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BGH Entscheidung vom 21.03.1952 – 1 StR 582/51

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1 StR 582/51 2325 084 7)

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schneider Wilhelm 4 Ein aus ci, geboren am DB. ED ED ir Tem Krs. Tu;

z.4t. in anderer Sache in Strafhaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. März 1952, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel ..Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter, ü Oberstaatsanwalt Dr. Nm . als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > “ als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkamt: _

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Heilbronn vom 18. Mai .1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

1.) Die Revision des Angeklagten, die in zulässiger Weise auf die Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Rückfalle in zwei Fällen beschränkt ist, rügt zum 1. Diebstahlsfall die Verletzung verfahrensrechtlicher Vor- R | schriften und des sachlichen Rechts. - . |

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Nach der Sitzungsniederschrift hat der Verteidiger in der Hauptverhandlung den Hilfsamtrag gestellt, das Verfahren zwecks Klärung der Frage auszusetzen, ob "der Zeuge HEEMD die Unwahrheit beschworen habe", Die Revision sieht -in der Ablehnung des Antrags zu Unrecht einen Verstoss gegen § 338 (nicht § 337, wie in der Revisions- : begründungsschrift irrtümlich angegeben) Nr 8, § 244 Abs 2 und 3 StPO. § 338 Nr 8 ist schon deshalb nicht verletzt, weil der Antrag nicht durch einen Beschluss des’ . Gerichts abgelehnt worden ist. Da mit dem Aussetzungsamtrag kein Beweisamtrag im Sinne des § 244 Abs 3 ff ver- e bunden war, scheidet auch ein Verstoss gegen § 244 Abs 3 : aus. Schliesslich hat das Landgericht auch nicht seiner Buy: " Pflicht zur Wahrheitserforschung (§ 244 Abs 2)zuwider-' gehandelt. Das mit dem Antrag verbundene Ziel, etwaiger " Nachweis einer Eidesverletzung des Zeugen, war viel zu. er ungewiss, als dass sich für das Landgericht die Verpflich- _ tung ergeben hätte, das Verfahren auf unbestimmt wie lange Zeit auszusetzen.

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In sachlichrechtlicher Hinsicht ist die Verurtei-'.- lung wegen schweren Diebstahls nach §§ 242, 245 Abs 1 , Be Nr 3 St@B nicht zu beanstanden. 0‘

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2.) Zum 2. Diebstählsfall erhebt die Revision nur die \ Sachbeschwerde. Sie betrachtet den § 47 StGB als verletzt. Die Rüge ist unbegründet. Wie sich aus den Ur- :

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teilsgründen ergibt, hat das Landgericht die feste

“ Diebstahls nach §§ 242, 243 Abs 1 Nr 53 StGB keinen

"sammenhang der Urteilsgründe hier das Erforderliche

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Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte wie den 1., | so auch den 2. Diebstahl zum Nachteil der Ehefrau ACEEEEEEEEEEED begangen hat. Die Ausführungen über eine etwaige Beteiligung des Bruders an dem Diebstahl und über die dann auftretende Frage der Mittäterschaft | sind nur Hilfserwägungen, die dartun sollen, dass es

auf die Vernehmung des in der Ostzone wohnhaften und zur Tatzeit bei dem Angeklagten zu Besuch gewesenen Sruders nicht anlıomne.

Auch sonst lässt die Verurteilung wegen schweren

Rechtsirrtum erkennen.

3.) Bei der Prüfung der Rückfallvoraussetzungen hat

das Landgericht zwar nicht festgestellt, wann der Angeklagte den dem Urteil des Landgerichts in Heilbronn vom 15. September 1947 zugrunde liegenden schweren Diebstahl im Rückfall begangen hat. Doch kann aus dem Zu-

entnommen werden. Denn das Landgericht stellt fest,

dass der Angeklagte eine Strafe an die andere gereiht und jeweils die neue Tat nach seiner Entlassung aus

der Strafanstalt begangen habe. Hiernach hat es ersichtlich auch für den im Jahre 1947 abgeurteilten Diebstahl feststellen wollen, dass er nach der Verbüssung der als erste rückfallbegründende Vorstrafe verwende-

ten Gesamtsträfe %on-15.:Degzenberi1932,d.h. nach dem 13.Sep

tember 1933 be en worden ist. Im Übrigen begegnet die Strafzumessung, insbeson-

dere die Versagung mildernder Umstände, keinen Bedenken.

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4.) Die Revision des Angeklagten war demgemäss als unbegründet zu verwerfen.

Richter Dr. Peetz Mantel Dr. Geier Glanzmann

D Vet = die marine -.