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BGH Beschluss vom 04.03.1952 – 1 StR 673/51

1. Strafsenat

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2332 069

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

die Ehefrau Anna GEB zer. vb aus TE geboren and. > ED ir OD:

wegen “meineids und Beleidigung

hat der 1. Strafsenat des ‚Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. März 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrrichter Glanzmann Bundesrichter Tr. Jagusch als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. REED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil

des Landgerichts Nürnberg-Fürth "vom 1. Februar 1951 semt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von kechts wegen

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I.

“ Bestimmtheit der Rechtsmittelerklärung nicht schadet, weil

. Revisionsverfahren Sache des Revisionsgerichts war (R6St

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Gründe§

Josef Schraml, dessen Nebenklage die Strafkamıer \ in der Hauptverhandlung vom 1. Februar 1951 zurückgewiesen 2 hatte, reichte am 7. Februar 1951 beim Landgericht einen Schriftsatz ein, in dem er gegen die Zurückweisung der Nebenklage Beschwerde führte, gegen die Versäumung der Hauptverhandlung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erbat und gegen das die Angeklagte freisprechende Urteil "vorsorglich" Revision einlegte. Damit ist die Revision form- und fristgerecht eingelegt. Die Beifügung des Wortes "vorsorglich" bringt zum Ausdruck, die Revision solle dann als eingelegt gelten, wenn etwa nur sie der zulässige Rechtsbehelf sei, Das ist eine reine Rechtsbedingung, die der

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sie diese im Gegensatz zu der echten Bedingung (vgl R6St

66, 265) nicht von einem noch ungewissen Umstand abhängig macht. Abgesehen davon ergibt sich aus dem Gesamtinhalt

des Schriftsatzes, dass Schraml gegen die in der Hauptverhandlung ergangenen Entscheidungen, insbesondere das Urteil, den zulässigen Rechtsbehelf ergreifen wollte (vgl § 300 StPO). Das ist hier allein die Revision. Denn gegen die Zurückweisung der Nebenklage konnte sich Schraml nicht mehr mit Erfolg beschweren, weil auch eine im Beschwerdeweg ausgesprochene Zulassung der Nebenklage nicht zurückwirkt, die erste Instanz aber schon beendet und die Zulassung für das

48, 2355; 76, 178). Auch konnte Schraml, wie das Lanägericht in seinem Beschluss vom 13. Juli 1951 richtig entschieden hat, nicht gegen die Versäumung der Hauptverhandlung wieder in den vorigen Stand eingesetzt werden.

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II.

Der erkennende Senat hat die Nebenklage durch Beschluss vom 14, Juni 1951 zugelassen. Da die Revision sodann vorschriftsmässig gerechtfertigt worden ist, ist das Rechtsmittel zulässig.

Die Revision rügt als einen Verfahrensfehler mit Recht, dass das Landgericht die Nebenklage nicht zugelassen hat,

Die am 11. Juli 1950 beschworene Zeugenaussage der Angeklagten enthält u.a. die Behauptung, "die Eheleute Sch@> müssten etwas gemacht haben, dass die Unterschrift der Angeklagten auf die Urkunde vom 10. Mai 1946 gekommen sei." Es liegt nahe, dass diese Äusserung den Sinn hatte, der Nebenkläger und seine Frau hätten die Unterschrift der Angeklagten erschlichen oder sie hätten die Urkunde ge-Tälscht oder: verfälscht. Dann aber weist die unter der Anklage des lleineids stehende Zeugenaussage der Angeklagten zugleich (§ 73 StGB) die äusseren Merkmale einer Beleidigung der Eheleute Sch@P nach den §§ 186, 1§ 7 StGB auf. Hierwegen haben diese auch schon am 12. September 1950, also rechtzeitig, Strafantrag gestellt (Blatt 11). Daraus ergibt sich, dass das Landgericht die Nebenklage des Sch@ nach §§ 395 Abs 1, 374 Abs i Nr 2 StROchätte zulassen müssen; denn dafür genügte die rechtliche Höglichkeit, dass die Angeklagte auch wegen Beleidigung verurteilt wurde (vgl RGSt 43, 260; 59, 100). Diese Möglichkeit war gegeben, .

Wäre die Nebenklage zugelassen worden, so hätte der Nebenkläger die Möglichkeit gehabt, der Hauptverhandlung anzuvohnen, Beweis- und sonstige Anträge zu stellen und .

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Ausführungen zu machen. Es lässt, sich nicht ausschliessen, dass das Lendgericht in diesem Falle zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre, Das freisprechende Urteil kann daher auf der dem Gesetz nicht entsprechenden Zurückweisung der Nebenklage beruhen. Es R ist deshalb aufzuheben.

III. Auch die Sachrüge ist begründet. Bei ihrer Prüfung . hat sich der Senat nicht auf den die Nebenklage recht- “ fertigenden Gesichtspunkt der Beleidigung zu beschrän- N ken (vgl RGSt 65 S 60, 125, 131). Dabei ergibt sich allerdings, dass die Verneinung einer strafbaren Eides-

verletzung auf Grund der bisherigen Feststellungen l nicht beanstandet werden kann, Denn das Landgericht . ist bei der Würdigung der von ihm erhobenen Beweise 4

zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagten, wenn- ; gleich ihre Aussage an sich falsch war, doch weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit nachgewiesen werden könne, Da- - ei rin zeigt sich kein Rechtsfehler. Nicht eingegangen ist das Landgericht aber auf die Frage, ob sich die Angeklagte einer Beleidigung des Nebenklägers und seiner »- Ehefrau schuldig gemacht hat, Das wäre, wie schon aus ll den Darlegungen unter II erhellt, notwendig gewesen. a Dass die Angeklagte nach der Überzeugung des Landgerichts die Unrichtigkeit ihrer Aussage weder erkannte. noch erkennen konnte, hätte einer Verurteilung wegen a übler Nachrede nach § 1§ 6 StGB nicht entgegengestanden.

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Ob ihr der Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB zur Seite steht, kann auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht

‚ beurteilt werden. Insbesondere ist bis jetzt nichts da-

rüber ermittelt, ob die Angeklagte die Berechtigung ihres Vorvwurfs ausreichend geprüft hatte,

Richter Dr. Peetz j Mantel

Glanzmann Jagusch