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BGH Entscheidung vom 23.10.1952 – 3 StR 87/52

3. Strafsenat

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> 3 StR 81/52 2277 062

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ImlITITamen des Yolkes

In der Strafsache

gegen

1.) den früheren Linisterialreferenten Fritz Herbert K aus EB: getoren am

1899 in

2.) den Kaufrenn Ullrich _K aus I ICE ei i ,„ geboren an 9 in Dgmmb

wegen Betrugs, passiver Bestechung us2.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Oktober 1952, an der teilgenormen haben:

Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,

Oberstaatsanvalt u

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision der Sta2atsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden von 27. Juni 1951 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Die Angeklagten sind wegen gemeinschaftlichen Betruges in zwei Fällen zu Gefängnisstrafen verurteilt, dagegen freigesprochen worden: rritz I | von der Anklage der Untreue und der schweren passiven Bestechung, Ullrich KB von der Anklage der aktiven Bestechung. kusserden hat das Landgericht entgegen dem Eröffnungsbeschluss im zweiten Betrugsfalle nicht gleichzeitig eine mit dem Betrug tateinheitlich zusammentreffende, Zrpressung für begangen erachtet. Iliergegen und gegen den Freispruch wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft.

1.) Die Verneinung einer Erpressung beruht ihrer Ansicht nach auf einen Verstoss gegen die Lebenserfahrung. Dieser . widerspreche die Annahme, die Angeklagten hätten dem Zeugen RER ein Übel in Aussicht gestellt, auf dessen Zufügung der Angeklagte Fritz Kill keinerlei Einfluss gehabt hätte, indem sie ihm vortäuschten, die "Regierung" werde die zur Erlangung des benötigten Bankkredits von 400 000,-- RU erforderliche Steetsbürgschaft für die Porzellan- und Steingutfabrik U] GmbH nur dern leisten, wenn unter Abänderung des Gesellschaftsvertrages der Angeklagte Ullrich | als Geschäftsführer die Befugnis erhal te, die Gesellschaft : allein zu vertreten. Denn den drei Beteiligten habe ‚"Talles ‘beherrschend" vor Augen gestanden, dass Fritz ”— damals der ausschlaggebende Sachbearbeiter der "Regierung" gewesen sei. Der Angriff der Revision scheitert an den tatrichterlichen Teststellungen. Danach haben die Angeklagten dem Zeugen RB nit den Worten, die Regierung verlange nun einmal das Alleinzeichnungsrecht für Ullrich KM, gerade zu verstehen gegeben, dass Fritz TORE nicht in der Lage sei,

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hier zugunsten Rs einzucreifen. Sie haben damit vorgetäuscht, es drohe ein Übel - die Ablehnung der Staatsbürgschaft -, und die Sache gerade so Qargestellt, als ob es sich hierbei um eine Entccheiäung handele, auf die Fritz KGB keinerlei Einfluss habe und die deshalb unebänderlich sei, wenn DW sich nicht zu der geforderten Abänderung des Gesellschaftsvertrages herbeilasse. Zum Begriff der Tötigung zehört, dass der Genötigte weiss oder zufolge einer Mäuschung annirnt, der andere sei willens und in der Iage, das in Aussicht gestellte Übel selbst zuzufügen oder seine Zufügung doch zu verenlassen oder umgekehrt zu verhindern. ist dies - wie hier - nicht der Tall, so kann von Erpressung keine Rede sein,

2.) Auch die Freisprechung von der An} lage der schweren passiven und der aktiven Bestechung begesnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenlien, ‚Die Revision geht mit

dem Eröffnungsbeschluss davon aus, Ullrich a BAD

im Vertrag von 27. Februar 1948 seinen 5ruder Fritz se - GE sen Anspruch auf 38% der Geschäfiscnteile der Gmb

und das Recht, jede rzeit als all einzeichnungsberechtigter Geschäftsführer in die Gesellschaft einzutreten, nur deshalb zugestanden, un ihn dazu u bestirren, als Sachbearbeiter des jirtschaftsministeriuns bei der Bearbeitung

der Kreäitantrüge der Tmbli eine Antspfllichtwidrigkeit zu begehen, oder un ihm für eine bolche Antspflichtwitrigkeit eine Gegenleistung zu geuähren. Der Beschirerdeführer

meint, die Erfahrung des Lebens spreche dagegen, dass ein mittelloser kinderreicher Larh wie Ullrich Tegup <cinem in guten Verhältnissen lebenden Bruder, der vor der Übernahme als Oberregierungsrat in den Steltsdienst gestanden hebe, aus verwandicchaltlicher Zuneigung ein sol-

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ches Geschenk mache. Auch dieser Angriff scheitert an den tatrichterlichen Feststellungen. Das Tandgericht sieht das Vorbringen der Angeklagten nicht für widerlegt an, das gewährte Vorrecht auf 38% der Geschäftsenteile in Höhe von 7 600,-- DI: habe der Gegenwert für zwei

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Darlehen sein sollen, die Tritz Kb seinen 3ruder En, Ullrich in M6he von 1 500,-- und 3 5C0,-- DU gewährt habe. B;

. Es’ hält es weiter nicht für unwahrscheinlich, dass die !n- SW: geklagten durch Darlehen und Curch die Verschaffung der IN " BKöglichkeit, einen im Aufbau befindlichen Unternehnen bei- a zutreten, sich gegenseitig helfen wollten, ohne gerade Ei

bei Abschluss dieses Vertrages an eine Beeinflussung des Angeklagten Fritz Kb in der fichtung zuf eine antspflichtwidrige Bearbeitung der Kr editantrüge zu denken, Das ist sehr wohl röglich. Ein sachlichrechtlicher Fehler ist in der Verneinung einer beiderccitigen Bestechung deshalb nicht erkennbar.

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"Die Revision rügt ferner eine Verletzung der Aufklärungspflicht. Diese findet sie darin, cacs das Lendgericht es unterlassen habe, die gegen den Angeklagten Fritz Kg GER er cangenen Akten 6 kis 2/50 beizuziehen, Diese erg&- ben, dass er in einem ähnlichen Falle, wie dem hier vorliegenden, der sich etwa zur gleichen Zeit ereignet habe, der schweren Bestechung Zür sckuldig befunden worden sei. Das Landgericht hätte, wenn es dies ceus den genennten Akten festgestellt hätte, nicht zur Verneinung der Bestechung in dem vorliegenden glei chartigen, aber schwereren ralle kommen können. Der Umstand, dass der Angeklagte Fritz KO in einem anderen Talle für die antsnrflichtwidrige Bearbeitung der kreditenträge Geschenke oder sonstige Vorteile gefordert oder enpfängen oder sich vercnre-

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chen lassen hat, bietet noch keinerlei Beweisanzeichen dafür, dass er dies auch im vorliegenden Falle getan hat. Das Landgericht hält es angesichts der besonderen Umstände dieses alles für unwahrscheinlich. Irgendwel- - che Tatumstände, die es wahrscheinlich machen.und die durch die beizuziehenden Akten bewiesen werden sollen, gibt die Revision nicht an. Koch weniger legt sie dar, inwiefern die 3enützung dieses Beweismittels sich dem Landgericht hätte aufdrängen müssen, Den Urteil ist in dieser Hinsicht nichts zu entnehmen, Die Rüge ist demach nicht begründet.

3,) Nach den tatrichterlichen Feststellungen ist der Bussere Tatbestand der Untreue erfüllt. Der Angeklagte Fritz ' KO hai als verantwortlicher Sachbearbeiter die Übernahme der Staatsbürgschaft für Kredite veranlasst,

die, wie bei pflichtmässiger Prüfung der Aussichten des Unternehmens TER one weiteres ersichtlich, wirtschaftlich nicht gerechtfertigt waren. Dadurch ist dem b Lande Hessen ein Schaden von mindestens 220 0C0, -- Di. ent- Fi standen. Das Lendgericht ist jedoch der Überzeugung, dem “ Angeklagten könne nicht nachgewiesen werden, dass er sich seiner -Pflichtwidrigkeit bewusst gewesen sei. Denn es sei möglich, zum mindesten aber ihn nicht zu widerlegen, dass er das Unternehmen für förderungswürdig und die Kreditgewährung für gerechtfertigt gehalten habe. Deshalb fehle es am Vorsatz.

Die Revision macht geltend, die Verneinung des Bewusst“ : seins der Pflichtwidrigkeit beruhe auf einem Verstoss gegen die Lebenserfahrung und auf der Verletzung der Aufklärungspflicht. Hätte das Landgericht die Frage erörtert, ob Ullrich KG für das Tend Hessen Flüchtlingseigenschaft

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. Denn aus der in ihnen erfolgten Verurteilung wegen Beste-

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besessen habe, so hätte sich ergeben, dass er von dem , Angeklagten Fritz KB "eigens zur Durchführung der _ geplanten liachenschaften nach Hessen geholt worden sei", Es entspreche nicht der Lebenserfahrung, dass ein liinisterialreferent mit der Vorbildung -des ängeklagten Tritz OD angesichts dieses Unstandes sowie angesichts

der ungewöhnlichen Höhe des Kredites und angesichts der Beanstandung der technischen Fähigkeiten des Zeugen TB und endlich angesichts der Verfolgung eigener finenzieller Ziele sich nicht bewusst gewesen wäre, seine Diensthandlungen seien von unsachlichen Gesichtspunkten getragen und deshalb. pflichtwidrig. Zu dieser Überzeugung hätte das Landgerickt auch kommen müssen, wenn es die Akten 6 Kls 2/50 von der Staatsanwaltschaft Wiesbaden beigezogen hätte.

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chung hätte sich ergeben, dass der Angeklagte in einem ähnlich liegenden, zu etwa 'üerselben ‚Zeit spielenden Falle

bei, der. Bearbeitung von Kreditanträgen ebenfalls pflichtwidrig gehandelt habe und sich dessen bewusst gewesen sei. Das Landgericht hätte sich insbesondere demit auseinandersetzen müssen, dass der Angeklagte Fritz SB, inden er bei der Verschaffung der Staatsbürgschaft zugunsten seines an dem Unternehmen zu 76% beteiligten Bruders tätig wurde, gegen § 11 Nr 2 des Hessischen Gesetzes über die Rechtsstellung der Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst des Landes Grosshessen vom 12. November 1948

(GS 201) verstiess.

Dieser Angriff verfehlt sein Ziel. Der Angeklagte Fritz KOEEEEB mas seine Amtspflichten verletzt haben, indem er den Kreditbetrag der GmbH bearbeitete, obwohl

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sein Bruder das Unternehmen tatsächlich beherrschte und demnach der Kredit im wesentlichen ihn zugute kan, Tanit hat er nocli nicht die Pflicht, die Verrögensinteressen des Landes Hessen bei der ihn obliegenden Bearbeitung der Kreditanträge wahrzunekren, verletzt. Zinc colche Pflichtverletzung gehört aber zum Untreuetatbestond, Nicht die Verletzung irgendwelcher amtlichen Pflichten bei der Bearbeitung der Kreditznträge, sondern nur die Verletzung der Vermögensfürsorgepflicht erfüllt den Datbestand der Untreue. Es kornt deshalb nicht darauf en, ob der Angeklagte Tritz KB sich dessen bewusst war, dass er den Kreditantrag nicht bearbeiten durfte, weil sein Bruder das Unternehren beherrschte. Wesent-

"lich ist nur, ob er erkannte, dass die Übernahme der

Staatsbü rgschaft angesichts der gesamten Verhältnisse

‚des Unternehmens wirtschaftlich nicht zu verantvorten

war. Der Angeklagte hat das in Abrede gestellt und das Landgericht ist der überzeugung, dass ihn das Gegenteil nicht nachgewiesen Werden !:önne, Die hierfür zur Degründung gemachten Ausführungen des Urteils lacrsen keinen Rechtsfehler erkennen. Welche Amtcpllichtverletzungen sich der \ngeklagte Fritz Kb :'n cer in den \kten 6 Küs 2,50 verfolgten Falle hat zu Schulden korren lassen, hat die Revision nicht dargelegt, Sie gibt auch nicht an, inwiefern sich die Benutzung des 3eweismittels dem Landgericht hätte aufärängen müssen, Umstände, tie

dafür sprechen könnten, treten nirgends zutage. Die Verneinung der inneren Tatseite gibt somit zu rechtlichen Bedenken keinen Anlass. Der ?reispruch wird von den tatrichterlichen Feststellungen getragen.

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4.) Nach allem ist die Revision unbegründet.

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