Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 10.06.1952 – 1 StR 120/52
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
1 StR 120/52 j 2525 012
Im Namen des Volkes
In der Strafsache ’ 9
gegen
den Kaufmann Karl 8 GEB zus HOEREEED, dort geboren am MB. EEE di,
wegen Diebstahls u.a.
het der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Ger Sitzung vom 10. Juni 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter, _ Oberstaatsanwalt Dr. ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter m als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten. gegen das Urteil des Landgerichts in Heilbronn vom 8. Juni 1951 wird verworfen. "
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsnittels zu tragen:
Von Rechts wegen
u un nur m um m wen
- 1.) Die auf die Verletzung des’§ 275 Abs. 1 StPO cgestützte Revisionsrüge kann keinen Erfolg haben, Zuf
der Überschreitung der Wochenfrist kenn das Urteil nicht beruhen. Auch die Beurkundungswirkung der Urteilsgründe wird durch die Überschreitung der Frist nicht beeinträchtigt, Das ist in der Rechtsprechung anerkannt (RGSt Bd. 62 S. 182). Dieser Auffassung hat sich auch der erkennende Senat im Urteil von 2, Oktober 1951 - 1 StR 429/51 - angeschlossen, @2bei allerdings auch ausgesprochen, dass die verspütete ibsetzung der Gründe dem Revisionsgericht bei der sechlichrechtlichen Prüfung Anlass geben kann, an die Vollstindigkeit und Schlüssigkeit der Gründe besonders strenge Inforderungen zu stellen. Ob das Urteil in dieser Zezıehung zu Bedenken Anlass gibt, ist also euf Cie Kachrüge hin zu prüfen. Auch die auf die Verletzung des 5 267 Abs 2 StPO gestützte Verfahrensrüge ist im Zusartienhang mit der Sachbeschwerde zu erörtern.
2.) Nach den Feststellungen nahm der Ingeklagte, «er damals Leiter einer Abteilung des Ernäöhrungsamts in - Meilbronn war, in der u.a. auch der Rücklauf von Lebensmittelmarken bearbeitet wurde, in der Zeit von November/Dezember 1947 bis Oktober 1948 aus den ihm zugänglichen Verwahrungsraum des Ernährungsamtes Rüchlaufnarken über mindestens 5 Zentner Fett, 7 Zentner Zucker und einen Zentner Fleisch an sich, löste sie zu Hause von den Bogen, auf denen sie aufgel:lebt varen, verschaffte ihnen dabei möglichst das Lussehen von Bezugsberechtigungen, die zum erstenral in den Verkehr gelangten, und verkaufte diese Liarken an den Triheren
[2
- 3 -
Uitangeklagten Tee, wofür er mindestens 8 000 Au und 1 500 Dli erhielt. Über die Beweggründe, von denen er sich dabei leiten liess, hält das Lendgericht für erwiesen, der Angeklagte sei zuckerkrank; die Beschaffung von Insulin habe in der damaligen Zeit Schwierigkeiten gemacht; von dem Erlös seiner strafbaren Mandlungen habe er sich zum Teil Insulin zu Schwerzmarktpreisen verschaffen wollen. Der Angeklagte, Ger schon im Jahre 1945 wegen militärischen Diebstahls unter Verwendung falscher Schlüssel zu sechs Honaten Gefängnis verurteilt worden sei, sei aber, wie diese Vorstrafe zeige, auch sonst nicht genügend widerstandsTihig gegenüber einer Gelegenheit zu strafbaren Handlungen. Zr hebe euch hier in der Absicht gehandelt, sich durch den Veiterverkauf? der Rücklaufmarken zu bereichern.
Diese Feststellungen tragen die Verurteiluns; .asen eines Tortgeseizten Vergehens gegen 85 2 Abs. 1, ?r Lbs. 2 WiStG in Tateinheit mit fortgesetztem Diebs velı (§ 242 StGB) und fortgesetztem Vervahrungsbruch (% 137 bs. 1 StGB).
Die Urteilsgründe müssen nach § 267 Abs. 1 urä 3 StPO das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichre:. und die Tatsachen enthalten, in denen das Gericht die gesetzlichen Lerkmale der strafbaren Handlung gefunden hat. Das ist hier geschehen. Eine nähere Begründung der Rechtsauffassung wird entgegen der Ansicht der Sevision vom Gesetz nicht verlangt. Zu § 242 StGB kenn dem Urteil noch mit hinreichender 'Bestirntheit entnorren .verden, dass der Angeklagte an den an seine Dienststelle zurückgelaufenen Lebensmittelmarken keinen Alleincerehrsen
r Paz . . D + . ” - . ’ » . r . -
hatte. Denn es legt dar, dass die Bearbeitung .dieser Larken der Abteilung oblag, der der Angeklagte vorstand. Zu dieser gehörten noch vier andere Ingestellte. Der Raum, in dem die liarken verwahrt wurden, war dem Angeklagten zugänglich; dem Zusammenhanz der Gründe ist die Feststellung zu entnehnen, dass der Raum nicht nur dem Angeklagten, sondern auch anderen Ingestellten des Ernährungsamts zugänglich war. Der Druch fremden Litgevahrsams und damit die Wegnahnehandiung komrt darin genügend zum Ausdruck. Dass die Tarien sich im Sinne des § 133 Abs. 1 StGB zur amtlichen „ufbevanrung an einem dazu bestimmten Ort befanden und Gdess _n der Wegnahme ein Beiseiteschaffen im Sinne dieser Vor-
‚schrift liegt, bedarf keiner näheren Ausführung. C%
-
das Landgericht, das ein Handeln des Angeklagten in }ereicherungsabsicht im Sinne des 5 26 Abs. 2 WiStG eus tatsächlichen Gründen bejaht, ein Mandeln in gevriinnsüchtiger Absicht im Sinne des 5 133 Abs, 2 5+7R mit ausreichenden Gründen verneint hat (vel dazu BGIIS4 Bä 1 8. 388), kann dahinstehen; der Angeklagte ist richt dadurch beschwert, dass das Landgericht § 133 /bs 2 StGB nicht angewendet’ hat. Zutreffend hat das Landgericht das Verhalten des Angeklagten auch nach Cen zur Zeit der Aburteilung geltenden §§ 2 £bs. 1, 26 !bs. 2 WiStG und nicht nach den zur Zeit der Tat geltenden wirtschaftsrechtlichen Vorschriften (vel $ ! !ts. 2
und 3 KWVO) beurteilt (§ 104 Abs. 1 WiStG).
3.) Zu dem Einwand der Verteidigung, dess das Tirhalten des Angeklagten durch § 54 StGB entschuldigt sa., hat das Landgericht allerdings nicht eusdr!chlich Stellung genommen, obwohl die Einlassung des Insehlerten,
-5-
-5_
dass er die Straftat mur begangen habe, um sich Insulin auf dem Schwarzen lLarkt zu verschaffen, das er als Zuckerkranker benötigt und sonst nicht in ausreichen-Ger Lensge erhalten habe, das nahegelegt hätte. Dieser Langel Geführdet jedoch nicht den Bestand des Urteils, weil die vom Landgericht getroffenen zeststellungen
so vollständig sind, dass sich aus ihnen die Unenviendbarkeit des § 54 StGB ergibt. Damit genügt das Urteil euch unter Berücksichtigung der besonderen Inforeerungen, die an das Urteil wegen der verspöteten ‚bsetzuns der Urteilsgründe gestellt werden müssen, noch der Yorschrift des § 267 Abs. 2 StPO.
Dass die Verknappung von Insulin Tür den ngexlesten keine lotstandslage im Sinne des 8 54 StB schuf, darauf deutet schon der Umstand hin, dass er nach den „eststellungen erst im Hovember/Dezenber 1947 mit den ströfberen Handlungen besarn. obwohl die Verlnavvun an Insulin vor dem November 1947 nicht kleiner var ale nachher. Auffällig ist auch, dass der Ingeklagte seir. strafbares Treiben bis zur Entdeckung im Oktober 1948 fortsetzte, obwohl vom Tage der wöhrungsumstellung er, wie allgemeinkundig, die bis dahin verinapnten “waren jedenfalls in grösseren Unfange auch auf ordnunssmässigem Wege zu erhalten waren, und dass der !nteklagte nach .der Entdeckung der Straftat von einen Tag zun anderen nicht nehr in der Lage war, den Gewinn seines
Treibens in Insulin umzusetzen, ohne dass dadurch eias
gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben bei ihm eintws:
Immerhin sind die Feststellungen des Landgerichts zu diesem Funkte zu lückenhaft, als dass auf ihrer Ciwı: lage schon jede Hotstandslage verneint werden Nönnse.
ur ‘
2 4 R. jr .
Yon z er ..
Die Vorschrift des $. 54 StGB ist jedoch schon deshalb uncnwendbar, weil der Angeklagte nach den bedenkenfrei getroifenen und darum bindenden Feststellungen die Lebensmittelmarken nicht nur wegnahn, um sich von dem Erlös Insulin zu verschaffen, das er sonst nicht in ausreichender lienge erhalten konnte, sondern dass er auch in der Absicht, sich zu bereichern, handelte, Damit drücken die Urteilsgründe mit hinreichender Deutlichkeit aus, dass der Angeklagte die strailbare Ilandlung jedenfalls auch in der Absicht beging, Über den Betrag hinzus, den er für die Beschaffung zusätzlichen Insulins benötigte, weitere Gewinne zu erzielen. In’ Anbetracht der recht hohen Geldsumen, die der \ngeklagte in knapp einen Jahr durch sein strafbarcs Treiben veriiente, begegnet die Teststellung selbst \einm Bedenken. Dine strafbare Nandlung wird durch 3 54 Stc3 nur dann entschuldigt, wenn sie zur Rettung aus einsr gegemwürtigen Gefahr für Leib oder Loben berangen ic und die Hotstandslage auf keine andere Weise zu beseitigen ist. Ein Eingriff in fremde Rechtsgäter wird durch lotstand also mur entschuldigt, wenn und soveit er zur Behebung des Notstandes unbedingt erforderlich ist und nicht weitergeht, als zur Erreichung dicoses Zwecks notwendig ist. Wollte ran also annehnen, dass die Wotstandslage selbst durch die bisheriren Teststsllungen noch nicht klar’ genug verneint ist, so ergibt sich aus ihnen doch-so viel, ‚dass sich der !.ngeklagte nicht auf denjenigen Zingriff beschrünkte, cer zur Behebung der Kotstendslage erforderlich geviesen wü.re, sondern dass er bewusst in der Atsicht, sich zu bereichern, über das etwa notviendige Lass hinauszing Der
“1
- 1 +
§ 54 StGB ist deshalb im Ergebnis zu Recht nicht angewendet worden. "
4.) Die Strafzumessungserwägungen enthalten entgegen der Annahme der Revision ebenfalls keinen Rechtsfehler. dass der Angeklagte im Jahre 1945 wegen militärischen Diebstahls unter Verwendung falscher Schlüssel zu sechs Lonaten Gefängnis verurteilt worden ist, cur?te bei
der Strafzumessung berücksichtigt werden, auch wern des Urteil nicht erreichbar war und deshalb die näheren Uirstände dieser früheren Tat nicht aufgeklärt werden
konnten.
Die Revision ist demnach im ganzen unbegründet und muss verworfen werden. "
Richter Dr. Peetz . Lantel
Dr. Geier Glanzmann