Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 28.02.1952 – 3 StR 24/52
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann ferner Pr GE 2u5 VOM: geboren an EEE 1895 in San. 2.2t.
in Unt ersuchungshaft,
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wegen Betrugs iR
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Februar 1952, an der teilgenommen haben; Bundesrichter Krauss als Vorsitzender. Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof, Dr. Busch Bundesrichter Werner
Bundesrichter Scharpenseel als beisitzende Richter.
Oberstaatsanwalt ip in der Verhandlung,
Tandgerichtsrat EMEm bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter MR als Urkund sbeamter ( der Ge schäft sstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 2. Oktober 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, ‚auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist wegen Betrugs in fünf Fällen zur Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt worden; Seine Revision, die Verletzung von Verfahrensvorschriften . und des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg, EN
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1. a) Soweit der Angeklagte die Nichtgestattung von Fragen an Zeugen beanstandet, kann er nicht durchdringen. Eine etwaige Beschränkung der Verteidigung durch die Verhandlungsleitung des Vorsitzenden kann mit der Revision mur dann geltend gemacht werden, wenn gegen eine die Sachleitung betreffende Anordnung des Vorsitzenden die Entscheidung des Gerichts herbeigeführt worden ist. § 238 Abs 1 StPO,
Die Sitzungsniederschrift enthält nichts darüber, dass ein derartiger Beschluss beantragt oder erlassen worden ist. Ein die Revision rechtfertigender Verfahrensverstoss liegt daher nicht vor,
b) Dagegen rügt der Beschwerdeführer mit Recht die Nichtbeachtung der Vorschrift des § 140 ziff 5 StPO. Darnach ist die Hitwirkung eines Verteidigers notwendig, wenn sich der Beschuldigte bis zur Hauptverhandlung in Haft befunden und diese länger als drei Honate gedauert hat, sofern der Beschuldigte die Bestellung eines Verteidigers beantragt.
Die Anklageschrift ist dem Angeklagten am 20. August 1951 zugestellt worden. Innerhalb der Frist des § 140 Abs | . 3 StPO hat er die Beiordnung eines Verteidigers nicht beantragt. Damels konnte er das nicht mit Aussicht auf Er- “Tolg tun, weil die Vorau: setzungen hierfür noch nicht gegeben waren. Diese sind erst später eingetreten,
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lit Schriftsatz vom 13. September 1951 hat Rechtsanwalt ne den Antrag gestellt, ihn zum Pflichtverteidiger des Angeklagten zu bestellen.. Der Strafkammervorpitzende hat ihn durch Verfügung vom 17. September 1951 darauf hingewiesen, dass ein Fall der notwendigen Verteidigung nicht vorliege, auch sonst die } Mitwirkung eines verteidigers nicht geboten sei,und gefragt. ob die Eingabe als erledist zu betrachten sei. Kit Schreiben vom 24. September 1951 hat Rechtsanwalt EEE die Frage bejaht. Damit ist der Antrag als erledigt angesehen worden. Dasselbe geschah hinsichtlich eines Gesuchs des Angeklagten vom 21, September 1951, in demer um Bestellung eines Verteidigers gebeten hatte, \
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Dieses Verfahren war prozessordnungswidrig. Am 13. September 1951 waren bereits drei Monate Haftzeit seit der am 12. Juni 1951 erfolgten Festnahme des Angeklagten verflossen, Da dessen Entlassung aus der Untersuchungshaft nicht in Ervrägung gezogen wurde, hätte ihm auf einen der ‚nträge vom 13, oder 21. September 1951 ein Verteidiger bestellt werden: müssen,
Der Umstand, ‚dass die Frist des N 140 Abs 3 StPO nicht eingehalten ist, steht nicht entgegen. Deren Einhaltung . kann nicht verlangt werden, wenn die Anklageschrift bereits vor Ablauf von drei Monaten seit der Verhaftung zugestellt worden ist. In diesen Fällen greift die Vorschrift des § 141 Abs 2.StPO Platz. Darnach ist der Verteidiger sofort zu bestellen. wenn sich erst später ergibt, dass dies notwendig ist. Dabei ist der ‘/ngeklagte auf sein Recht, die Vertei-- digerbestellung zu beantragen, "hinzuweisen (BEiISt 1, 302).
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Im vorliegenden Fall ist nach Eingang des Antrags vom 13. September 1951, nämlich am 14. September 1951, die Verteidigung wegen der ‚Haftdauer eine notwendige geworden. Die Ablehnung des Gesuchs um Verteidigerbestellung bedeutet daher einen Verfahrensverstoss, der als absoluter Revisionsgrund die Urteilsaufhebung nach sich zieht. § 338 Ziff 5 StPO. j
2. Die Sachprüfung des'Urteils ergibt, dass es mehrfach Unklarheiten aufweist. Ob dadurch dessen Bestand gefährdet würde, bedarf keiner Entscheidung, weil bereits der Formmangel zu seiner Aufh&bung zwingt.
Richtungweisend wird jedoch bemerkt, dass namentlich in der Darstellung des Sachverhalts in einzelnen Fällen die Täuschungshändlung und deren Zeitpunkt nicht, immer klar hervorgehoben sind, Ausserdem finden sich im Urteil - neben anderen nicht zur Sache gehörenden Ausführungen - zu einigen Fällen teilweise ins einzelne ge-
hende Erörterungen über Hendlungen, die der Angeklagte oder Geschädigte noch nach Vollendüng der Straftaten im Zusammenhang damit vorgenommen haben, Dadurch wird der
Eindruck erweckt, als sei sich die Strafkammer über den u
Begriff des Betrugs nicht völlig klar gewesen. ES bedarf daher des Hinweises, dass Unklarheiten vermieden werden, wenn die Urteilsgründe sich auf die Darstellung
des für die rechtliche Beurteilung wesentlichen Sachver-
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halts beschränken und ihn bei der reohtlichen Würdigung unter Berücksichtigung der einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB in gedrängter Form erläutern,
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