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BGH Entscheidung vom 04.03.1952 – 1 StR 300/52

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2320 027 45.

4_S:R_ 300/52

ImNamen des Volkes

In der Strafsache \ gegen

den Viehhändier Anton S aus A. zeücren an

dB 500 :n (CSR),

wegen Meineids

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vcm 18. November 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantei Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann a;is beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat => in der Verhandlung, Landgerichtsrat bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ) .

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Amberg vom 4. März 1952 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

In seinem Zivilrechtsstreit mit dem Viehhändler mg» «En um eine Fuchsstute sagte der Angeklagte als Pertei unter Eid aus, er habe nicht gewusst, dass das Pferd ein Beisser sei; niemand habe ihm gesagt, dass das Pferd beisse; er könne sich nicht erinnern, bei dem Gespräch mit Johann PD | von aen er das Tier erworben hatte) etwas davon gehört zu haben, dass das Pferd beisse. In Wahrheit, s: stellt das Urteil fest, hatte ihm rg mitgeteilt, dass das Pferd bei unvorsichtiger Behandlung beisse, und diese Äusserung war dem Angeklagten bei seinem Schwur nach der Überzeugung der Strafkammer auch gegenwärtig. Ein "Beisser im. technischen Sinn, d.h, ein Pferd, das grund- und wahllos jeden Menschen angreift", war die Fuchsstute nach den Feststellungen des Urteils allerdings nicht, und der Angeklagte hat sie auch nicht dafür gehalten.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineids zu Gefängnis und zu Nebenstrafen verurteilt. Seine Revision ist nicht begründet. 2

I. Verfahrensrügen.

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1.) Die Revision rügt, dass die Strafkammer es unterlassen hat, sich von Amts wegen über den Sinn der Aussage des Angeklagten durch Vernehmung des Richters, der ihm den: Eid abnahm, zu verlässigen (§ 244 Abs 2 StPO). Diese Rüge wäre nur begründet, wenn sich der Strafkammer die Notwendigkeit dieser Vernehmung, die der Angeklagte in der Haupterhandlung nicht beantragt hat, durch das. sonstige Beweis-

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ergebnis aufgedrängt hätte. Das ist nicht der Fall. Zwar kann die Vernehmung des Eidesrichters in vielen Fällen darüber Klarheit schaffen, wie eine beschworene Aussage auszuiegen ist. Der Revision ist ferner zuzugeben, dass die Erklärung des Angeklagten, er habe seines Erinnerns’ von niemand gehört, dass das Pferd beisse, auch den Sinn haben konnte, niemand habe ihm, soviel er noch wisse, das Pferd als einen "Beisser" (im eigentlichen Sinn) geschildert. In diesem Falle wäre sie nicht unwahr -gewesen., Die Strafkauwmer hat den Meineid aber darin gefunden, dass der Angeklagte eine Erinnerung an die Mitteilung Pi in Abrede stellte, das Pferd beisse bei unvorsichtiger Behandlung. Dass das letzte Stück seiner Aussage diesen Sinn hatte, ergab sich ‘für die Strafkammer, wie aus dem Urteil hervorgeht, daraus, dass sich die Aussage insoweit gerade auf die entsprechende Zeugenbekundung ’E> bezog, die dem Angeklagten unmittelbar zuvor ausdrücklich vorgehalten worden war. Die Behauptung der Revision, aus den Zivilprozessakten habe die Strafkammer entnehmen können, dass jene Äusserung ri im Prozess unbestritten gewesen sei, trifft nicht zu, Die Akten, die dem Revisionsgericht infolge der Verfahrensrüge zugänglich sind, ergeben vielmehr - übereinstimmend mit der Feststellung des angefochtenen Urteils -, dass der Angeklagte dem PB. nachdem dieser als Zeuge seine Mitteilung bekundet hatte, Vorhalt machte, und dass Peg daraufhin seine Bekundung aufrecht erhielt (aaO Bl 25). Das spricht gegen. die Behauptung der Revision. Unter diesen Umständen konnte sich die Strafkammer in der Lage sehen, die Aussage des Angeklagten ohne eine Vernehmung des Eidesrichters auszulegen. Die Behauptung der Revision, W habe schon vor dem Kauf der Stute von BD ] selbst in der Wirtschaft

gehört, dass das Tier bei unvorsichtiger Behandlung beisse, widerspricht den Feststellungen des Urteils.

2.) Die Vorschriften über die Vereidigung von Zeugen hat die Strafkammer nicht verletzt. Wieso der Zeuge vg» aD nach § 60 Nr 3 StPO nicht hätte vereidigt werden dürfen, wird weder von der Revision dargelegt, noch ist es sonst ersichtlich. Obwohl er der Verletzte war, durfle ihn das Gericht nach seinem Ermessen vereidigen (§ 61 Nr 2 StPO). Umgekehrt kann es nicht aus Rechtsgründen besnstandet werden, dass der Zeuge Anton St unvereidigt blieb, denn er ist mit dem Angeklagten in der Seitenlinie im dritten Grade verwandt /§§ 61 Nr 2, 52 Abs 1 Nr 2 StPO).

II. Sachbeschwerde.

Der festgestellte Sachverhalt trägt die Verurteilung des Angeklagten wegen Meineids nach § 154 StGB. Denn der Angeklagte hat unter Eid wissentlich insofern die Unwahrheit gesagt, als er seine Erinnerung an jene Äusserung Pi» bestritt (S 3 und 4 Mitte der UA). Ob er den Eid auch durch Verschweigen wesentlicher Tatsachen verletzt hat, wie die Strafkammer annimmt (S 4 unten), kann dahingestellt bleiben. Das Revisionsgericht könnte dies nur prüfen, wenn das Urteil den Bevieisgegenstand aus dem Beweisbeschluss wiedergeben würde, der die Vernehmung des Angeklagten anordnete. Für die Feststellung, dass der Angeklagte eine unwahre Aussage beschworen hat, ist der Inhalt des Beweisbeschlusses ohne Bedeutung; denn er hat die ihm ausdrücklich gestellte Frage,

ob die Bekundung PB richtig sei, falsch beantwortet.

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Widersprüche sder andere Denkfehier sind in den Festste]- lungen des Urteils nicht enthalten. Neue Tatsachen, wie sie die Revision vorbringt, darf das Revisionsgericht nach dem Gesetz nicht berücksichtigen. Sie können nur nach den Vorschriften über die Wiederaufnahme des Verfahrens geltend gemacht werden.

Die Strafzumessung zeigt ebenfalls keinen Rechtsfehler.

Es stand rechtlich nichtsim Wege, dass das Gericht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigte, er habe seines Vorteils wegen gehandelt, um den Prozess zu gewinnen. Dieser Beweggrund des Angeklagten steht nicht im Widerspruch zu der Feststellung des Tatrichters, der Angeklagte habe seinen Prczess nicht durch seinen Meineid, sondern aus anderen Gründen gewonnen.

Richter Dr. Peetz Mantel

Dr. Geier Glanzmann