Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 21.03.1952 – 1 StR 873/51
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
= u n 001 “ 4 StR 873/51 2325 068
Im Namen des Volkes
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In der Strafsache gegen
1. den Kraftfahrer Rudolf K EEE zus PaEEED, dort geboren an. ED EB :.2:. in Untersuchungs- : haft, u; 2. den Maschinenschlosser Richard A EEE aus PER», |; dort geboren an. RD ww, j 3. den Metzger und Althändler Friedrich DB iD aus
PO, dort geboren om 9. auEmm> AED,
wegen schweren Diebstahls u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. März 1952, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Peetz Bundesrichter Mantel B Bundesrichter Dr. Geier s# Bundesrichter Slanzmann R " als beisitzende Richter Oberstaatsanwalt Dr. EEE ! als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \ 5 Justizangestellter Weiss als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,
für Kecht erkannt:
Auf die Kevisionen der Angeklagten KW und DEEEEB wird das Urteil des Landgerichts in Karlsruhe vom 19. Juni 1951 nebst den Feststellungen aufgehoben, soweit es diese Angeklagten betrifft. In diesem ang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das -Landgericht zurückverwiesen.
Die Revision des Angeklagten AED wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, \
Von Rechts wegen
Gründe3
Das Wandgericht hat die Angeklagten KE una An wegen Diebstahls und Hehlerei, den Angeklagten Di wegen Diebstahls zu Gefängnisstrafen verurteilt. Es hat ihnen den Handel mit Metallen und Altmetallen auf die Dauer von fünf Jahren untersagt.
1,) Die Revisionen der Angeklagten KM und Ei rügen u.a. die Verletzung des § 338 Nr 5 StPO. Die Rüge ist begründet. Da das Verfahren zur Untersagung der Berufsausübung geführt hat, war die Mitwirkung 'eines Verteidigers notwendig (§ 140 Nr 3 StPO). BGEEEED hatte keinen Verteidiger. KB war ohne Verteidiger erschienen. Erst nach der Vernehmung der Angeklagten und der Zeugen bestellte KW einen Verteidiger. Nach der Bestellung wurde ausweislich. des Sitzungsprotokolls nur noch ein ärztlicher Sachverständiger gehört, die Hauptverhandlung aber nicht in ihren wesentlichen, für die Urteilsfindung massgebenden Punkten erneuert. Da die Hauptverhandlung somit in Abwesenheit einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat, ist § 338 Nr 5 StPO
verletzt und das Urteil daher schon aus diesem Grunde aufzu-
heben, ohne dass auf die übrigen Revisionsangriffe im einzelnen einzugehen ists
2.) Die Revision des Angeklagten AD ficht das Urteil insoweit an, als er wegen Hehlerei verurteilt worden ist, und hinsichtlich der Nebenfolgen. Sie
rügt Verletzung des § 244 Abs 2 StPO. Die Aufklärungspflicht sei verletzt, weil das Gericht die Ehefrau und den Sohn Alfred nicht als Zeugen über die Vorgänge
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auch nicht aus der Revisionsbegründung, dass das Landgeric
‘die der Ängeklagte nach der Überzeugung des Landgerichts e
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beim Verkauf des »iebesgutes vernommen habe, Ihre Vernehmung wurde in der Hauptverhandlung nicht beantragt. Vor Schluss der Beweisaufnahme wurde nach dem Sitzung protokoll im Einverständnis mit den Angeklagten ein Gerichtsbeschluss verkündet, dass von der Vernehmung weiterer Zeugen abgesehen werde. Ein Verzicht der Angeklagten würde das Gericht allerdings dann nicht von der Pflicht zur Vernehmung von Zeugen entbinden, wenn diese für die Entscheidung von Bedeutung sind. Es ist nicht zu ersehen,
seine gesetzliche Pflicht zur Wahrheitserforschung verkannt oder ihr zuwidergehandelt habe, wenn es die Ehefrau und den Sohn Alfred nicht von Amts wegen als Zeugen vernahm. Die Reyision führt nicht aus, über welche bestimmten Tatsa: chen sie hätten gehört werden sollen und was sie zugunsten des Angeklagten hätten vorbringen können, Die Revision bringt ferner vor, dass es erforderlich gewesen wäre, weitere Beweise über die Vermittlungsgebühr zu erheben,
halten hat. Dieses Vorbringen reicht nicht aus, die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht zu begründen,
#s gibt weder die Tatsachen an, die den Mangel enthalten sollen (§ 344 Abs 2 StPO), noch die Beweismittel, die für eine weitere Aufklärung nach der Auffassung der Revision zur Verfügung gestanden hätten,
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Die Revision ist somit unbegründet,
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Richter Dr. Peetz Mantel
Dr. Geier Glanzmann