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BGH Entscheidung vom 01.04.1952 – 1 StR 659/51

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des_ Volkes

In der Strafsache

gegen

die Wirtin Berta FT END zesch. DB aus OD ::3:.@WBstrasse, geboren am. > u in

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wegen Kuppelei

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. April 1952, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Richter

Bundesrichter

Bundesrichter _

Bundesrichter Bundesrichter

als Vorsitzender, Mantel

Dr. Geier-Glanzmann

Dr. Jagusch

als beisitzende Richter, Oberstaatsenzelt Dr. ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbermter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

l. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das

Urteil des Landgerichts. in Frankenthal vom 3.Juliinsoweit samt den Feststellungen aufgehoben, als die Angeklagte im Falle Scan wegen’ Ruppelei verurteilt ist, und hinsichtlich der Ge-

Sentstrefe.

In diesem Umfang wird die Sache zu

neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an des Lendgericht zurückverwiesen.

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2. Auf die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanvueltschaft wird der Urteilssatz dahin ergänzt, dass die Angeklag*e von der Anklageder Kuppelei in den weiteren Fällen freigesprochen wird und dass die insoweit entstandenen Kosten der Staatskasse auferlegt werden.

, 3. Im übrigen werden beide Revisionen verworfen. Die Bu “ir Angeklarte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründes

I. Zur Revision der Angeklagten

1.) Kuppelei

Die Revision bem'ingelt die Feststellung, die Angeklagte hebe aus Eigenmitz gehandelt. Allerdings belegt das Urteil das "Streben der Angeklagten, an dem zahlungsfähigen Gast gut zu verdienen", nur damit, dass er den teueren Likör habe bezahlen müssen. Das ist aber wohl nur als Beispiel ‚angeführt. Döch auch wenn sich das Gewinnstreben der Angeklagten hierin erschöpft hätte, wäre ihr Eigennutz susreichend dargetan. Denn die Angeklagte stellte, wie.der Zusammenhang ergibt, mit dem Getränk die Gesellschaft zwischen dem Gast und der Kellnerin Schi ner. Schon das war Kuppelei, weil die Angeklagte mit Unzucht zwischen den beiden rechnete und sie billigte.

Diese Kuppelei beruht nach der Jberzeugung des Landge-

richts auf der Absicht der Angeklagten, zumindest an dem von dem Gast nicht. bestellten Likör zu verdienen. Das ist auch dann ein Handeln aus Eigennutz, wenn Menge und Preis des Likörs das Mass des, "Splichen" nicht überschritten; denn die Angeklagte.'hätte den Likör sonst nicht verkauft., Auf ihr späteres Verhalten kommt es hier nicht an. Dass die Strafkammer nicht festgestellt hat, ob der: ‚Gast den Likör auch bezahlte, verletzt weder das sachliche Recht noch dis Sufklärungspflicht;z für den Tatbestand der Kupvelei kem es mur auf den eigenntzigen Beweggrund der .ngeklagten an.

-4-

Die Verurteilung wegen Kuppelei im Falle Sch un nach § 1§ 0 StGB zeigt auch sonst keinen Rechtsfehler, der die Angeklagte beschweren könnte. ”

.

Zu beanstanden ist jedoch, dass das Landgericht die Angeklagte nicht von der weiteren Anklage der Kuppelei freigesprochen hat. Nach der Anklage sollte sich die Angeklagte in zahlreichen Einzelfällen der fortgesetzten Kuppelei schuldig gemacht haben. - Davon ist in der Hauptverhandlung nur der Fall Sch, der für sich allein keine fortgesetzte Tat darstellt, erwiesen worden. Die Verurteilung nur wegen dieses Vorganges erschöpft daher nicht den Eröffnungsbeschiuss (Urteil des Senats vom 23. Januer 1951 - 1 StR 35/51-, NIW 1951 S 411/412). Das Revisionsgericht konnte den unterlassenen Freispruch nachholen.

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§ 242 StGB ist richtig angewandt. Die Aussagen der Fa Zeugin Andre durfte das Gericht verwerten, auch wenn sie bei der Tat nicht zugegen war (§ 261: StPO). Welche weitej ren Ermittlungen das Gericht hätte anstellen sollen,

N gibt die Revision selbst nicht an; die Rüge aus § 244

ji: ibs 2 StPO muss deshalb erfolglos bleiben. Neue Tet-

ji sachen, wie sie die Angeklagte in der Revisionsverhand-

R "lung vorgebracht hat, kann der Senat nach ‚dem Gesetz

ki, nicht berücksichtigen.

1 II. Zur Revision der Staatsanwaltschaft

1.) Fall Schechinger

Die Revision rügt Nichtanwendung des § 181 Abs 1 Nr 1 StGB. Damit kann sie nicht durchdringen. Mittels hinterlistiger Kunstgriffe begeht Kuppelei, wer, seine wahre Absicht geflissentlich verdeckend, die Arglosigkeit eines Anderen durch geschickte Vorkehrungen oder. schlaue Benutzung gegebener Verhältnisse für seine kupplerischen Pläne ausmtzt (vgl R6St 22, 311; ferner 65, 65 und 17, 90). Diese Voraussetzungen hat das Landgericht nicht verkannt. Es verneint.sie:hier mit. der Begründung, Frau Schi sei nicht ganz unvorbereitet gewesen und hate den Plan der Angeklagten erkannt. Derin liegt kein Rechtsirrtum. Es ist insbesondere _ nicht ersichtlich, weshalb diese Feststellung mit der weiteren nicht vereinbar sein sollte, dass Frau SCh@EED, 21s der Gast anfing zuäfinglich zu werden, das Zimmer zu verlassen suchte. Nun hatte die Angeklarte allerdings, als sie das Paar nach dem Einschenken des Likörs verliess, die Zimmertüre von auSssen verschlossen, ohne dass Frau Schgs es bemerkt hatte; diese wurde ‚dadurch gezwungen, mit dem Gast im Zimmer.zu bleiben, ohne dass es"übrigens,. soweit feststellbar, zu Unzuchtshandlungen kam. Allein auch das Verschliessen der -Tür kann gegenüber einer Ferson, die sich bewusst selbst in eine höchst verföngliche Lage gebracht hat, nicht als ein hinter-

listiger Kunstgriff angesehen werden; denn ihre kuppleri-

Sche Absicht hat die Angeklagte nicht verdeckt. Der zusätzliche Unrechtsgehalt dieser Tatausfiührung liegt nicht in einer Hinterlist der Angeklagten, sondern

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derin, dess sie Frau Sch die Freiheit der Ortsveränderung genommen hat. Die Strafkammer hätte die Tat deshalb auch unter dem Gesichtspunkt des § 239 StGB würdigen müssen. Da sie das unterlassen hat, muss die Revision der Staatsanwaltschaeft im Falle Sch > Erfolg haben. Die Aufhebung dieser Verurteilung hst auch die der Gesamtstrafe zur Folge.

2.) Fall Hg

Dass die Feststellungen gegen zwingende und aus-

_ nahmslos geltende Erfahrungssätze verstiessen,.kann der

Revision nicht zugegeben werden. Richtig ist, dass das Urteil drei verschiedene Möglichkeiten erwägt, wie das Verhalten der Angeklarten gedeutet werden könnte (UA

3 5), und dass davon jedenfalls zwei zur Bejahung einer Kuppelei genötigt hätten. Bei der abschliessenden Würdigung der Tat (UA S 7) kommt das Landgericht jedoch zu dem Ergebnis, es lasse sich nicht einwandrei feststellen, dass die Angeklagte damit rechnete oder in Kauf nahm, die beiden Männer würden mit der Kellnerin HGB Unzucht treiben. Diese Würdigung des Beweisergebnisses durch den Tatrichter trägt die Verneinung einer strafbaren Hendiung.

3.) Soweit ein Freispruch nachzuholen war (oben I ı a.B.) musste das auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft

geschehen (§ 301 StiO)..

93:

Der Oberbundesanvelt hatte die Revision der Staatsanwaltschaft in vollem Umfang vertreten.

Richter Mantel Dr.Geier “ Glanzmann Jagusch

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