Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 14.03.1952 – 2 StR 218/51
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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wo 2 HtR 218/51 | 2529 0°0.
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Koch Heinrich F iin aus Ag in OCEEEB. geboren am GE. 1906 ir TEE.
wegen Körperverletzung im Amt
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. März 1952, an.der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich 3undesrichter Werner Bundesrichter Dr, Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. CEREn als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter MB als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannts Auf die Revision des Angeklagten wird das Ur- - '
teil des Schwurgerichts in Osnabrück vom 19. Februar. 1951
1.) dahin abgeändert, dass
a) der Angeklagte wegen Körperverletzung im Amt in zwei Fällen (NEE und ein Fall Bi) freigesprochen wird und. insoweit die Kosten die Staatsakasse treffen,
b). die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit wegfällt und der Angeklagte wegen Körperverletzung im Amt in zwei Fällen verurteilt ist;
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2.) im Strafausspruch mit den zugrunde liegenden ' Feststellungen aufgehoben, “
In diesem Umfange wird die Srche zur neuen YVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten ne des Rechtsmittels, an das Landgericht -Strafkamner-f}; zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Verbrechens gegen die ienschlichkeit in Tateinheit mit Körperverletzung im amt in zwei Fällen zu einer Gefängnisstrafe von acht oneten unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt. Die Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des
sachlichen Rechts.
Die Rüge, das Gericht habe gegen § 264 StPO verstossen, geht fehl. Die Begründung der Revision hiezu ist nur ein Angriff gegen die tatsächlichen Feststellungen und daher in dem Revisionsverfahren unbeachtlich.
Da die VO Nr 47 der BritliilReg aufgehoben ist, sind die deutschen Gerichte nicht mehr. ermächtigt, das KRG Ir 10 anzuwenden. Die Verurteilung nach deutschem Strafrecht lässt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen. |
Die Annalıme des Schwurgerichts, dass der Angeklagte sich der Körperverletzung im Amt in zwei Fällen schuldig gemacht hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision bestreitet zu Unrecht, dass er Beamter im Sinne des § 359 StGB gewesen sei. Die Konzentrationslager unterstanden zur Tatzeit den Innenministerium. Die Verwaltung der Lager war Ausfluss der Staatsgewalt des nationalsozialistischen Staates. Dass er damit rechtswidrige Zwecke erstrebte, steht dem nicht entgegen. Der Angelilagte hat als Wachmann eine öffentlich-rechtliche Dienstverrichtung ausgeübt. Dass ihn hiezu die zuständige Stelle berufen hatte, ergibt sich schon daraus, dass er einem Polizeisekretär unterstand und diesem gegenüber Rechenschaft schuldig war (RGSt 67, 299). Zutreffend hat
ü das Schwurgericht es als unerheblich angesehen, dass er in der Küche beschäftigt war; er hat dadurch seine Eigen- # i schaft als iWachmann nicht verloren. Dass der Angeklagte die Umstände kannte, die seine Beamteneigenschaft begründeten, stellt das Urteil rechtlich fehlerfrei fest. \ Er hat die Taten auch in Veranlassung der Ausübung seines Amtes begangen, da er in seiner amtlichen Eigenschaft als Wachmann aufgetreten ist (RGSt 17, 165).
Die Verneinung einer schweren Körperverletzung nach § 224 StGB ist nicht zu beanstanden, Bedenken begegnet, . dass das Schwurgericht im Talle BÜMB keine gefährliche j Körperverletzung annimmt, Zin Stiefel am Furs, der zum N Treten benutzt wird, ist ein gefährliches Vierkzeug im Sinne des § 223 a StGB (OGCHSt 1, 18). Unerheblich ist }. das liass der Verletzung des Getretenen. Der Angeklagte F) ist durch diesen Rechtsfehler aber nicht beschwert.
Ohne Rechtsirrtum hat das Schwurgericht die VO des ZJA für die Brit. Zone vom 23. Mai 1947 (VOBl Brit.Zone K 1947 S 65) angewendet. Die Rechtsgliltigkeit der VO hat der Bundesgerichtshof wiederholt bejaht. (3GH 4 StR 9/50, zur Veröffentlichung bestimmt). Auch in der Zeit nach dem 8. Mai 1945 ist keine Verjährung eingetreten, Gegen Angehörige des ehemaligen Aufsichts- und Wachpersonals der früheren Strafgefangenenlager in Emsland führte der Untersuchungsrichter beim Landgericht in Oldenburg Pa Voruntersuchung. Am 6. Dezember 1949 hat der Untersuchungsrichter Srhebungen nach dem Aufenthalt des TeEEEEE, angeordnet (Akten der StA Osnabrück 4 Js 133/50 Bl 22). Diese zegen den Angeklagten wegen Verdachts einer strafbaren Beteiligung an Misshandlungen gerichtete richter-
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-4A- liche Handlung war geeignet, die Verjährung zu unterbrechen (§ 68 StGB).
Das Schwurgericht hat die Strafe aus dem KRG Nr 10 genonıen. Da dieses nicht mehr anwendbar ist, darf der Strafe nur das deutsche Strafrecht zugrunde gelegt werden. Zu diesen Zweck war die Sache zur neuen Verhandlung und äntscheidung an das Landgericht, und zwar die Strafkammer, zurückzuverweisen. j
Die Anklage legte dem Angeklagten zur last, dass er den Zeugen BEE zueimal und ausserdem den Zeugen Til mieshandelt hebe. Sie hat in beiden Fällen selbständige Tandlungen angenomnen und zwar in Talle Beine fortgesetzte
Tet. Des Schwurgericht erachtete im Falle Bi nur eine Liiss-.,
hendlung nachgewiesen; dass der Angeklagte den Timm zeschlagen het, hat es nicht feststellen können. Der Angeklagte nuss daher in beiden Füllen freigesprochen werden und zwar auch im Telle 3, da er hier nur wegen einer üinzeltat, nicht aber wegen einer fortgesetzten Tat verurteilt ist (R6St 57, 302). Wach § 354 StPO kann das Revisionsgericht den Angeklagten iusowcit Lreisprechen. Dr. Kirchner Dr. Dotterweich Werner
Dr. Sauer . Dr. Iudwig