Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1952

BGH Entscheidung vom 30.04.1952 – 3 StR 137/52

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

4 zitierte Normen Als PDF speichern

ImNamen des Volkes

In der Strafsachs gegen

den Verkäufer Ernst H ER aus Hoi, dort geboren am u 1910, 2.21. in Untersuchungshaft

wegen Blutschande WUo&o

hat der 3. Strafsenat Ges Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. April 1952, an der teilgenommen habens

Bundesrichter Dr. Kirchner

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus

als beisitzende Richter, Lendgerichtsraet EEEEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizanzesteilter RR als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die ilevision des Angeklagten wird das Urteii des Landgerichts in Darmstadt vom 10. Dezember 1951 mit den zugrunde liegenden Feststeilungen zufgehoben. Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, such über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurück-

verwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen Blutschende in Teteinheit mit Unzucht nach § 174 ZiIf ı StGB zu einem Jehr sechs kHlonaten Zuchthaus verurteiit worden. Seine Revision wird von den beiden Verteidigern mit der Ver-. letzung von Verfahrensvorschriften gerechtfertigt. Die eilgcmeine Sachrüge ist von keinem der beiden susdrücklich ernoben worden. Kur die Schiußbemerkung in Ger Eevi-- sionsbegründung des Rechtsanvalts SB, in der auf logische Fehler und die unrichtige Würdigung der Tat hingewiesen wird, gibt dem Nevisionsgericht die Wöglichkeit, auch die Anwenäung des sachlichen Rechts nachzuprüfen.

Den Rechtsmittel kann der Erfolg nicht ‚versagt werden.

ic a) Unbesründet ist die Rüge, Gem während der Vernehmung seiner Tochter Lydia aus dem Sitzungssaai abgetretenen Angeklagten sei zwer ihre Äussage bekannt gegeben worden, nicht aber die Tatsache, dass ihr wegen \idersprüchen Vorhalt gemacht worden sei. Denn der Angeklagte mußte nur von dem wesentlichen Inhslt dessen unterrichtet werden, was während seiner Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhandelt worden ist. Die einzelnen Vorhalte, deren Ergebnis er erfahren hat, brauchten in seiner Gegenwert nicht wiederholt zu werden (Urt des BGH vom 19. Oktober 1951 - 2 Str 151/51). § 247 StPO ist also nicht verletzt.

b) Mit der Behauptung, die tatsächlichen Feststellungen des Urteils stimmten mit den Bekundungen der Zeugen

a a} u nn De on ea SET ee ee er un n

nicht überein, kann der Beschwerdeführer in der Re-. visionsinstanz nicht gehört werden.

Was im Zussmmenhang damit weiter vorgebracht wird, enthält eine Besnstandung der Beweiswürdigung. Deren Nechprüfung ist dem Revisionsgericht entzogen, sofern nicht TLenkfehler vorliegen. Solche sind zwar von der

Revision geltend gemzcht, aber nicht ersichtlich.

ec) Anders verhält es sich mit dem Angriff, das Landgericht habe zu Unrecht einen Beweisamtreg mit der Besründung abgelehnt, die zu beweisende Tatsache sei schon erwiesen.

Der Verteidiger hatte beantragt, die Lehrerin der nyaia HB und die rürsorgerin Schwester Hilde als Zeugen darüber zu vernehmen, dass die Lydia HE zu Fan tasielügen neige und solche wiederholt erzählt habe.

‘Dem Verlengen ist nicht stattgegeben worden. Im Ableh-

nungsbeschluss ist ausgeführt, dass sich die Lehrerin als Sachverständige kein Urteil über die Charaktereigenschaft des Kindes bilden könne. Auch in den Urteilsgrün den ist zu dieser Trage Stellung genommen mit der Bemerkung, der Beweisamtrag sei abzulehnen gewesen, weil die zu beweisende Tatsache schon erwiesen sei.

Diese Darlegungen lassen erkennen, dass der ürstrichter die Bestimmung des § 244 Abs 3 Satz 2 StPO mißverstenden hat, Zu beweisen war nach dem Antrag des Angeklagten die Tatsache, dass die Belastungszeugin zu fantasielügen neige, woraus ihre Unglaubwürdisgkeit gcschlossen werden sollte. Die Strafksmmer hat zusdrücklich festgestellt, dass das nicht der Fall und das Läächen gleubwürdig sei. Daraus ist zu entnehmen, dass sie den Ge-

setzeswortli:ut dahin aufgefasst hat, die zu bevreisence Datsache sci der die Schuld ües Angeklagten ergebende Vachverhalt. Das ist das Gegenteil. von

dem, was das Gesctz sagt. In Wirklichkeit bringst daher das Urteil. zum Ausdruck, dass wegen des bereits geführten Schuldbeweises die mittels des Beweisamtrages zu beweiscende Tatsache widerlegt sei. liit dieser Begrünüung konnte aber die Ablehnung nicht gerccht-- fertist werden.

Dasselbe gilt [ir den Hinweis des gemäß § 244 Abs 6 StPO erganzenen Beschlusses, die Lehrerin könne eich als Sachverstöndige kein Urteil. über die Cheraktereigenschaft des Xindes bilden, Der Angeklagte hatte die Lchrerin und die fürsorgerin nicht els Sachverständige benannt, sondern als Zeugen für bestimmte Tatsachen. Wenn diese auch nicht den Straftatbestand selbst betrafen, so konnten sie doch mittelbar fir die Beurteilung der Schuldfrage insofern von erheblicher Bedeutung sein, als sie geeignet waren, der Sachverständigen Dr. Justin die Grundlage für die Würdigung der Glaubwürdigkeit des hädchens zu liefern,

Das Landssricht hat. demnich Gurch die ..blehnung des Beweisentrags gegen § 244 Abs 3 StPO verstossen. ES muß mit der üögnlichkeit gerechnet werden, dess die Entscheidung äurch die Unterlassung der erbetenen Beireiserhebung beeinflusst worden ist, . das Urteil also auf dem Verlahrensmengel. beruht, § 337 StPO. 2s konnte deher nicht aufrechterhsalten werden,

v ‘

20 Auch die sachlichrechtliche jürdigung Ges als erwiesen erächteten verhaltens des Angeklagten ist nicht frei von Rechtsiırtum. Kach den Feststellungen hat er sein Glied an den Geschlechtsteil seiner Tochter heranseführt. Demit hat er noch kein vollendetes Verbrechen der Blutschande berangen. Dieses verlangt eine Verei.- nigung der beiderseiti;en Geschlechtsteile, sonit ein Sindrinsen des männlichen Gliedes in die Scheide des Mädchens. Die festgestellte oberflächliche Berihrung reicht zur Bejehung der Vollenüung des Tatbestandes des - § 173 StGB nicht aus. Zwar hat das Landgericht zutreffenä den segriff der "conjunctio membrorum" erwähnt, ihn aber falsch aufgefasst, da es bercits das Heranfiihren des männlichen Glicdes an die äusseren Schemlippen als ge-

‚nügend angesehen hats

Dieser Rechtsfehler, der wegen der vorliegenden Tateinheit das Verbrechen gegen § 174 Ziff i StGB miterfasst, übrigens auch für das Strafmaß erkennbar von Bedeutung war, nötigt gleichfalls zur Urteilsaufhebung.

Dr, Kirchner Koeniger Busch Scharpenseel ‚Baldus