Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1951
BGH Urteil vom 12.06.1951 – 2 StR 619/51
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 StR
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1. ) den leusmekler iTenning lertin 7 m aus A GEREREEE. ZuEEREEEEn
2.) den retrikenten Gustav F gekoren an
2330 081 "
19/51
ImNanen des Volkes
In der Strafsache. geren
1E95 in]
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1E94 inG
wegen Tirtschaftsverbrechens Used.
hat der 2. Strafsenat des Eundesgerichtehofs in der Sitzung
vom 6.
Loi 1952, en der teilgenornen haben: Senatspräsident Dr. loericke
als Vorsitzender, Bundesrichter \erner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig
Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter,
Erster yoraa tsanue2lt Een
als Vertreter der Pundesanvaltschaft,
Juctizangestellter mm
als Urkundsbeamter der Gesch‘ ‚£tsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Armburg vom 12. Juni 1951 werden verworfen. Die Anseklagten haben die kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. '
Von. Rechts wegen
- um.
Den Angeklagten I TR die Strafkamier "wegen Vergehens geen die 55 1, 18, 104 des \WiStrG" zu einem Jehr Gefüngnis verurteilt, dagegen das Verfehren gegen “ den Anceklegten MP; den sie der Beihilfe zur Tat Im fir schuldig hält, nach den Streffreiheitsgesetz @es Eundes eingestellt; beiden Ingcklagten, ‚hat sie jedoch die Pflicht auferlegt, els Gesamtechuldner einen „.ehrerlös von 14 300.-- DI an die Staetskasse abzuführens
Jarck bekämpft das Urteil in vollem Unfeng, FE nur die ihn zur Lehrerlösebführung verpflichtende Entscheidung« Die Revisionen beider Anccklagten sind unbegrüncet.
le 1.) Der Angcklagte J@B wendet sich in einem Teil seiner Revisionsbegründung gegen die Beveiswürdigung der Strafkarner. Sie stellt fest, nicht mur, dass er irgendwie am Einkauf und Wiederverkcuf von 44 Ztı.! Zucker beteilict, sordern dass er der verentmortliche und messgebende Herr des Geschüftes war. Dieser Schluss, auf die Tatherrscheft des Angeklagten lässt sich allerdings, woreuf die Revision mit Recht hinweist, nicht eus jeder der unter 7 Nummern aufgeführten Beweistatsschen ziehen. Sie verkernt jedoch, dass einzelne darunter. offensichtlich nur zum Techweis dafür veruertet sind, dass der Anrcklagte überhaupt - entgegen: seinen Vorbrin: en — an Zuckergeschäft beteiligt war hund dass mehrere endcre, die für den. Nachweis der Tatherrsche aft des Angeklagten in Betrccht konmen, ausreichen, auch diene’ Arnakne zu rechtfertigen. Unter diecen Beteistetsschen fchlt allerdings die Feststellung, dass act Anceklacte einen Gevirn gus dem Gecchüft 20g; des. Urteil erwüknt nümlich, es sei nicht feczzustellen,
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"dass Jarck in der /bsicht gehendelt hat, sich zu bereichern, ” denn über seinen Verdienst bei diescm Geschift hat sich nichts Gensues feststellen lececn", Trotzden konnte der !n- " geklagte den Ein- und Verkeuf des Zuckers macscebend be-
stimnt haten. Denn die strefrechtliche Verc ntrortung des Täters für das Beiseitesche ffen von Cegens! sunden des 1c-
.. ‚benswichtigen Beder fs (§ 1 Abs 1l ricte) hüngt euch acen,
\ wenn .das Beiseiteschaffen im Verkaufen der Gegenstünce
Zr besteht, nicht davon ab, ‚dacs der Verkäufer einen Gewinn erzielt.
. ‚Auch für die, Bestrafung wegen Freisverstoses nech § 18 WIStE ist dies nicht erforderlich, Hierfür. geniigt 1... 0. vielmehr, da ss der Tüter die \ere zu einen höheren als no. dem zuläscigen Preis verkeuft, Das aber hat der Angekla | te getan. '
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| 2.) Denkverstösse und Widersprüche, die die Revision
. - dem Urteil vomirft, enthält es nicht. Is erwühnt freilich,
bei dem engen Verkehr und dem tiielichen lurgeren Beiscrnen-
| \ sein des Angeklagten mit seinem Frcund FEW sci cs "eucgeschlossen", dass beide sich “ber ein Gesckft von zolcker
1 Dragueite nicht ins Benehmen gecetst hütten un dcs MM
u. daren unbceteilirt gcehesen sei. ITiese Erwägung ist aber nickt „ | im Sinne einer theoretischen Unmöglichkeit zu verstehen, u
die irmer bestehen kenn; sie will vielzwehr zum Auseruck
bringen, daes nach der Lebenserfehrung teide sich tesrro-
chen haben und deshalb. euch: das ‚gericht davon überzeugt
ist,
3.) Gegen die Annehme, der Angeklagte hate sich durch den An- und Verkauf des Zuckers ‚in Jchre 1945 nech § 1 Abs 1 der Hriegsnirtochefteio strafbar gebacht, wendet
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die Revision ein, es sei nicht nachgelesen, dass die u Er fragliche Zuckermenge z.Zt. der Tatzeit noch bewirt- Bu scheftet war. Dieser Zinwand müsste, wenn er rechtserheblich wäre, an den der Behauptung der Revision widersprechenden Feststellungen der. Strefkenner scheitern. Denn sie ergeben, dass ungeschtet einer etvaigen BEezugsberechtigung des Vormarnes des Ang“ ‚klagten, jedenfalls re er den Zucker ohne Berugsberechtigung ervarb. Indes kommt Rt „es für den Tatbestend des Ki 'Lbs. ı KUVO. ebeneönenig wie fir den des ihm entsprechenden 81 Abs 1 wiste (8'104 ac0). dereuf en, ob die Gegenstinde, deren volkswirtechaftli ch . zveckmüssige Verteilung. als Bedarfsgüter dicce Vorschri Em 0.3 . ten strafrechtlich sichern wollen, bevirtschaftet sind , oder nicht. Jedenfalls. ‚stellt der’An- und Verkcuf von 44 Ztr., Zucker ausserhalb. des für die Versorgung der Bevölkerung üblichen Geschüftsgangs ein Beisei' vescheffen ‚im Sinne beider Vorschriften. ‚dar. Daran würde sich euch ‚ dadurch nichts ändern, dass der Abnehner des An 'cklagten Ben den Zucker in seinen Einzelhandelsgeschäft seinen Kunden .” gegen. Bezugschein. verkeuft haben, sollte. Denn beiseitegeschefft werden kenn. auch "eine Vare, die nicht davernä der geordneten Vercorgung der Verbreucher entzogen wird (RGSt 74, 290).
Auch. did übrigen Merkmale des Tatbestands des 81 Er; Abs '1' Ru Vo n< die. Stra? kanner mit Recht für erfüllt. N Selbst ‚Qie Revision ‚bringt hiergegen nichts vore
IIs 1) Die Flevision. des An: geklagten SE re: als
‚angeblichen Herfchrens: Sverztots, cas Lendgericht hate einige Hilfsbeveis enträ äge nicht ‚zulässig. berchieden. Diese R'ige genigt Nicht" einnal dem Erfordernis, des 8 344 Aks 2
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2,) Für eschlichrechtlich fehlerhaft hült es der Ängeklagte, dass die Strafkenzer ihn als Gehilfen für den Gerentbetreg des von Hcurttiter IB erziclten ilchrerlöses für ebführungspfliehtig erklürt. Die Lüge geht fehl. Zweck der Negelung über die zirziekung des liehrerlöses in 4 der zur Tatzeit gültigen Preicsstrefrechtsto,
wie des jetst enzuwerderden § 49 WiSte, ist es, den Urter-
schiedsbetra & zwischen dem gesctzlich zulüccicen Höchst-. preis und den 'darüberliegenden Verkcufsprceis zu erfacsscn. Dies wird um co eicherer erreicht, je unfassender die en eirsr strefboren Freicübe ercchreitung euf der Verliäuferoder Küäuferseite Beteiligten indie Haftung für die Abführung des liehrerlöses einbecogen werden. Die Tätigkeit, als deren Tolge das Gesetz die Erfassung des \iehrbetrass vorschreibt, ist das "Irsielcer" eines überköhten Zreices. Auf die Art der dabei entfalteten Ntwirkung kommt es nicht en, sondern allein cuf.den Eusseren Unfeng der Teilnehnle. Da der Anzella ste bein Virkceuf der fersen Zuckermenge mitzcholfen het, ist er mit Necht els Geceiitcchuldrer zur Abführung des zanzcn \ehrbstrags Für vernflichtet
‚erklärt worden. Dess es nicht der “ille des Gesctzes sein
sann,. den Gekilfen für öic Abführung des üehrerlöses in geringeren less heften zu Jascen ale den Tcaunttiter, ergibt auch der völlige Hengel eines leßstebs defür, um
wieviel v eniger die Haftung des‘ Gehilfen als tie des Zcupt-
täüters betrogen sollte. Hinsichtlich dcs infangs seiner
Pflicht zur \bführung des ehrerlöc es dert; daher der Cehilfe |
den Eeuattüter gleich gestellt, werden, rur' dies vill das Urtsil mit dert Wendung zum Aucrdruck brin: sen, euch der Angelleste sei insoreit "als Tüter onzuscheh, der wen ıTer-
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ls erzielt hat". zin Widerspruch zur fnnehme, dasa er zu den strafbaren Tenelungsn nur Deihilfe geleistet het, liest darin nicht, Der Unfeng czuch seiner Taftuns ist ebeneov:cnig wie dor der {laTftung des i!cunttäters davon abhängig, desı er eiren Geriinn eus sciner "Withilfe gezogen hat. |
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F- Dr. \ioericke verner Dr. Sauer Ri Dr. Ludvig ‘ Dr. Ortlieb
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