeit der „iederholung strafbarer Handlungen diese ein so beachtliches Gewicht heben, dass um der Aufrechterheltung des 3estendes der Rechtsoränung als solcher willen eine Abhilfe äurch eine liassnahme aus § 42 b StCB geboten erscheint (vgl RGSt 73, 304; OLG Tübingen DRZ 1949, 210). Hierzu genigt es nicht, dass in der Zukunft mit Handlungen zu rechnen ist, die stralbar sind. Diese müssen auch geeignet sein, zu einer erheblichen Störung der Rechtsordnung zu führen. Insoweit lüsst das Urteil jedoch jede nähere Rrörterung vermissen. Dazu hütte umsonehr Veranlassung bestanden, als es sich hier im wesentlichen um Beleidigungen han-
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delt, die zwar für die Angesriffenen recht unangenehm und lästig Sewesen sein mögen, deren Degehunz «ber immerkin in einer Art und heise geschehen ist, die nicht schon als solche eine Be-Grohunz der öffentlichen Sicherheit erliennen lässt. Daher hätte die für den \nzeklagten ausserordentlich eiuschneiderie Lassnuhme der Unterbringung in einer Heil- oder Ffleseanstalt zu einer besonders einreienten Prüfung der Frage Anlass geben müssen, ch trotz der vom Ianörzericht festzestellten Schwere der Verfehlunsen des Angeklagten die öffentliche Sicherheit Jie /nwendung dieses Ääussersten Littels ericrderte. Diese Prüfung nechzuholen, wird das Landgericht in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, sofem es entgegen seiner bisherigen Annahme su Peststellungen gelangen sollte, (ie das Vorliexen einer erheblich verminderten Zurechnun;sfähig-
keit im Sinne des § 51 Abs 2 StGB rechtfertigen könn-
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Demnach muss das Urteil, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- und - richtig: oGer -— Pflegeanstalt angeoränet ist, mit den dieser Anordnung zusrunde liegenden Feststellungen aufsehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer.
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Verhandlung und üntscheiduns an das Iandrericht zurickveiwiesen werden. Die weitergehende Levieion des ..ngelklasten ist hinzezen zu verwerien.
Xirchner Krauss Busch
Scharvpenseel Daldus