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BGH Entscheidung vom 03.06.1952 – 2 StR 836/52

2. Strafsenat

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2298 033 7°

1

B un Ira

ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den kaufmännischen Angestellten Jakob FÜ au:

wegen räuberischer Erpressung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

vom "0. Juli 1953 an der teilgenommen haben:

penatspräsident Dr, Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter,

Lanägerichtsre: (u

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter EB

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

. für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 3. Juni 1952 mit den

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Teststellungen aufgehoben.

9) H-I

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Intsch

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dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an d kn ?

Landgericht zurückverwiesen,.

Von Rechts wegen

erände :

Das Landgericht hat den Angeklagten Je wegen räuberischer Erpressung des jüdischen Viehhändlers ärnold BR 0000) und des jüdischen Kaufmanns Moritz CB - Tatzeit: 1933 zu Gefängnis verurteilt. Seine Revision muss zur Aufhebung

und Zuriickverveisung führen.

. i.) Zutreffend beanstandet die Revis sion, dass das Landgericht auf Gie Taten den § 253 (255) StGB in der Fassung der VO von 29. Mai 1943 (RGB1l LS 339) angewendet hat.

Dies allein würde indes den Bestand des angefochtenen Urteils nicht gefährden. Es leidet aber an einem weiteren, entscheidenden Rechtsfehler und zwar zum inneren Tatbestand der (räuberischen) Erpressung. 2.) Sowohl nach der früheren wie nach der heutigen ' Fassung des § 253 StB muss der Vorsatz des Ebrpressers die i Vorstellung umfassen, dass auf die erstrebte Bereicherung (den Vernögensvorteil) kein Recht besteht (RGSt 20,56,59: 55,257,259572,133,137)., Hieran hat sich auch durch die Entscheidung des Grossen Senats für Strafsachen vom 18, März 1952 (BGHSt 2,194) nichts geändert - Urteil des erkennenden Senats \ vom 20. März 1955, BGHSt 4,195 -. Dies hat das Landgericht t übersehen. |

a) Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er sei damals Test davon überzeugt gewesen, dass den Landwirt Wilhelm TE seen den Arno’d Te eine Schadensersatzforderung von 3.000 RM und ebenso dem Landwirt Josef A EB :ezen den Moritz Op Geldansprüche in Höhe von ! "4.000 bis 5.000 RM zustanden; nur um den Bauern zu ihrem

Geld zu verhelfen, habe er auf die beiden Juden eingewirkt, “f Diese Einlassung hilt das Landgericht nicht nur für nicht widerlegt, sondern für glaubhaft, Trotzdem hält es räube- . i

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rische Ürpressung um deswillen für gegeben, weil der Angeklagte als WHittel zur Durchsetzung der Geldforderungen räuberische Drohungen angewandt habe und sich der Unzulässigkeit dieses Vorgehens bewusst gewesen sei. Damit wird

das Wiesen der Erpressung als einer gegen das Vermögen ge-

richteten Straftet verkannt: die Irdnungswidrigkeit des zur Erlangung eines Vorteils gebrauchten Mittels macht einen Yermögensvoriteil noch! nicht zu einem rechtswidrigen (RGSt 64,

342,544: vgl auch BGHSt 3,160). Die Begründung, die das Lendgericht für den Schuldspruch gibt, ist deher unhaltbar.

b) Nach den bisherigen Feststellungen lässt sich zber die Verurteilung wegen räuberischer Erpressung auch keine andere Besriindung finden. Allerdings könnte ein Vermögensvorteil im Sinne des § 253 StGB ar möglicherweise darin gesehen werden, dass KM von TE ner den Betrag der restlichen 2.000 RM einen "fälligen" Schuldschein erhielt, auf den er keinesfalls einen Anspruch hatte (Rspr RGSt 2, 599), und dass CM sich dem VW zezenüber, statt ihm die 4.00% RU zu bezahlen, zur Zahlung der Summe in einen schriftlichen "Vergleich" verpflichtete. Nach dem Zusammenhang der bisherigen Feststellungen muss jedoch davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte möglicherweise geglaubt

nat, KO une Vtten auch auf den Schuldschein

und das in dem "Vergleich" enthaltene Zahlungsversprechen ein Anspruch. Ferner hat der Angeklagte es, als er die Juden mit Verhaftung und Einlieferung in ein Konzentrationslager, also - wie das Tandgericht zutreffend annimmt - mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 255 StGB bedrohte, möglicherweise nur auf das Geld und nicht auf die Erlangung einer Beweisurkunde (Schuldschein) und eines zusätzlichen Zahlungsversprechens ("Vergleich") ab-

gesehen.

c) Nach dem bisher festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte daher in beiden Fällen nur entweder Je eines \Vergehens der einfachen Nötigung (§ 240 StGB ar)

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- zum Meil in Tateinheit mit Beleidigung - oder zweier Ver-

gehen der Nötigung im Amte (§ 339 StGB ar! schuldig gemacht

IT, Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewlesen,

!.) Der Vorsatz des Erpressers braucht nicht die be-- stimmte Vorstellung zu umfassen, dass auf den erstrebten Vernögensvorteil kein Recht besteht. Vielmehr genügt insoweit bedinster Vorsatz. Nach den Feststellungen hatte Arnold

TE 7 Sommer 1952 gegen Kl ezcn einer rechts-

kräftig festgestellten, aus dem Jahre 1927 oder 1928 stammen-

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Gen Kaufgeldfo Ba die Frucht auf dem Halm pfänden lassen;

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er war 2lso gegen seinen säumigen Schuldner auf dem im Gesetz

(N eın 2>%) vorgesehenen Wege vorgegangen. Warum ihn dieses

gsesetzmüssige Vorgehen schädensersatzpflichtig gemacht haben soll, ist unerfindlich. Das Zandgericht wird daher sorgfältig zu prüfen haben, ob der rechtskundige Angeklagte - nach den. reststellungen hatte er 1928 eine "Schreibstube für Rechtsund Steuersachen" eröffnet - nicht zumindest die Möglichkeit, cass dem KW |:-ine Schadensersetzforderung gegen Tin» WEB :.5tene, erkannt und ihm trotzdem - etwa weil er die Juden nach der "Machtübernahme" für vogelfrei hielt - bei

der "Regulierung" seines angeblichen Anspruchs geholfen

hat. Gleiches gült im Falle MP. Hier wird des Landgericht auch näher darauf einzugehen haben, auf welche Tatsachen

- Josef VB nach den dem Angeklagten übergebenen Unterlagen (VA 3 9 oben) seine Gegenansprüche gegen Moritz Cam 2Eestützt und ob sich der Angeklagte nicht sogar alsbald, ohne in diese Unterlagen auch nur Einsicht zu nehmen, zur Mithilfe bei der

"Regulierung" bereit erklärt hat.

2.) Sollte sich auch in der neuen Hauptverhandlung räuberische Erpressung nicht nachweisen lassen, so wird das Landgericht zunächst zu prüfen haben, ob dem Angeklagten jeweils einfache Nötigung oder Nötigung im Amte zur Last fällt,

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N | a, Hat er lediglich einfache Nötigung begangen, so

muss das Verfahren wegen inzwischen eingetretener Verjäh-67 StGB) eingestellt werden. § 240 StGB aT sah

Gefängnis bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. dem Inkrafttreten der VO vom 29, Mai 1943 be- %

igung gehört daher nicht zu den Vergehen, bei

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en nach § 1 Abs 2 der VO zur Beseitigung nationälislistischen Unrechts in der Strafrechtspflege vom 23. hei :947 (VORi Brit.Zone S 65) die Strafverfolgung nachgeholt werden kann und gemäss § 3 dieser YO eine inzwischen eingebretene Verjährung ausser Betracht zu bleiben hat.

b) Dagegen ist die Strafverfolgung dann möglicherweise

echt verjährt, wenn Nötigung im Änte deshalb gegeben ist, Ei eil der Angeklagte - was noch zu klären ist - in seiner Bigenscheaf% als stastlicher Kommissar für die Verwaltung des Amtes Siegls ır am 3. April 1933 den Arnold Tun mit Verhaftung und am 1. August i933 den Noritz CD ni: der Verbringung in ein Konzentrationslager, beide also als Beamter mit einen bestimmten Missbrauch seiner Amtsgewalt im Sinne des § 339 StGB af bedroht hat, § 339 StGB aF sah Gefängnis bis zu fünf Jahren vor. Das Vergehen der Nötigung im Amte steht daher den in $ I Abs 1;5der VO vom 25, Hai 1947 bezeichneten Verbrechen gleich. Nach § 2 dieser VO würde deshalb die Strafverfolgung auch nicht dadurch gehindert, dass im Felle Tim 325 Verfahren seinerzeit auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 7. August 1934 eingestellt worden ist. Entscheidend wäre vielmehr allein, ob nicht nach dem 8. Mai 1945 die Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. Die erste richterliche Untersuchungs‘ handlung gegen den Angeklagten nach 1945, und zwar wegen beider Taten, hat am 13. September 1950 stattgefunden ı\BL 35 d.A.). Nach 8 67 Abs 2 StGB verjährte die Strafver-Tolgung beider Vergehen in fünf Jahren. Sie ruhte jedoch nach § 69 StGB während der Zeit, in der den deutschen Ge-

richten durch Art I WRG Nr 2 die Amtszewalt entzogen war (BcHSt 1,84,88), Es

1945 die deutschen Gerichte im Landgerichtsbezirk Bonn

käme daher darauf an, wann im Jahre

wieder eröffnet worden sind. Haben sie ihre Tätigkeit vor dem 3, 3 45 wieder aufgenommen. so Konnte die

0 vorgenommene richterliche Handlung

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ingetretene Verjährung nicht mehr

unterbrechen, Dr, Mocericke Werner Dr, Sauer Dr. Ludwig Dr. Ortlieb

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