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BGH Entscheidung vom 05.06.1952 – 4 StR 1040/51

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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In der Strafsache gegen

den Schneidermeister Gerhard B I) aus ACER Hei

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wegen Sittlichkeitsverbrechens

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juni 1952, an der teilgenommen habens Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Hülle

Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,

Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts in Münster vom 29, Oktober 1951

mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. soweit der Angeklagte verurteilt ist, und die Sache ın diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat,

Von Rechts wegen

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Der 72 Jahre alte Angeklagte leidet an einer Hirnarterioskl.erose mit sehr hohem Blutdruck und an seniler Lemenz. Tas vandgericht hat als erwiesen angesehen, er hebe in den Jahren 19/5 — 1950 vier Kinder unzüchtig an den Geschlechtsteil. sefassts;in drci Fällen hat es das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesctzes eingestellt, im lctzten Falle hat es ihn wegen Verbrechens nach § 1.76 jas TI ür 3 StGB unter Anwendung des § 51 Abs 2 StGB verurteilt und gemäss § 42 » StGB seine Unterbringung in einer Heil-:- eder Pflegeanstali angeordnet.

Die Revisicn des Angeklagten rügt mangelnde Sachaufklä--

rung (3 244 Abs 2 StPO) im Falle der Brigitte IWw, ı:: dem der Eeschwerdeführer verurteilt worden ists sie ist der „einung, die Strafkamrer hätte einen Jugendpsychol.ogen zuzienen müssen, Das ist auch die Auffassung des Senats.

Über die Persönlichkeit dieses Mädchens teilt das Urteil. mits' "Die Zeugin IEMMp machte auf das Gericht einen geistig etwas beschränkten Eindruck. Obwohl. sie jetzt bereits 12 Jahre alt ist, befindet.sie sich erst im 3. Schuljahr, hat eine höchst fenlerhafte Schrift und ist in ihrer mündlichen Tarstellungsweise. unklar und verworren", Ausweislich der Sitzungsniederschrift war sie so verschüchtert, dass sie die Frage, varum sie nicht erzähle, was der ilann mit ihr gemacht habe, nur schriftlich beantwortete, Ihr Lehrer, den der Taixzichter nicht ais Zeugen gehört hat, bewertet in seiner schriftlichen Äusserung die Glaubwürdigkeit dahin, dass

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zrigitte es mit der Wahrheit nicht genau nehme und eine rege Phentasic besitze, kraft deren sie schon geschlecht.. int: iiche Aufklärungsversuche bei anderen Kindern unternommen hate, Das Urteil. berichtet selbst, die Mutter habe das Ei „ind beeinflusst, wenn auch nur in der Richtung, nichts PAR: BE der. Angeklagten auszusagen: ob Brigitte aber bei ihren 19 schwachen Geistesgaben, die ihre schriftlichen Kusseruncen { in eindrucksvollor Weise belegen, zu beurteilen vermag, inwieweit ihre Bekundung den Beschwerdeführer be- cder entlastet, muss bezweifelt werden, vornehmlj.ch wenn men die unbenolfene schriftliche Antwort auf die oben er- »ännte Frage berücksichtigt.

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Ob der Tatrichter für die Wertung der Kinderaussagea ‚er tilfe eines Sachverständigen bedarf oder sich allein genügende Sachkunde zutrauen kann, muss er nach pflichtsmäseem Äirmessen entscheiden (Rest 76, 349); es ist ineswegs so, dass bei jeder Kinderaussage ein FachfsycnolLoge zugezogen werden misste, Wenn das Londgericht obtue fachkundige Hilfe entscheiden zu können vermeinte, so musste es dafür zunächst eine tatsächlich und recht.- lich irrtumsfreie Begründung geben; zu dem geschilderten Yversöntiichkeitsbild der Zeugin setzt es sich Jedoch in Widerspruch, wenn es ihr bescheinigt, sie habe in exakter und auch klarer und eindeutiger Weise jede Frage nach iinzeiheiten beantwortet. Auch tat die höchstrichterliche Rechtsprechung bisweilen die ausreichende Tachkunde selbst bei Tatrichtern verneint, die häufig in die Lage kommen, solche Aussagen in Verbindung mit geschlechtlichen Vorgängen zu werten: z.B, wenn es sien: „ie hier, um ein lädchen in der geschlechtlichen znt-- wicklung handelt cder wenn, wie hier, Anhaltspunkte da-- für vorhanden sind,-dass das wind einer Eeeinflursung - ausgesetzt war (vgl RG HRR 1940 Ir 15370, BGH in NIW 1952:

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Ss 554 ar 28), Auch in anderen Fällen z.B. bei einer

in der geistigen Entwicklung zurückgebiiebenen und schwer ausprechtaren Persönlichkeit wie Brigitte LI wird der Richter einen Fachpsychologen zu Rate ziehen miscean, weil das zerichtliche Verhör nun einmal situations--, umwett- und zeitgebunden ist und trotz allem Bemühen, sin sol.ches Kind zu unbefangenen Lebensäusserungen

zu versnlassen, vielfach en der Oberfläche bleiben wird. Der erfahrene Sachverständige kann als einziger Gssyvrächspartner ausserhalb des Gerichtssaals durch eine lockere und vertrauliche Gesprächsführung sowie gesisnerte rsychol.ogische Prüfmittel eine derartige Persönlichk2it in ihrer inneren und äusseren Anlage

und Entwickiung, ihrer Ansprechbarkeit und ihren Äusserungsfähigkeiten und -mitteln möglicherweise tiefer ergründen und so vom Tenken, Fühler und Wollen des Jugendlichen ein vollständigeres Bild geben.

Wenn auch das übrige Ergebnis der Beweisaufnahme

sine unzlichtige Berührung der Brigitte IWW wahr--

. scheinlich macht, so bietet es doch keine Anhaltspunk-- se für den Umfang der ihr gegenüber begangenen Verfehlungen; denr. nach der anlage- und entwicklungsm&ssig beäingten zeelischen Verfassung dieses Kindes kann bisher nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass es einen zrlepniskern phantastisch ausgeschmückt hat, Die Häufigkeit sowie die Art und jeise der Tat-. kegehung können aber Tür das llass des Abbaus der sittlichen Kemunungen beim Angeklagten und damit für den Schuldumfang und die .ntscheidung über die Anordnung eizer sichernden Nassnahne von Bedeutung sein.

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ii: Zuziehung eines psychologischen Sachverständigen und She: des „ehrers der Brigitte Lilb weiter aufklären mis-

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