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BGH Entscheidung vom 04.04.1952 – 2 StR 666/51

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImNamen des V o lkes

In der Strafsache

gegen

den Redakteur Hans-Detlev B aus HEN, geboren am EEE 1921 ir ram LH,

wegen übler Nachrede

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. April 1952, an der teilgenommen’ haben:

Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Henneka Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Zudwig als beisitzende Richter, Bundesanwalt EEE. in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr . AUEERER, bei der Verkündung als Vertreter der Buridesanwaltschaft, Justizangestellter WM . als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

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für Recht. erkannts

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 3. August 1951 wird verworfen. oe

Der Angeklagte hat die’ Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. .

Von Rechts wegen

Gründe,

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Das Landgericht in Hannover hat den Angeklagten Hans-Detlev BEE wegen übler Nachrede zu einer Geldstrafe von 2.000 Du verurteilt. Es hat ausserdem dem Nebenkläger HE die Befugnis zugesprochen, die Verurteilung auf Xosten des Angeklagten in mehreren periodischen Druckschriften ‘zu veröffentlichen. Den ist seschäftsführender Redakteur des Nachrichtenhaygazins "Der Spiegel". Am 26. Juni 1950 hat er in dieser Zeitschrift einen selbstverfassten Aufsatz veröffentlicht; dieser ’befasst sich mit den Verhältnissen beim Nordvestdeutschen Rundfunk (NYDR) in Hamburg und mit, einem in CDU-Kreisen verbreiteten Memorandum, das sich mit einigen leitenden Persönlichkeiten des NWDR kritisch auseinandersetzt. Dieses Memorandum enthält vor allem

Angriffe auf die Personalpolitik des NWDR. In einem

besonderen Absatz beschäftigt es sich mit der Persön- ‚lichkeit des früheren Leiters des NWDR in Berlin, Hans-Erwin HAM. Diesen Ansatz hat der Angeklagte in seinem Aufsatz wörtlich, aber durch Anführungszeichen herausgestellt, "im Spiegel". wiedergegeben. Darin wird en nachgesagt, er sei. wegen schwerer Korruption aus der Leitung des NY/DR ausgeschieden. Durch Erpressung habe er es aber erreicht, dass kein Verfahren eingeleitet würde, und zwar habe. er gedroht, den Schriftwechsel mit: dem NWDR' den Russen zu überge-

ben. Er unterhalte auch. gute Beziehungen zur SED. . [7

Das Landgericht. hat unter, Berücksichtigung der Rechtsausführungen eines in "dieser Strafsache früher 'ergangenen Revisionsurteils des Oberlandesgerichts am 28. Februar 1951 den’ Sachverhalt geprüft. Es hat da=.

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, Revisionsgericht aus Rechtsgründen für erforderlich hielt.?

" habe, den Nebenkläger A arüner zu vernehmen, ob

‚der Angeklagte dieses Einverständnis entschuldbar annehmen;

bei im Gegensatz zu seinem ersten, vom Oberlandesgericht Celle aufgehobenen Urteil am 19. September 1950 den ganzen‘ Artikel wörtlich wiedergegeben und gewürdigt, wie es das Es ist zu dem Er;ebnis gekommen, dass die Wiedergabe der ' Behauptungen über DAMM sen Tatbestand des § 186 SicR %

erfüllt und dass dem Angeklagten weder ein Rechtfertigungs“ grund noch die Bestimmung des § 193 StGB zur Seite steht.

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Die Revision rügt Verstösse gegen das Verfahrensrecht und die. Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet. j

A- Soweit die Revision zur Begründung der gerügten Ver- # fährensmängel unter Berufung auf §§ 261, 267 StGB geltend macht, das Landgericht habe bei der Würdigung des Ergebnisses der Hauptverhandlung die Denkgesetze verletzt und all-} gemeine „rfahrungstatsachen verkannt, handelt es sich in Wahrheit um eine sachlichrechtliche Rüge, die auch als

solche gewürdigt wird. Unbegründet ist jedoch die Verfahrensrüge, das Landgericht habe die Verpflichtung zur Aufklärung von Amts wegen dadurch verletzt, dass es versäumt G

er mit der Berichterstattung durch den Angeklagten über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe einverstanden war, oder ob

durfte. Über diese Frage brauchte kein Beweis erhoben zu 3 werden, weil. das Landgericht ausdrücklich feststellt, dass$ der Angeklagte ein solches Einverständnis nicht angenommen hat. Entgegen der Ansicht der Revision brauchte das Land- E gericht auch keine Ermittlungen von Amts wegen darüber an-y zustellen, wer der Verfasser des von ihm besprochenen Memoz

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rendums war. Dies war für die Frage, ob der Angeklagte bei der Veröffentlichung seines Aufsatzes in Wahrung berechtigter Interessen oder leichtfertig gehandelt hat, nicht erheblich. Das Landgericht hat nämlich einwandfrei festgestellt, dass die Ermittlungen,die der Angeklagte über die Richtigkeit der gegen Haberfeld erhobenen Vorwürfe angestellt hatte, und das ihm bekannt gewordene Ergebnis dieser Nachforschungen nicht ausreichten, seine Nachforschungspflicht als erfüllt anzusehen, 'weil die. Nachprüfung ganz an der Oberfläche biieb und sich mit den Vorwürfen gegen den 'Nebenkläger als solchen überhaupt nicht befasste. Dabei hat das Landgericht in zulässiger Weise unterstellt, dass das liemorandum von einer hochgestellten Persönlichkeit herrührt. Die Unterstellung dieser Tatsache als vahr verstösst nicht gegen das Verfahrensrecht.

B». Auch die sachlichrechtlichen Rügen der Revision’ sind unbegründet. "=. 1. Die Revision "behauptet, der Aufsatz des Angeklagten enthalte keine vorsätzliche Kundgebung der Nichtachtung oder !iissachtung gegenüber HA Das ergäbe sich aus dem Gesamtinhalt, den das Landgericht ebenfalls herangezogen habe, der von ihm aber unter Verletzung der Denkgesetze unrichtig gewürdigt worden sei. Die Strafkamner'habe den Begriff des unbefangenen Lesers verkannt, denn. die Überschrift zeige, dass die. hinter dem besprochenen Memorandum stehenden CDU-Kreise, insbesondere Professor Ra nicht aber Ha GER, engesrirfen verden"sollten.. Das Landgericht - habe also die Stossrichtung (des Artikels verkannt.

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Hit diesen Ausführungen greift die Revision in unzulässiger ‘jeise die Beweiswürdigung an. Das Landgericht hat sehr wohl bedacht, dass der Angeklagte sich gegen die politische ljethode des Memorandums wendte. Es hat aber trotzdem rechtsirrtumsfrei die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte von dem Absatz, der sich gegen Hay GB richtet, nicht ebgerückt ist, sondern die darin ausgeführten Tatsachen in Kenntnis ihrer Ehrenrührigkeit weiterverbreitet hat. '

2. Weiter meint die Revision, der Angeklagte habe durch Worte und durch Verwendung von Anführungszeichen klar zum Ausdruck gebracht, dass er den Inhalt des Memorandums, soweit es HER de tritrt, sich nicht zu eigen mache; und dass der Leser das auch erkannt habe. Auch das richtet sich gegen die einwandfreie Beweiswürdigung des Landgerichts. Auf Seite 22 des Urteils wird zutreffend ausgeführt, es komme nicht darauf an, ob der Angeklagte beleidigen wollte, sondern es genüge das Bewusstsein, dass die mitgeteilten Tatsachen geeignet waren, 3 5 verächtlich zu machen und in der öffentlichen leinung herabzusetzen. Das Landgericht stellt dann fest, dass der Angeklagte in dieser Kenntnis die ü Behauptung über HB weitergegeben hat. Damit ist in ausreichender lieise der innere Tatbestand des § 1§ 6 StGB festgestellt. j

3. Die Revision bezeichnet die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts als widerspruchsvoll. Das Urteil räume ein, dass der Angeklagte gegen das Memorandum Stellung genommen habe, weil in'seinem Aufsatz ausge-

führt ist, beim NWDR gäbe es keinen Konnhnieten a. 1a Bu x 2A

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Kreml; das müsse sich auf den Nebenkläger beziehen, der in dem Aufsatz als SED-hörig bezeichnet werde. Daraus sei also ein Abrücken herauszulesen, so dass die Auffassung des Landgerichts, der unbefangene Leser habe kein Abrücken bemerken können), dem widerspreche. Der gerügte Widerspruch besteht jedoch nicht. Auf Seite 15 führt das Urteil aus, der Angeklagte habe sich nur gegen die Form der Angriffe gewandt und nur insoweit ein Abrücken erkennen lassen. Er habe aber nicht die inhaltliche Richtigkeit der Behauptungen bestritten oder bezweifelt. Seine Kritik betreffe daher im wesentlichen die Form und habe sich nur in’ einem Punkte gegen die sachliche Richtigkeit gewandt. Dabei handelt es sich um die vorher zitierte Stelle über die Kommunisten & la Kreml, die gegenüber den sonstigen Vorwürfen gegen Haberfeld überhaupt nicht ins Gewicht fällt. Das Land-Gericht hat also bei der Beurteilung des Sachverhalts auch diesen Umstand nicht ausser acht gelassen, als es im Wege der ihm vorbehaltenen reien Beweiswürdigung

zu der Überzeugung gelangte, dass der Angeklagte mit seinen Ausführungen sachlich nicht von dem Inhalt des Memorandums abgerückt ist. Was die Revision als Widerspruch bezeichnet, ist daher in Wahrheit auch nur ein unzulässiger Angriff Buf-die- Beweiswürdigung.

4. Das. lemorandum ist zum Teil in Zeitungen der CDU schon erörtert worden, bevor der ‚Aufsatz des Angeklagten im "Spiegel". erschienen ist. ‘der Angeklagte hat in seinem Aufsatz. auch Stellen des liemoranduns gebracht, die nicht von der CDU-Presse veröffentlichtwaren. Die Revision will auch aus dieser Tatsache den Schluss herleiten, dass der Angeklagte sich die Vorwürfe gegen.

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He ] nicht zu eigen machen wollte. Sie meint, der 'Les-r habe die mitgeteilten abträglichen Tatsachen nicht so würdigen können, dass er daraus eine zustimmung des Angeklagten herauslesen musste. Vielmehr sei eine Ablehnung klar erkennbar gewesen. Gegen seine Zustimmung spräche auch die Ausdrucksweise auf Seite 6 des Urteils, dass sich "das Panorama einer grandiosen Verfilzung von sozialdemokratischer llausmachtpolitik, kommunistischer Infiltration und massloser Korruption im N\WDR" ergebe. Auch dieser Angriff richtet sich ge- . gen die Beweiswürdigung des Landgerichts, das den gesamten Inhalt des von dem Angeklagten verfassten Aufsatzes seiner Prüfung. zugrunde gelegt hat, und ist daher unzulässig.

5. Fehl geht auch die Rüge der Nevision, dem Angeklagten habe bei der Veröffentlichung seines Aufsatzes das Zesrusstsein der Techtswidrigkeit "gefehlt. Er habe nicht schuldhaft „gehandelt, weil er die Behauptung des Memorandums nur deshalb wiedergegeben habe, um die Persönlichkeiten des NUDR - einschliesslich Haberfelds - in Schutz zu nehmen und damit ihre Interessen zu wahren. Diese Aausführungen werden durch die tatsächlichen Feststellun-. gen des Landgerichts (S 18 und 23 des Urteils) wider- h legt. Danach ist dem Angeklagten nach seiner eigenen Darstellung bei der’ Abfassung und der Veröffentlichung seines Aufsatzes der Nebenkläger TEE g1eicheültig gewesen. \reder nach seinem Willen noch nach seiner Vorstellung hat er HeiiB Interessen wehren wollen. Er hat auch nach der ausdrücklichen Teststellung des Urteils nicht irrtümlich angenommen, dass die Wiedergabe der gegen Ye ernovenen Vorwürfe geeignet

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sei, , den Interessen des Nebenklägers zu dienen, oder seinem mutmasslichen Willen zu entsprechen. Es kann daher auch nicht, wie es die Revision tut, bei der rechtlichen Beurteilung davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte die tatsächliche oder mutmassliche Einwilligung des HAMMER zu seiner Veröffentlichung angenonmen hat. Auf den Seiten 22 und 23 seines Urteils hat zudem das Landgericht ausdrücklich dargelegt, dass der Angeklagte nach seinen persönlichen Fähigkeiten, seinem Ausbildungsgang und seiner Stellung als Redakteur deutlich erkannt hat, dass das, was er tat, unrecht war.

6. Schliesslich rügt äle Revision zu Unrecht, dess dem -

Angeklagten der Schutz des § 193 StGB versagt worden ist. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob ein Schriftleiter dazu berechtigt und berufen ist, durch seine Veröffentlichungen Interessen der Öffentlichkeit wahrzunelımen, so dass er den Schutz des § 193 StGB in Anspruch nehmen kann. Nach Auffassung‘ des Landgerichts scheitert die Anwendbarkeit des § 193 StGB in vorliegenden Falle schon daran, dass die Verbreitung der in dem vertraulichen wemorandum gegen H erhobenen Vorwürfedurch den Aufsatz des Angeklagten nicht geboten war,

um den vom Angeklagten mit, "diesem Aufsatz verfolgten Zweck zu erreichen. Der Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB ist vom Landgericht aber aüch deshalb verneint worden, weil der Angeklagte es an der "sorgfältigen Prüfung der Richtigkeit, der gegen Te erhobenen Vorwürfe hat fehlen lassen, Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum ‚erkennen. Kie entsprechen zudem

der Nechtsauflassung, wie sie im Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 28. Februar 1951 in dieser Sache

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zum Ausdruck gekommen ist. Die dagegen von der Revision vorgeprachten Angriffe richten sich auch hier ausschliesslich gegen die tatsächlichen Feststellungen ‚und sind daher unbeachtlich.

T. Die Prüfung des Urteils auf seinen sonstigen sachlichrechtlichen Gehalt lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Den Tatbestand des § 1§ 6 StGB hat das Landgericht im Urteil zutreffend erörtert. Auf Seite 14 des Urteils wird einwandfrei dargelegt, dass der Angeklagte eine ehrenkränkende Behauptung des vertraulichen Memorandums verbreitet hat. Die ehrenkränkende Eigenschaft dieser Behauptung wird nicht dadurch aufgehoben, dass der Angeklagte an verschiedenen Stellen seines Aufsatzes Kritik übte und Anführungsstriche verwendete. Soweit

er damit zeigte, dass er nicht eigene, sondern die Behauptungen Dritter weitergab, ist dieses Verhalten unbeachtlich, weil es gerade zum Wesen des Verbreitens _ gehört, dass, sie Behauptungen Dritter zum Gegenstande hat. Dass der Angeklagte nicht selbst an die verbreiteten Behauptungen glaubte, ist ebenfalls unbeachtlich. Nach der Überzeugung des Landgerichts hat der unbefangene Lgser den Eindruck gewinnen müssen, dass die wört- ‚lich wiedergegebenen Behauptungen über ei] sachlich richtig seien, weil der Angeklagte nicht erkennbar zum Ausdruck gebracht hat, dass er, sie für unzu-

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treifend hielt. Das Landgericht hat auch festgestellt, H dass die von dem Angeklagten verbreiteten Behauptungen nicht erweislich wahr sind. Allerdings sind zwei N Zeugen hierüber nicht vernommen worden, weil der Ange- e: klagte ausdrücklich auf ihre Vernehmung verzichtet k

hatte. Dabei könnte das Lanägericht verkannt, haben,

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dass es von Amts wegen aufzuklären hat, ob die Behauptungen erweislich sind, und nicht von einem Gegenbeweis des Angeklagten die Frage der Erweislichkeit abnängig machen darf. Es hat aber in ausreichender Weise festgestellt, dass es auf Grund der Vernehmung des Dr. Grimme bereits die Überzeugung gewonnen hat, dass die Vorwürfe gegen IE der Grundlage entbehrten. Wegen des Vorwurfs der Korruption hat es noch sorgfältig geprüft, ob insoweit von einer Erweislichkeit gesprochen werden könne. Diese Frage ist mit zutreffenden Gründen verneint worden. Damit ist auch in dieser Hinsicht der äussere Tatbestand des § 1§ 6 StGB dargetan. Mit Recht hat das Landgericht auch die Auffassung vertreten, dass es bei der üblen Nachrede nicht auf den Willen, zu beleidigen, ankomme. Es lässt zutreffend das Bewusstsein der Ehrenrührigkeit der verbreiteten Tatsachen und di6 Weitergabe an Dritte genügen. Das Urteil lässt darnach keinen Rechtsfehler erkennen, auf dem der Urteilsspruch beruht. Dr. Kirchner Henneka Werner

Dr. Sauer Dr. Ludwig

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