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BGH Entscheidung vom 27.03.1952 – 5 StR 68/52
5. Strafsenat
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5 StR _68/52 RL 2255 674
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Bauern Heinrich BED aus CHEM, Deiiietr, ED, geboren an EEE 1905 in sCEEEER,
wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit u.s.
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 27.März 1952, an der teilgsnommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann
als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. \aschow Bundesrichterin Dr. Koffka Bundssrichter Schmidt
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. m
. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär EEED
als Urkundsbeamter der Geschäftastelle,
für Becht srkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Braunschweig von 22.März 1951 wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte in den Fällen der Anklage, in denen Verurteilung nicht erfolgte, freigesprochen wird, und daß die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit wegfällt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtamittels.
- Von Rechts wegen -
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Gründes
Nach den Feststellungen des Schwurgerichts in Braunschweig wurden im April 1933 unter Mißbrauch der Notverordnung zum Schutz von Volk und Staat vom 28.2.1933 die SA und SS zu "Gleichschaltungs- und Überholungsaktionen" schlagartig eingesetzt, bei denen listenmäßig erfaßte politische Gegner festgenommen, zu Verhören vorgeführt, fast durchweg mehrere. Stunden unter scharfer Bewachung der SA oder SS verwahrt und zum Teil schwer mißhandelt wurden. So sind in Liebenburg am 3.April 1933 mindestens sechs Personen und in Groß-Heere am 10.April 1933 dreiunddreißig Personen unter Beteiligung des .der damals SA-Sturmführer war, vorgeführt worden.
s« In Liebenburg sind die Zeugen MED sen. und DW unter tätiger Mitwirkung des Angeklagten verprügelt worden. In Groß-Heere stieß der Angeklagte den festgenommenen, angeblich jüdischen Uhrmacher Paasche die Treppe herunter und war einige Zeit später bei einer weiteren Mißhandlung des Paasche anwesend, die im Einverständnis aller Dabeistehenden erfolgte. Der verletzte Paasche ist eine „oche darauf infolge der ihm während der Freiheitsberaubung widerfahrenen Behandlung ver-' storben.
Das Schwurgericht hat den Angeklagten verurteilt: auf Grund seiner Beteiligung in Liebenburg wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fallen und wegen Beihilfe zur Freiheitsberaubung, ferner auf Grund seiner Beteiligung in Groß-Heere wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und wegen Beihilfe zur Freiheitsberaubung mit Todesfolge, beides begangen in Tateinheit mit einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit.
Auf die Revision des Angeklagten kann seine Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil die durch Verordnung Nr.47 der Brit.Mil.Reg. ausgesprochene Ermächtigung der in der britischen Zone gelegenen deutschen Gerichte zur Anwendung des
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Art.II, lc KRG 10, inzwischen durch die VO. Nr.234 vom 31.August 1951 des Britischen Hohen Kommissars zurückgenommen worden ist (ABl.AHK S.1183). Da den deutschen Gerichten insoweit keine Gerichtsbarkeit mehr zusteht, muß ausgesprochen werden, daß die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit wegfällt, ohne daß die Prüfung notwendig und möglich ist, ob das Schwurgericht seinerzeit den Art.II, lc KRG 10, rechtsirrtumsfrei angewendet hat.
Der Ausspruch kann durch änderung des Schuldspruchs geschehen.
Die Anordnung ist auf den Beschwerdeführer zu beschränken und kann nicht auf den früheren Mitangeklagten FO ausgedehnt worden, der kein Rechtsmittel eingelegt hat und. dessen Verurteilung rechtskräftig geworden ist. (Yat. Bgu. vom 27.11.1992 - 1 StR 19/50 -). ®
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des materiellen iiechts sowie des Verfahrensrechts (§ 3 61, 264 StPO) und trägt hierzu vor, daß die durch die Straftat Verletzten nicht hätten beeidigt werden dürfen (§ 61_ ziff,2 StPp). Die Rüge geht fehl. Grundsätzlich ist jeder Zeuge zu beeiden; die Vereidigung ist anzuordnen, wenn bei Prüfung der Frage kein Anzeichen sich dafür ergibt, daß der Zeuge mit seinen Angaben von der Wahrheit abweicht, weil er gegen den Angeklagten voreingenommen ist oder eine. diesem feindliche Gesinnung gezeigt hat. Bedenken, die aus anderen Gründen gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen, rechtfertigen es nicht, die Ausnahmevorschrift des § 61 Ziff.2 StPO anzu- ‘ wenden (R6St 68, 312 - 73, 335).
Eine Verletzung des § 261 StPO ist nicht ersichtlich. Sie wird von der Revision darin erblickt, daß der Angeklagte BeWrereits 1947 vom Landgericht Braunschweig in den Akten 1 KLs 46/46 wegen seiner Beteiligung an den Vorfällen in Dörnten und Jerstedt vom 3.April 1933 rechtskräftig verur-. teilt ist, und daher - wie die Revision meint - nicht am
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gleichen Tage an Ausschreitungen in Liebenburg teilgenommen haben könne.
Das Schwurgericht stellt auf Grund eingehender Beweisaufnahme fest, daß die Aktion in Dörnten erst nach Abschluß der Ausschreitungen in Liebenburg am Nachmittag des 3.April 1935 und die in Jerstedt erfolgten Ausschreitungen erst am 6.April 1933 stattgefunden haben. Ferner ergeben die sorgfältigen Ermittlungen, ob etwa der Angeklagte mit einem ande» ren SA-Führer oder mit einem Namensvetter verwechselt werde, die Täterschaft des Angeklagten ohne jeden Zweifel. Diese Rügen sowie die Behauptung, einige Zeugen hätten den Angeklagten am 53.April 1933 gar nicht gekannt und andere Zeugen hätten bakundet, daß sie den Angeklagten bei den Ausschreitungen in Liebenburg nicht gesehen hätten, richtet sich unzulässigerweise gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils. Das. Schwurgericht ist auf Grund der sehr eingehenden Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte bei den Aktionen in Liebenburg und Groß-Heere mindestens zeitweilig anwesend und auch an ihnen beteiligt gewesen ist.
Hinsichtlich der Freiheitsberaubung vermißt die Kevision zu Unrecht eine ausdrückliche Feststellung. ‚Diese ist jedoch im Urteil getroffen. Hinzu kommt noch, daß der Angeklagte Egg bei gehöriger Anspannung seines Gewissens das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit hätte haben müssen, Die Widerrechtliohkeit der Freiheitsberaubung ergab sich auch aus der Art der Durchführung der Freiheitsentziehung, die sich in einer rechtsstaatlichen Anschauungen völlig widersprechenden Weise abspielte (vgl. BGH 3 StR 546/51 v. 23.8.51 und 5 StR 129/52 v. 28.2.1952).
Der Hinweis der Revision, daß der Mitangeklagte er] - ein Jurist - ebenfalls nicht das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit gehabt habe, übersicht, deß EB, sobald er Gesetzesverletzungen bei der Vernehmung der Festgenommenen bemerkte, eingegriffen und die Entlassung der Vorgeführten
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angeordnet hat. Das Schwurgericht hat auch festgestellt, daß OENB keine Kenntnis von den Mißhandlungen hatte,
Dadurch, daß das Schwurgericht nur eine Beihilfe zu je nur einer Freiheitsberaubung unter dem Gesichtspunkt der Handlungseinheit angenommen hat, ist der Angeklagte nicht beschwert. Diese Feststellung des Schwurgerichts grürndet sich darauf, daß die Vorführungen schlagartig nach vorbereiteten Listen ausgeführt wurden.
Die Beihilfe zu den Freiheitsberaubungen hat das ‚Schwurgericht, soweit nicht der festgestellte Sachverhalt die körperliche Teilnahme des Angeklagten an der Freiheitsentziehung ergibt, in der geistigen Mitwirkung des Angeklagten bedenkenfrei festgestellt. "
Im übrigen rechtfertigen die Feststellungen in objektiver und subjektiver Beziehung die gezogenen Schlußfolgerungen, insbesondere der gefährlichen Körperverletzung, die gemeinschaftlich, mittels gefährlicher Werkzeuge und mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen wurde, Daß die Freiheitsberaubung des Paasche ursachlich für den. Tod desselben war, hat das Schwurgericht ohne Rechtsirrtum festgestellt.
Die hiergegen erhobenen Rügen richten sich in Wahrheit gegen die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung. Insbesondere ist der Grundsatz in dubio pro reo nicht verletzt. Dieser zwingt den Richter nicht, unter mehreren möglichen Schlußfolgerungen die dem Angeklagten günstigste auszuwählen, sondern greift nur dann Platz, wenn das Gericht ausweislich der Urteilsgründe Zweifel an der Schuld des Angeklagten hatte und diese nicht völlig überwunden hat. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Feststellungen der Körperverletzungen als auch des durch die Freiheitsberaubung herbeigeführten Todes des FEB.
Es ist auch nicht rechtsirrtümlich, daß das Schwurgericht die Beihilfen zur Freiheitsberaubung als selbständige
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Sandlungen neben den Körperverletzungen angesehen und behandelt hat. Die von dem Angeklasten verübten Körperverletzungen beruhten jede auf einem neu gefaßten Willensentschluß. Soweit die Verurteilung des Angeklagten abweichend von der Anklage nicht erfolgt ist, war seine Freisprechung insoweit auszusprechen, nachdem die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die lienschlichkeit in Portfall gekommen ist.
Im übrigen sind Rechtsverletzungen, durch die der Angeklagte beschwert ist, nicht ersichtlich.
Da das Schwurgericht ausführt, daß es im Endergebnis zu einer Gesamtstrafe in der gleichen Höhe wie es sie auf Grund des KRG Nr.10 festgesetzt hat, unter Berücksichtigung des § 239 Abs III StGB gekommen wäre, wenn es die gesamten Vorgänge nur nach deutschem Recht abgeurteilt hätte, war eine Zurückverweisung der Sache ar das Schwurgericht zur erneuten Prüfung und Festsetzung des Strafmaßes nicht geboten.
Jie Kevision des Angeklagten war daher mit der Susatze lichen Kostenfolgs zu verwerfen.
Dr. Neumann Serstedt Dr. Waschow Dr. Koffka Schmidt