Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 21.05.1953 – 4 StR 603/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen Als PDF speichern
cr
rs)
22987 087 -/
603/52
im Nanen des Volkes
In der Strafsache
ge © e n
den Bergmann Martin NT :u: TB. zehoren om ED 9:25 ı: (ET
wegen Verbrechen nach § 176 Abs ! Nr 3 StGB
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Mai 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumne als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,
Bundesanwalt (ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst EEE
als Uriundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen von 26. Juni 1952 mit den Feststellungen im Falle "Gerda SB" einschliesslich der Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen»
Von Aechts wegen
Wi ee
Die Revision des wegen zweier Verbrechen nach § 176 Abs ! Nr 3 StER, begangen an der 9 Jahre alten Gerda SED ni der 3 Jahre alten Christel Si verurtleilten Angeklagten richtet sich nur gegen seine Bestrafung
in Palle SED Sie zügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Strafrechts. Das
Rechtsmittel muss Trfolg haben.
Der Angeklagte liess die beiden Mädchen auf der Kirmes in Altenessen mehrmals mit dem Karussel fahren und nahm dann zuerst Gerda SW :i: in seine Wohnung, wo er angeblich nach dem Ofen sehen wollte Dort hiess er das Kind sich bücken, hob ihm Mantel und Kleid hoch, fass- +te ihm von hinten oben durch das Höschen an den Geschlechtsteil und spielte daran, bis Gerda zu weinen anfing und weglief. Der Angeklagte folgte ihr und ging mit ihr zum Kirmesplatz zurück, wo beide wieder mit Christel SB 1 sanmentirafen- An einer Bude zewann er eine Fiasche Fruchtschaumwein und trank sie aus. Darauf liess er die Kinder noch einmal mit dem Karussell, fahren und nahm nun die kleine Christel mit nach Hause. An ihr versing er sich dort in der Weise, dass er sich mit ihr auf das Ruhesofa legte, sein Glied zwischen die Beine des Kindes steckte und beischlafähnliche Bewegungen machte. In dem letzten Fall ist der Angeklagte geständig, er bestreitet aber, auch Gerda unzüchtig angefasst zu haben Der Tatrichter hat angenommen, dass der Beschwerdeführer bei Begehung der Unzucht mit Christel Si | rfolse des vorangegangenen Alkoholgenusses nur vermindert zu-
rechnungsfähig gewesen sei.
Die Revision rügt mit Recht, das Landxericht habe
© D
‚ne Aufklärungspflicht verletzt, weil es sich keine rundlagen zur Beurteilung der Glaubwürdischen Zeuginnen verschafft habe. Cn der Tatrichter für die Würdigung von Kinderaussagen der Milfe eines Sachverständigen bedarf. bleibt allerdings seinen pPflichtgemässen Ermessen überlassen, Jedoch muss er, wenn er der Hilfe eines Fachpsychologen entraten zu können glaubt. die dafür massgeblichen Gründe unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes der als Zeugen vernonnenen Kinder und aller sonstigen für den Wert ihrer Be-Kundungen beachtlichen Umstände im Urteil vatsächlich
und rechtlich irrtumsfrei darlegen (BGESt 2, 1655 3, 27;
4 StR 1040/51 vom 15. Juni 1952).
Nach den Urteilsfeststellunsen haben die beiden Mädchen zwar in der Schule bisher keinen Anlass gegeben, an ihrer Wahrheitsliebe zu zweifeln, wenn auch die ältere Gerda phantasiebegabter ist als Chrisiel Jedoch sind in der Hauptverhandlung Unstimmigkeiten zwischen den Aussagen der Kinder hervorgetreten, die den Tatrichter zur Hinzuziehung eines Sachverständigen hätten veranlassen müssen. Während Christel bekundet hat, Gerda habe auch beim zweitenmai mit in die Wohnung des Angeklagten gehen wollen, hat Gerda dies bestritten. Die Jugendstraikammer hat diesen Widerspruch für unwesentlich angesehen, dabei indes nicht berücksichtigt, dass die Darstellung Gerdas von dem unsittlichen Verhalten des Angeklagten, das sie nach ihren ängaben sogar veranlasst haben soll, zu weinen und wegzulaufen, erheblich an Glaubwürdigkeit verlisren würde, wenn festgestellt wäre, dass sie gleich wieder mit in seine Wohnung gehen wollte Tbenso hat das Landgericht der von Christel bestrittenen Angabe Gerdas, dass
Sie sich auf dem Heimweg über ihre Erlebni:se unterhalten
hätten. zu Unrecht keine Bedeutung beigemessen Gerade dieser Umstand ist für die Bewertung der Aussage der phantasiebegabten Gerda besonders wichtiz, weil sie bei. ihren polizeilichen Vernehmungen ihr Erlebnis mit dem Angeklagten zunächst in auffailend ähnlicher Weise wi® Christel beschrieben und behauptet hatte, der Ängeklagte habe seine Hose aufgeknöpft, etwas Weißes, Rundes herausgehcolt, zwischen ihren Beinen durchgetan und sich dabei bewest. Ihre in der Hauptverhandlung wiederholten, weit weniger belastenden Angaben hat sie bei ihrer Gegenüberstellung mit dem Angeklagten vor dem Polizeibeamten nicht aufrechterhalten können. Bei dieser Sachlage hätte sich der Tatrichter keine ausreichende Sachkunde, dieses Kind selbst auf seine Glaubwürdigkeit hin zu prüfen, zutrauen dürfen. Das gerichtliche Verhör führt erfahrungsgemäss vielfach nicht zu unbefangenen Äusserungen der kindlichen Zeugen, während ein erfahrener Sachverständiger die Seelenregungen des xindes ausserhalb des Gerichtssaals nach neuzeitlichem Verfahren in ungezwungenen, ver- +raulichen Gesprächen besser ergründen und dadurch ein richtigeres und vollstänäigeres Bild seiner Persönlichkeit gewinnen kann. Von der Notwendickeit, einen Jugendpsychologen zu Rave Zu ziehen, wurde die »trafkammer
auch nicht durch den allerdings verdächtigen Umstand entbunden, dass der Beschwerdeführer die beiden Mädchen nacheinander einzeln mit in seine Wohnung genommen und dies in der Hauptverhandlung mit der unwahren Begründung zu erklären versucht hat, dass das Treppenhäus gestrichen gewesen sei. Vielleicht hat er zu dieser Notlüge nur deshalb gegriffen, weil er fürchtete, sonst für sein im übrigen wehrh.ıtsgemässes Bestreiten keinen Glauben zu Tinden. Ebenso lässt das möglicherweise nur auf den späteren Alkcholgenuss zurückzuführende Verhalten des Angeklagten
gegenüber Christel SIEB noch keinen hinreichend si-
cheren Schluss auf unsittliche Berührungen der Gerda SD
aie Verfahrensrügse hin aufgehoben werden Da somit die
z
u. In diesem Falle muss das Urteil daher auf
AN
für diesen Fall verhängte Einsatzstrale wesfTällt, muss zugleich der Ausspruch über die Gesanistrafe aufgehoben
werden,
Krumme Engels Hülle Dr. Augustin Seibert