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BGH Entscheidung vom 25.09.1952 – 4 StR 69/52

4. Strafsenat

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4_StR 69/52 - 2296 082

zn Namen des Yolkes

In der Strafsache gegen

den Invaliden Robert V EEE zus VeEEEEEEE, zeboren am HEHE 1884 in KH,

wegen Unzucht mit Kindern

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. September 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Gross als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle

Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende nichter,

Amtsgerichtsrat up.

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Siegen vom 19. November 1951 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung une Zntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

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Gründes

Der Angzeslazte fasste ein zwölfjähriges und zwei achtjährige Mädchen an den nackten Geschlechtsteil. Das Landgericht hat ihnwegen dreier Verbrechen: gegen § 176 Abs 1 Nr 3 StGB verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung der richterlichen Aufklärungs - pflicht (§ 244 Abs 2 StPO) und beanstandet die Anwendung des sachlichen Rechts.

Das Vorbringen der Revision, die Strafkammer hätte einer. Jugendpsychologen als Sachverständigen zu Rate ziehen müssen, geht fehl. Die Ausführungen über die Persönlichkeit der Adelheiü SW zeigen. dass die Strafkammer die besondere Vorsicht beachtet hat, die jugendlichen Zeugen gegenüber in Sittlichkeitsprozessen geboten ist. Sie hat ferner ausweislich der Sitzungsniederschrift die Lehrer der drei Mädchen vernommen sowie die beiden Pclizeibeamten, die die Kinder zuerst verhört haben; auch die Pflegemutter der Adelheid SM hat sich zeugenschaftlich über ihr Pflegekind geäussert. Ob der Tatrichter darüber hinaus für die Wertung der Kinderaussagen der Hilfe eines Sachverständigen bedurfte, hatte er nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden (BGH von 5, Juni 1952 - 4 StR 1040/51). Da die Einlassung des Beschwerdeführers die belastende Darstellung der Jugendlichen nicht unwahrscheinlich machte, da sie, wenn auch harmlose, so doch intime Berührungen der bloßen Mädchenkörper einräumte, so drängte sich die Zuziehung eines Sachverständigen nicht auf.

Begründet ist dagegen die weitere Verfahrensbeschwerde, die Strafkammer hätte zur Beurteilung der Frage, in

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30 - welchem Umfang Rückbildungserscheinungen des Alters \ das Hemmungsvermögen des Angeklagten beeinträchtigen, einen Facharzt als Sachverständigen heranziehen müssen. Das Urteil stellt dazu fest: " Der Geisteszustand des Angeklazten ist nicht wehr als durchschnittlich zu bezeichnen. ör ist durch das Alter in Hitleidenschaft zsezogen, sc dass der Angeklagte in seinem Hemmungsvermögen geschwächt ist. Das Gericht hat jedoch keinen Zweifel daran, dass Einsicht und Hemnungsvermögen noch \ nicht bis in die Nähe der Grenze der beschränkten Zu-. | rechnungsfähigkeit gesunken sind." j

Wenn demnach der Tatrichter auch keinen Anlass | sah, die Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers näher zu begründen, so hat er doch erkennbar Zweifel zehabt, ob nicht das Willensvernögen durch Rückbildungen im Sinne von § 51 Abs 2 StGB erheblich vermindert sein könnte, Er hat diese Bedenken zwar überwunden, die Art der Begründung ist jedoch lückenhaft; insoweit enthält das Urteil zugleich einen sachlich-rechtlichen Mangel. Die verschiedenen Zustandsbilder einer erworbe-

nen Geistesschwäche erhalten ihre besondere Färbung durch die Art der vorausgehenden organischen Veränderung. Diese kann sich, was die Strafkammer übersieht, nicht nur als eine "senile" d.h. biologisch bedingte Demenz, sondern auch als eine "arteriosklerotische" Demenz darstellen, die auf eine krankhafte Veränderung in den Gehirn. gefässen zurückgeht und zu einem vorzeitigen Abbau der Geisteskräfte von unterschiedlicher Stärke führt. Ob

die eine oder die andere Form des Persönlichkeitsver£falls

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beim Angeklagten vorliegt, und welche Wirkung ihr gerade bei ihm auf das Hemmungsvermögen zukommt, kann aber nur ein Psychiater auf Grund eines xunstgerecht erhobenen Befundes feststellen. Lasoweit entbehrt die Entscheidung der Strafkammer der erforderlichen Sachkunde. Da das ürgebnis der fachärztlichen Untersuchung ungewiss ist, war das Urteil in vollem Umfang aufzuhe.- ben.

Groß Krumme Engels Hülle Dr. Augustin

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