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BGH Entscheidung vom 06.03.1952 – 5 StR 503/52

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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stR 50 2 „sur 52/28 2249 039° 94

ImNamen des Volkes

In der Einziehungssache gegen

den Ingenieur Willy A EB ‚, geboren am EEE 1899 in GE, wohnhaft in >,

TED trase ED,

wegen Einziehung eines Mehrerlöses

hat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2.0ktober 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Waschow

als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Einziehungsbeteiligten Asch gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 6.März 1952 wird auf seine Kosten verworfen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Durch Beschluß der 2,Großen Strafkammer des Landgerichts Berlin vom 7.Dezember 1949 ist das Strafverfahren wegen Wirtschaftsvergehens gegen den Ginziehungsbeteiligten AD au? Grund der Amnestieverordnung der französischen Militärregierung vom 11.Oktober 1948 eingestellt worden. Die Staatsanwaltschaft hat dann beantragt, im selbständigen Strafverfahren den erzielten liehrerlös von iD einzuziehen. Dementsprechend ist durch das angefochtene Urteil dem zinziehungsbeteiligten AB die Abführung eines kiehrerlöses von 6.975 DM West auferlegt worden. Hiergegen wendet sich seine Revision mit der Rüge, formelles und materielles Strafrecht seien verletzt. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

1.) Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und aus diesem Grunde unzulässig (§ 344 Abs II Satz 2 StPO).

2.) Abwegig ist der Zimmwand des Beschwerdeführers, die Strafkammer hätte zunächst § 6 des :lirtschaftsstrafgesetzes (WStG) anwenden müssen. üine Möglichkeit hierzu bestand nicht, nachdem das Landgericht zutreffend den Tatbestand des § 1 WStG zunächst geprüft und alsdann erst in Tateinheit den § 19 ;StG angewendet hat. Der Tatbestand des $ ı WStG behandelt ausschließlich Wirtschaftsstraftaten, wie die Abschnittsüberschrift allein schon ausweist, so daß die Zuständigkeit der Gerichte gegeben war und eine Abgabe an die Verwaltungsbehörde nicht in Betracht kam. Hieran kann - wie auf der Hand liegt - auch der Umstand . nichts ändern, daß.die Anordnung zur Abführung des Mehr=... erlöses letzten Endes auf die in Tateinheit zu der er- . wähnten Wirtschaftsstraftat stehende Zuwiderhandlung gegen § 19 WStG zurückgeht.

Der Lrörterung noch weiterer, dem Rechtsmittel insoweit entgegensteähender Gründe bedarf es somit nicht.

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3.) Das Landgericht hatte keine Möglichkeit, die zum Zwecke der Haftsicherheit von dem Haupttäter hinterlegten 50 000 Reichsmark bei der Festsetzung des liehrerlöses in Abzug zu bringen. Dieser bereits vorher freigegebene Geldbetrag stand nicht in unmittelbarer Beziehung zu dem Mehrerlös.

Im übrigen finden die diesbezüglichen Bedenken des 3eschwerdeführers keinerlei Rechtsgrundlage in dem Wirtschaftsstrafgesetz. Zivilrechtliche irwägungen aber können die Anwendung strafrechtlicher Vorschriften nicht hindem,

4.) Unverständlich sind die Ausführungen des Rechtsmittels hinsichtlich der Nichtberücksichtigung von 4 250 Iitern Benzin. Das Landgericht stellt ausdrücklich fest, daß dieser bereits eingezogene Treibstoff mit dem vom kinziehungsbeteiligten Mi verkauften Benzin nichts zu tun hat. Offenbar will die Revision nur diese tatsächliche Feststellung unzulässigerweise angreifen.

5.) Um einen ähnlichen Tatsachenangriff handelt es sich auch bei der Rüge, der Betrag von 34 000 leichsmark, den ein Käufer (KW) unmittelbar an den Haupttäter gezahlt habe, sei zu Unrecht von dem abzuführenden kehrerlös nicht abgezogen worden. Das angefochtene Urteil läßt - entgegen dem neuen Tatsachenvortrag des Rechtsmittels - keinen Zweifel darüber, daß der Beschwerdeführer auch in diesem falle unter Absprache der genauen Mengen den Kaufvertrag abgeschlossen hat und nicht etwa nur die persönliche Bekanntschaft zwischen dem Käufer und dem Haupttäter vermittelt hat. Mindestens für die Frage der Beihilfe ist es dann aber. ohne Belang, ob der Kaufpreis unmittelbar an den Haupttäter oder über den Gehilfen gezahlt wurde.

Im übrigen hat der Bundesgerichtshof mehrfach ausgeführt, daß die Tätigkeit, als deren Folge das Gesetz die Erfassung des Mehrbetrages vorschreibt, in dem "Erzielen" eines überhöhten Preises liegt. Auf die Art der dabei entfalteten Mitwirkung kommt es nicht an, sondern allein auf den äußeren Umfang der Teilnahue.

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Daß es nicht der Wille des Gesetzes sein kann, den Gehilfen für die Abführung des biehrerlöses in geringeren Maß haften zu lassen als den Haupttäter, ergibt auch der völlige Mangel eines Maßstabs dafür, um wieviel weniger die Haftung des Gehilfen als die des Haupttäters betragen sollte, Hinsichtlich des Umfanges seiner Pflicht zur Abführung des Mehrerlöses ist der Gehilfe daher dem Haupttäter gleichzustellen (vgl u.a. BGH in 2 StR 619/51 vom 6.Mai 1952).

6.) Abschließend sei darauf hingewiesen, daß der innere Tatbestand der zugrundeliegenden Strafvorschriften zwar im Urteil nicht im einzelnen ausgeführt wurde, sich jedoch aus dem Urteilszusammenhang einwandfrei ergibt.

Da auch sonst Rechtsfehler, durch die der Einziehungsbeteiligte beschwert wäre, nicht zu erkennen sind, war die Revision des Beschwerdeführers zu verwerfen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwaltes.

Dr. Waschow Sarstedt - Jr. Koffka Schmidt Siemer