Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 19.03.1952 – 3 StR 488/52
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Für die \ nur hinsichtlich }
peneist.
= Rechtssa tz Bei einer ia pP ;verhandlung, di e: StPO. in Ahmesenheit den Angekiogten 5 Zortgesetat
‚woi € | St20 ges, Tinyerständnissen des ingeklagten mi
wenn. der. Angeklagte in
\anälung durch einen Verteidiger ver
Urteil von 2. Oktober 1952
den Sparkassenleiter Josef v m aus — geboren am 1894 in nn. Kreis u zur Zeit in Ynterm ‚chungshaft Eee
wegen tortgesetster sotwerer Antsunterschlagung us a.
hat der 3. Strafsenat des Dundesgerichtshofs in der Sitzung von 2% Okt ober 19 >2, an der teilgenommen | haben;
Bundesricht er Dr. als Vorsitzeng: Bundesricht sr”
Bundesrichter »h Bundesrichter $ Seharpenaeel. Bundenriehtes Dr. Baldus 5
Die Revision des ängeklegten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 19. März 1952 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Recht mittels. zu bragen.
Die seit dem 20. März 1952 erlittene Untersuchu ngshaft
„wird, soweit sie drei Konate überste eigt, auf die Strafe
angerechnet.
Von Rechts wegen
De 2 Angeklag ste ist wegen Hortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung (88 350, >54 St 5GB) in Tateinheit mit Un-_ ‚treue (5 266 SteR). und Urku zundenZ&lschung (§ 267 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren und. ‚zu einer Geldstrafe von 1000 Dii verurteil it Vnerden
Hiergegen wendet er. sich nit d r Revision und rügt
e die Verletzung verfahrensrech si ner Vorschriften sowie des sachlichen 'Re . i ö
Das Rochtomitiel-int nicht begründet.
1.) In verfahrensrechtlicher Hinsicht, macht die Revision, zunächst geltend; es fehle an ei iner der Vorschrift des. § 208 abs 2 StPO. entsprechenden Anklageschrift. Die Staats- . anwaltschaft habe nach Abschluss der Voruntersuchung hin- ‚sichtlich gewisser im Beschlus se des. Untersuchungsrichters ‚vom &, Oktober 1950 genannter traftaten die jusserverfol-
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gungsetzung des Angeklagten und nur bezüglich der in’der. nklageschrift aufgeführten Toten die Eröf Enung des Heuptverfahrens beantragt. Obwohl das Landgericht. den intrag. .der-§ 8 taatsanwaltschaft euf Ausserverf folgungsetzung, des lehnt habe, habe diese es unterlassen, üe
ingekla gien a
nklages gemäss. diesen Beschlusse zu erg Enzen
sg Die, Rüge. ist nicht gerechtfertigt. Das ‚Landgericht
- hat den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Ausserverf fol-
gungsetzung zurickgewiesen, weil dieser gegenüber den “
ven der Anklage erfassten Sachverhalt keine sel ibständigen
Handlungen in Sinne des ö 74 StGB zum Gegenstand habe, und hat deshalb auch insoweit die Sröffnung des Heupbver-
ie . fahrens nicht beschlossen. Für stsanwaitschaft 1
ä 5383. IR hätte aber nach § 208 Abs 2 StPO die Pf icht zur Einreichung einer entsprechenden anklageschrift nur bestan-Ss
den, wenn ein dal ıingehender Beschluss ergangen wäre.
Abgesehen davon, könnte das Irseil suf dem vermeinslichen Verstoss nicht beruhen, weil der Angeklagte
. nur wegen solcher Taten verurteilt wo orden ist, Geren er en in der Anklageschrift und in dem SröZf fnungsbes schlusse
-
beschuldigt war..
2.) Zu Unrecht hält die Revision ferner eine Verletzung des § 221 Abs 2 St20 für gegeber. Das Landgericht hat,
han. a
als Ger ängekia ‚ste bei der For »tsetzung der Yauptverhand-
. tung am zweiten Verhanälungsiage susblieb, beschlossen,
. sie in seiner Abwesenheit zu Ende zu 2} ren, weil er über die ! Anklage vernommen sei und das Gericht seine Zernere Anwesenheit nicht für erforderlich halte. Hiergegen sind keius veohtlichen Bedenken zu erheben, ‚Der Angeklagte
war, wie sich us. der ge vichtlichen "r&derschrift ergibt,
zur Sache vernommen, Er Nette Sion auch freiwillig und schuldhaft. der. Verhandlung Ferngehalten. Jedenfalls ist.
‚dafür, dass. das Fernbleiben unfreiwillig gewesen sei und
nicht auf seinem Verschulden beruht habe, kein Anhalts-
punkt ersichtlich. Auch sie Revision spricht mur üavon,
. der Angeklagte sei verwirrt umhergeirrt, ohne, jedoch zu
behaupten, er sei. infolge: Krankheit am Erse einen ver
‚hindert gewesen. Die Entscheidung darü iver, ob seine weitere Anwesenheit in der Heuptverhandlung erforderlich. war oder nicht, lag somit im pflichigemässen Trmessen.
des Tanägerichts. Die Tatsache, dass es deren Notwendigkeit verneint hat, gibt für die Annahme eines ; Ermessens-
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missbrauchs keinen Raum, Der Hinweis der Revision auf die Entscheidungen des Reichsgerichts R6St 58, 149, 153 und 69, 18 geh Tehl, weil der Sachverhalt ein andere: | ist.. Hier hat das. Jandger icht im Gegensatz zu den von Reichsgericht behandelten Fällen nicht von vornherein eine allgemeine Erklärung dahin abgegeben, es ‚halte
. nunmehr die Anwesenheit des Angeklagten nicht mehr für ‚erforderlich, ‚sondern es hat erst, nachdem der Angeklagte ferngeblieben war, darüber befunden, "ob die weitere Verhandlung ohne den Angeklagten durchgeführt werden könn- "te, Glaubte es aber, dies annehmen : zu können, so war es rechtlich nicht gehindert, die Durchführung der Verhand-
. lung in Abwesenheit des Angeklagten zu beschliessen..
‚Der Umstand, dass noch ein Teil der Beweisaufnahne zu.
eriedigen war, s and dem nicht entgegen.
Damit erweisen sich auch die Rügen der Revision,
die Vorschriften der Sy 257 und 338 Er 8 St?0 seien „srertetah, als neprunaet, . 2 on
Besr .) Ohne Erfo lg. mass auch die Rüge der . Revision bleiben, mit der sie den. Grundsatz der Umn ittelbarkeit und. der ] Mündlichkeit ‚ses Verfahrens als Verletzt bemängelt „Wie aus der gerichtlichen Niederschrift hervorgeht, hat . am ersten Verhandlungstage der Leiter des Institus zur gerichtliche Kedi ziı und Kriminalistik in Cu Professor Dr. sein Gutachten als Sechverständi- .ger erstattet. Als anschliessend noch mehrere Zeugen gen nört worden waren, hat der Verteidiger d des Angeklagten ichung dahin beantragt,
eine Ausdehnung der : Schriftverg!
geschiedenen Sparkassenangestelit ten - REED herrühren könne. Dänach hat der Vorsitzende erklärt, er sei infolge Krankheit nicht mehr in der Tage, die Verhandlung weiterzuführen, während der SZ ohverständige auf 'Befragen angegeben hat, er könne am folgenden Tage nicht zur Hauptverhandlung kommen; "weil er durch eine Senatssitzung am Erscheinen verhindert sei. Daraufhin hat, nachdem der Angeklagte, dessen Verteidiger. sowie der vertreter der Staatsanwaltschaft sich mit der - weiteren - Vernehmung des Sachverständigen Gurch den Berichterstatter als beauftragten Richter, einverstanden. erklärt hatten, das- Landgericht die Vernehmung des Sachverständigen über die Behauptungen des. Beneisamtrages des Verkeläkn...
_ Ihre Ansicht, die Anordnung der kommissarischen vernehmung des Sachverständigen ? Professor Dr, Sm. sei nicht wegen einer Behinderung in dessen. Person, sond infolge der Erkrankung des Vorsitzenden der Strarkamer 0: geschehen, trifft ersichtlich nicht zu. tie die Reihen- nr folge der Beurkundung der einzelnen Vorgänge im Proto- = _koil erkennen lässt, hat die! Erkrankung des Vorsitzen- ‚den zwar zu der ‚Unterbrechung der Hauptverhandlung am ersten Verhandlungstage geführt. Der Beschluss, den Sach- ‚verständigen zu dem Therwa des Beweisamtrages des Vertei- ... digers durch den Berichterstatter als beauftragten Richter vernehmen zu lassen, ist aber erst gefasst worden, | x achdem der Gutachter ‚sich ausserstande erklärt hatte, infolge seiner Verhinderung äurch eine Senatssitzun in der em folgenden. Tage fortzuset zenden Hauptverhandlun | ZU, erscheinen. Die Anordnung des Lendgerichts war som durch ein Hindernis bedingt, das in der Person des Bag,
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erständigen 128;
ae nicht, sehlechthin unterliegt. Jedoch Lässt, wie neben der Bestimmung des R3 225 stro auch die vor
schriften der §§ 251; 254 und. 256 St?0 ergeben, das Gesetz eine Durchbrechung ‚jener Grundsätze zu 'und räumt sogar im 8 251 Abs 1 Nr 4 StPO dem Staatsanwalt, dem Angeklagten und dem Verteidiger die: Möglichkeit. ein, un durch ihre Zustimmung: eine Abweichung von jenen: Grund sätzen herbeizuführen. Danach kenn die Vernehmmng eines _ Zeugen, Sachverständigen oder Nitbeschuldigten durch verlesung der Niederschrift über seine frühere richterliche Vernehmung ersetzt werden, wenn "die genannten ‚Prozes beteiligten mit der Verlesung einverstanden. sind. Di Voraussetzungen sind hier als geg eben anzusehen. _
Sowohl der Angeklagte. als auch sein. Verteidige ben sich ‚neben dem Vertreter der Staatsanwaltschaft mit, der. vom Landgericht. beschlossenen Anhörung des sa hveı ständigen durch gen Berichters re Richter ausdrückli ich einverstanden en und wei der Staatsanmalt noch der Verteiäige ‚haben am zweiten.
der u Tiedersohrift übe deren. Einführung. in ae! mag auf sich beruhen, or, schon sie vor
er der - Verlosung ı der Yiederschrift. Liegt, kann a Ban
Fall aus, dass der Angeklagte in der Heuptverhandlung zu=
felhaft sein, nachdem der Verteidiger schon vorber der Durchführung des vom Landgericht beobachteten Verfah-. rens zugestimmt hatte.
Der Zulässigkeit des Beschlusses steht aber auch nicht entgegen, dass der Angeklagte sein Binverständnis mit der Verlesung nicht erklärt hat. und auch nicht. erklären konnte, weil er nicht zugegen war 5 231 Abs 2 StPO lässt die Durchführung der Hauptverhanälung gegen einen Angeklagten, der der unterbrochenen Heuptverhand-. lung fermbleibt, in des sen Abwesenheit ausdrücklich ZUs Sie kann somit durchs eführt werden, hne dass der Angeklagte in der Lage ist, von den zuch sonst ihm im Gesetz ü u (vgl §§ 257,. 258. St?o) ei ingeräunten Rechte, Erklärungen oo. abzugeben, Gebrauch zu machen: In Tolgedessen , kann es bei einem auf Grund eines Beschlusses nach § 231 Abs 2 StPO. fortgeführten Verfahren auch im ralle des 8 251 Abs 3... \ Nr 4 StPO nicht auf das Zinverständnis des.Ingeklägten ankommen. Diese Bestimmung geht, ersichtlich \ von dem Kormal-_
gegen ist und. sich. zu erklären vermag, Nimmt. aber der Angeklagte sich durch sein unbegründetes Ternbleiben selbst die öglichkeit, ‚seine Rechte in der ! Hauptverhenülung & geiz tend zu machen; und überlä sst er deren. Wehrung ausschli osglich seinem, Verteidiger, so ist dessen Zinverständnis als 5 ausreichend anzusehen. Das gilt jeden nfalls dann, wenn der Angeklagte in der I lauptverh endlung Curch einen ver-
teidiger vertreten ae
.. ) Dass die Zustellung "ges. Urteils en den Angeklagten "unter Ausserach ıtlassung der Vorschrift des § 232 Abs 4 . StPO zunächst unterblieben ist, berührt den. Bestand ües Urteils nicht. Im übrigen ist: dieses Versäumis inzwi-
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schen nachgeholt worden.
5) Verstösse des Landgerichts gegen die Bestimmungen | des § 244 St?O, wie die Revision sie behauptet, sind . nicht erkennbar. 2 2.
a) Die für die Ablehnung des Beweisamtrages des Vertei digers vom 19. März 1952 gegebene Begründung, 'äie. unter, Beweis gestellte Tatsache sei für die Entscheidung ohne Bedeutung, war nach § 244 Abs 3 420° zulässig. Dass entgegen den für die neetickme dig angegebenen Gründen die .
behauptete Tatsache dennoch bedeutsam war, kann dem Urteil nicht entnommen werden; Danach haben allein die Tatsache, dass der Angeklagte die hier fraglichen Wertpapiere in. Verwahrung hatte, sowie die- Behandlung der "ingelegenh 1eit Thöne" durch den Ingek -lagten. dem Lan 1ägericht die Überzeu-: gung vermittelt, dass. nur der Angek lagte die Unterschrift
"Johannes T u auf den Verkaufsaufirag vom 18. November 1948 gesetzt haben könne. angesichts der hierzu im einzelnen im Urteil darge legten und gewürdigten Gesichtspunkte konnte es die Strafkammer ohne Rechtsirrtum für bedeu-
\ tungslos halten, dass = wie dei Beweisamtrag. behauptete . ‚eine Person, die. sich als Johannes Tu bezeichnet habe : und nicht mit dem Angeklagten. personengleich. gewesen sei, bei der Landeskreditkasse Pfandbriefe vorgelegt. oder über ... die Pfanäbriefe verhandelt habe. Denn damit wurde micht. ausgeschlossen, dass der Angeklagte die Unterschrift voilzogen hatte, weil diese Person. im Auf trage des Ange iagten tätig geworden sein konnte, Die Ablehnung des Beneisamtrages durch das Landgericht mit der von ihm gegebenen Begründung ist demnach nicht zu ‚beanstanden.
b) Die Rüge einer Verletzung der dem | Tandgericht nach
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8 244 Abs 2 StPO obliegenden Aufklärungspflicht geht
fehl. Das Vorbringen der Revision, ie im Urteil getroffenen Feststellungen seien zum Teil in der Hauptverhand- . lung gar nicht eri ahnt worden und berunten daher nicht j auf deren Ergebnis, verna ag eleseh Torwart nicht zu recht- =
fertigen. In der Bericksichtigung solcher Umstände Könnte allerdings ein Verstoss gegen §§ 261 5420 liegen, da das Gericht seine Überzeugung zus dem ı InbegriZfe der YVer-
handlung zu schöpfen hat, indessen bedarf dies keiner Prüfung, da es sich insoweit nur un Behauptungen der Revision handelt, für deren F Richtigkeit. nichts darge-
tan ist.
6.) Auch der Hinweis auf angebliche Widersprüche im Urteil, mit dem die Revision eine Verletzung des § 261 StPO und damit gleichzeitig auch des sachlichen Rechts
geltend macht, vermag ihr nicht zum Erfolg zu verhelfen.
a) . Hinsichtlich es Verkaufs des Pfandbriefes Nr 646. ‚der Rhein, Westf. Bodenkredit ‚bank über 500 RM ist der von der Revision behauptete hidenr „spruch in den Urteilsgründen nicht zu ersehen. Hierzu sind i m Urt ‚eil bei der Wiedergabe, des Sachverhalts und in zehn en der Beweiswürdi- ‚gung die gleichen. Feststellun agen © ent thalten.. ‚Mit der. Erwähnung der Interimseuittung au? Grund deren ‘der Angeklagte sich den Bet rag von 528 aM von den Kassier. habe . geben lassen, wird aur eine Msg glichkeit erörtert, wie der Angeklagte die: Auszehlung des Geldes en ihn. habe bewirken können, Über den Zeitpunkt, zu dem er die Er-
gänzung der von der Zeugin TB bereits unserschriebenen Quittung vorgenommen habe, insbesondere darüber,
ob er das vor oder nach ger Benutzung der Interimsquit- u.
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Prüfung des Revision Isgerichts unterl iegt nur das Urteil,
tung getan habe, ist. im Urteil nichts gesagt, Daher ist ‚ das Vorbringen der Revision unr ichtig; innerhalb der Be- _ weiswürdigung sei ausgeführt, der Angeklagte habe sich terst! den Betrag. gegen Inter imsauittung geben lassen und habe sich "dann". die.Unterschrift der Zeugin Ta u "beschaf a a Be
b) Ticht gehört werden kann die Revision mit der 'Behauptung, die Darlegungen des Urteils, der Zeuge I Funke
habe keine Veranlassung gehabt, \ Wertpapiere zu verkaufen, "seien mit Angaben nicht zu vereinbaren, äie dieser mal. früher ausserhalb der Hauptverhanälung gemacht habe, Der
. so dass allein solche Widersprüche Berücksichtigung‘ fin-Gen können, die sich aus diesen seibet ergeben,
ed) Kein Rechtsfehler Yiagt darın, dass das Landgericht \ nicht festgestellt hat, ob der Angeklagte sich die nicht verlosten restlichen Pfandbriefe der 5. Tandenkreditkasse oo zum Nennwert vom T. 000 RM ‚oder de re Gegenwert angeeig-, 5 net habe, Im S trafverfanren ist, 68 keinaswags selten, 5
dass gewisse Ereignisse und Tatsachen ungeklärt bleiben
a dass das Gericht nicht in der Tag ee. ist, dezu nähere
te nicht beschwert, es sei denn, ‘dass das Gericht, die. ‚ni einen Ungunsten verwerten würde. ist nicht ersichtlich und wird
aufgeklärten \ Unstände zu 3 Dass das hier der Fall ‚sei such von der Revision nicht 1 behauptet.
a Schliesslich. ist: entgegen der Anslchs der Revision. kein ‚Niderspruch vorkenden zwischen den. ‚Aneslirungen | des
- 12 - . den Eheleuten TB einen lMehrbestand von 21 000 Ri an Wertpapieren verheimlichen wollen. Wit ihren Vorbringen | legt die Revision auch in wahrheit gar keinen Widerspruch in den Urteilsgründen dar, sondern wendet sich gegen die Beweiswürdigung, des Landgerichts, indem sie unter . Anführung zum Teil neuer im Urteil nicht wiedergegebener | Tatsachen löglichkeiten sufzeigt, die sich nach ihrer Heinung abweichend von der: Auffassung des Landgerichts ergeben könnten, Damit kann sie jedoch im Revisäonsver-
fahren nicht gehört werden.
7.) Auch im übrigen ist die Sachbeschwerde nicht erecht- = fertigt. Mit Recht hat das Lanägericht die Tatbestands- a merkmale der 88 350, 351 StGB sowohl zur äusseren wie zur inneren Tatseite durch das Vorgehen. ‚des Angeklagten als verwirklicht erachtet, Die lieinung der Revision, im Falle
Thöne könne nur eine versuchte Unterschlag gung in Betracht kommen, trifft nicht. ZU. Die Auffassung des Landgerichts, _ . die Unterschlagung‘ sei bereits mit: der Anlesung des Zine gierten Kontos " Johannes N vollendet, ‚ weil demit die Zueignung der Wertpapiere. Surch ‚den angel legten vorgenom-
men worden sei, ist rechtsirriunsfreis. Auch sonst lässt
das. Urteil keinen Rechtsfehler. zun Nachteile des. Ange-
klagten erkennen. Durch die. Annahme des Fortsetzungszuschlagungshenelungen kein "Anhalts
;sammenhangs zuischen den rei Unte
ist er zumindest nibht beschwert. T 3 v . punkt dafür gegeben, dass das Lan ägericht. ZU einer nieä: .geren Gesamtsirafe gekommen wäre, wenn es ‚diese Taten rechtlich selbständige ! „Anwendung des Straffreiheitsg en ST. meta 1949 bestand kein Anlass ‚Sämtliche T Maten 'sind- vor ‘dem 15. September 1949, dem für. ‚die Anwendung des. Straffrei-
heitsgesetzes massgebenden Stichtage ‚begangen. Das gilt ;
Ba
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auch für den Tall TB: Soreit der Angeklagte sich hier noch zu einem späteren Zeitpunkt. um den Verkauf der Wertpapiere berüht hat, handelt es sich nur wu die Verwer-,
tung des durch die beendete Unters schlagung Erlangten. j
Die in Tateinheit mit der Antsunterschlagung ausge spröchene Verurteilung wegen Untreue (§ 266 St63) und u wegen Urkundenfälschung (6 267 StGB) wird von den im Ur-
teil getroffenen } Pestst ‚ellungen get ragen und bege emnet daher keinen rechtlichen Bedenken, Insoweit hat auch die, “ Revision. keine besonderen Einwendungen erhoben,
Auch die Strafzumesäung ist nicht zu beanstanden.
8.) Hach alledem erweist sich die Revision des Angeklagten in vollen Unfange als unbegründet: und ist somit zu |
verwerfen.
Kirohner Es ni Krauss 2: a Busch | Scharpenseel Bee Balaus-