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BGH Entscheidung vom 03.04.1952 – 3 StR 81/52

3. Strafsenat

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ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Lageristen Friedrich FT Emm zus v EEE-DEE dort geboren arı ENEEEED 1905,

wegen versuchter Unzucht mit Kindern

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. April 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt END als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justisangestellter we als Urkundsbeamter der Geschäftastelle; *

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 5.:No-

vember 1951 im Strafausspruch’ dahin geändert; aaes.. der Angeklagte zu fünfzig Tagen Gefängnta verur- :'

teilt ist, Die weitergehende Revision wird verworfen, Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist der versuchten Verleitung eines unter 14 Jahre alten Kindes zur Verübung einer unzüchtigen Handlung nach § 176 Abs I Nr 3 und § 43 StGB schuldig gesprochen, Hierwegen ist an Stelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von fünfzig Tagen eine Geldstrafe von hundert DM festgesetzt worden.

Die Staatsanwaltschaft hat bei Einlegung ihrer Revision das Urteil mit der allgemeinen Sachrüge im vollen Umfang angefochten und dabei eine Ergänzung der Revisionsbegründung sich vorbehalten, In der Revisionsrechtfertigungsschrift hat sie dann nur die irrige Anwendung des § 27 db StGB mit näherer rechtlicher Begründung gerügt. Darin kann nicht, wie der Oberbundesanwalt meint, eine Beschränkung der Revision auf diesen Teil des Strafausspruchs erblickt werden, Die beiden die Revisionsrechtfertigung enthaltenden Schriftsätze müssen als Einheit betrachtet und ausgelegt werden. Daraus ergibt sich nicht, jedenfalls nicht mit der Klarheit, die gerade von das Verfahren begrenzenden Erklärungen der Prozessbeteiligten erwartet werden muss, dass die ursprünglich erhobene allgemeine Sachbeschwerde zurückgenommen und die Revision auf die Rüge einer Verletzung des § 27 b beschränkt werde. Vielmehr muss aus dem ZU- sanmenhang der beiden Erklärungen gefolgert werden, dass die allgemeine Sachbeschwerde: aufrechterhalten und mur ersänzend, wie dies vorbehalten war, die Verletzung des § 27 b StGB besonders hervorgehoben werden wollte,

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- - wie dies hier zutrifft - im Einzelfall wegen Annahme

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Es war daher zunächst der Schuldspruch zu überprüfen. Dabei haben sich.keine Rechtsfehler ergeben. In dem rechtlich einwandfrei festgestellten Sachverhait hat das Landgericht zutreffend die äussere und die innere Tatseite eines im Versuch steckengebliebenen Verbrechens der Unzucht mit einem Kinde im Sinne des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB der zweiten. Begehungsform als verwirklicht angenommen, Die Revision ist daher, soweit sie den Schuldspruch betrifft, zu verwerfen.

Im Strafausspruch kann jedoch das Urteil nicht bestehen bleiben, Es ist zwar rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht mildernde Umstände zugebilligt und unter Beachtung der beiden nach § 176 Abs 2 und § 44 Abs 3 StGB gesetzlich begründeten Milderungsgesichtspunkte eine Gefängnisstrafe von 50 Tagen für verwirkt erachtet hat. Aber die Anwendung des § 27 b ist rechtlich fehlerhaft, Diese Bestimmung erlaubt die Verhängung einer Geldstrafe an Stelle einer an sich verwirkten, unter drei Monaten liegenden Freiheitsstrafe nicht bei Verbrechen. Die Zuwiderhandlung gegen § 176 StGB ist aber, da sie mit Zuchthaus bedroht ist, nach $ I Abs 1 StGB ein Verbrechen. Dies gilt auch dann, wenn

des Versuchs und mildernder Umstände eine Gefängnisstrafe für angemessen erklärt ist. | Hiernach ist, wie die Revision zutreffend rügt, § 27 b StGB verletzt, Der Strafausspruch beruht auf dieser Ver- “ letzung, soweit an Stelle der an sich verwirkten Freiheits- : strafe auf Geldstrafe erkannt ist, Er ist daher insoweit

aufzuheben. Durch die Verletzung des § 27bStGB ist der

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Strafausspruch in dem Teil, der die an sich verwirkte Freiheitsstrafe bestimmt, nicht berührt. Denn das Landgericht hat zunächst ordnungsmässig geprüft, welche Strafe der Angeklagte verwirkt hat, und eine Strafe

von 50 Tagen Gefängnis für angemessen gehalten. Der Senat hat daher nach § 354 StPO durch Streichung der unzul&ssigen Geldstrafenumwandlung den Strafausspruch auf die vom Landgericht als verwirkt anerkannte Freiheitsstrafe abgeändert.

Der Ober'undesanwalt hatte Aufhebung im Strafausspruch und Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt.

Krauss Dr.Dotterweich Werner

Scharpenseel Baldus