Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1952
BGH Urteil vom 21.02.1952 – 5 StR 24/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2251 052 ?
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I..Gesetz: Rechtssatz:
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Rechtssatzı
Aktenzeichen:
88 59, 61 StPO
Ende April erfolgte Giftbeibringung kann mit solchen von Ende Januar und Anfang Februar nur dann im Verhältnis der fortgesetzten Handlung stehen, wenn die Grundsätze des BGH über die Fortsetzungstat zutreffend und nicht nur durch formelhafte Wendungen festgestellt sind.
Urteil vom 21. Februar 1952 LG Hildesheim
5 StR 24/52 im öswen Ges Telkes
In der »trafsache gegen .
4. die geschiedene Lhefrau Dorothea 5 EEE geborene SCHW, zeboren an EEE 1913 in TEEEED in Überschlesien, wohnhaft in HeEHEEEEEEEEEEERZEEEEEEE. SEE str. ®, "
2. den Landarbeiter Josef N EMMB, zetoren an EEE 1913
in Cain Oberschlesien, wohnhaft in Temp, Kreis HOMER \'r. @, beide z.2t. in
Untersuchungshaft im Landgerichtsgefängnis in Hp,
wegen Giftbeibringung und ilieineides
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Februar 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumam
als Vorsitzender, ’ Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. vaschow +
Bundesrichter Dr. Else Koffka Bundesrichter Schmidt
als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär >
als Urkundsbeanter der veschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten 5 EEEEEEREEENEEED und VD wirä das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 5. Juli 1951 nebst den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben, jedoch hinsichtlich des Aingeklagten N nur insoweit Verurteilung wegen Giftbeibringung erfolgte und im Gesamtstrafausspruch. In dem angegebenen Umfange wird die Sache zur andervweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der “echtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision des Angeklagten Ti verworfen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
“- Die Angeklagte Dorothea SB ist wegen Giftbeibringung zu einer Zuchthausstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten, und der Angeklagte NEW ist wegen Giftbeibringung und wegen Meineides zu einer Gesamtstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten Zuchthaus - jeweils unter Anrechnung der Intersuchungshaft - verurteilt worden.
Die hiergegen von beiden Angeklagten eingelegten Revisionen haben Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung aus § 229 StGB richten.
I, Beide Angeklagte rügen Verletzung des § 61 Ziff. 2 StPO, welche die Schönberg in der Vereidigung ihres durch die Giftbeibringung betroffenen Ehemannes sieht, während Nowak beanstandet, daß sein Bruder entgegen seinem Kilfs- - antrage nicht beeidist worden ist. Diese Rügen gehen fehl, weil Ermessensverstösse des Gerichts nicht festzustellen sind.
a) ob begründete Besorgnis besteht, daß die "Verletzten" ‘ durch ihre feindliche Gesinnung gegenüber dem Täter «.rbezw. die Angehörigen infolge ihrer nahen Verbindung zum Angeklagten im Sinne des § 52 StPO von der Wahr- - heit abgelenkt worden sind,
b) ob gegebenenfalls der Eid eine wahrheitsgemäße. Aussage herbeiführen würde.
Diese Grundsätze hat das Landgericht beachtet. Die Urteilsgründe enthalten eingehende, widerspruchsfreie Ausführungen darüber, warum das Gericht dem Ehemann SCHE siaubte bezw. den Zeugen NE als unzuverlässig ansah. In letzterem Falle ist unter Darlegung von Indizien ausdrücklich hervorgehoben worden, daß der Zeuge
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"nach der Überzeugung des Gerichts zu Gunsten seines
Bruders aussage und in diesem Bemühen nicht bei der Wahrheit bleibe" und "daß das Gericht den Zeugen vor einen Meineid bewahren wollte".
Die nachgestellte Erwägung ist - entgegen der Auffassung der Revision - zulässig, Denn sie bringt, neben der nochmaligen Hervorhebung der Unglaubwürdigkeit, zum Ausdruck, daß das Landgericht auch unter Eid eine wahrheitsgemässe Aussage nicht erwartete. Es bestand für den Tatrichter somit keine Veranlassung, die durch Beschluß getroffene Anordnung der Nichtvereidigung des Zeugen Nm auf den Hilfsamtrag der Verteidigung hin zu ändern.
II.
Beiden Revidenten ist darin beizupflichten, daß das angefochtene Urteil Widersprüche hinsichtlich der Anzahl der festgestellten Giftbeibringungen enthält. In der chronologischen Darstellumg erwähnt das Landgericht zunächst 4 Fälle (Ende Januar 1948, 3.2.1948, 4.2.1948, 22.4. 1948) und schildert diese eingehend, während es ulsdann ständig nur von drei Taten spricht und hierbei — insbesondere hinsichtlich der Februar-Vorfälle + völlig unklar lässt, wegen welcher Taten die Verurteilung zu drei Einzelstrafen erfolgte. Insbesondere kann dem Urteil auch nicht entnommen werden, daß etwa die beiden Giftbeibringungen im Februar 1948 als Teilakte einer fortgesetzten Handlung vom Tatrichter angesehen wurden, weil ‘insoweit die Wiedergabe der Zeugenaussage SCREEN entgegensteht, auf die das Landgericht unzweideutig die zahlenmässige Ermittlung der Vorfälle aufbaut und in welcher nur drei Taten - im untechnischen Sinne - erwähnt werden, Dieser unlösbare Widerspruch in den Urteilsgründen wirkt sich in mehrfacher Hinsicht nachteilig aus:
l. Die an sich schon, zum mindesten hinsichtlich der ersten Vorfälle, überaus bedenklichen Rechtsfolgerungen des Landgerichts, es habe sich nicht um eine
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fortgesetzte Tat, sondern um drei verschiedene Giftbeibringungen gehandelt, können im einzelnen nicht untersucht werden.
2. Eine Ergänzung der unzulänglichen Feststellungen über die Mittäterschaft des N@MEB im Februar und April 1948 aus dem Urteilszusammenhange ist infolge der durch die Widersprüche verursachten Unklarheit völlig unmöglich geworden.
Im Rahmen der von beiden Angeklagten beantragten Sachprüfung mußte ‘daher die Revision der Angeklagten Sg» Bir vollem Umfange, die des Angeklagten N, in- ‚söweit es seine Verurteilung wegen Giftbeibringung und den Gesamtstrafausspruch anlangt, durchgreifen.
Bei der erneuten Hauptverhandlung wird der Tatrichter überdies folgendes zu beachten haben:
a) Sollte das Landgericht etwa trotz Berücksichtigung der durch ständige höchstrichterliche Rechtsprechung festgestellten Grundsätze über den Fortsetzungszusammenhang, wiederum zur Feststellung mehrerer selbständiger Taten kommen, so würde es, im Unterschied zu dem angefochtenen Urteile, die Anzahl der Fälle und den Umstarid der Bildung einer Gesamtstrafe auch im Urteilstenor zum Ausdruck bringen müssen.
b) Formelhafte Wendungen, die entweder der Rechtsprechung entnommen sind oder aus sonstigen Gründen Rechtsfolgerungen enthalten, sind nicht zur Feststellungsgrundlage zu erheben, sondern in einzelne Tatsachen aufzulösen.
III.
Die Verurteilung des Nowak wegen Meineides wird zu Unrecht mit der allgemeinen Sachrüge angegriffen.
Die Feststellungen zur inneren Tatseite des § 154 StGB sind nicht im gleichen Umfange ausdrücklich her-
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vorgehoben, wie es bei den Darlegur.gen zum äusseren Tatbestande der Fall war. Jedoch ergibt sich auch der Vorsatz des Angeklagten Ngge aus dem Urteilszusammenhange zweifelsfrei.
Der Eid wurde am 10.6.1948 geleistet. Gegenstand des Eides war u.a. eine etwaige ehebrecherische Beziehung zwischen N@Pund der Angeklagten SCENE nach der Anfang November 1947 erfolgten Rückkehr des Zeugen SCENE. Das Lanägericht stellt weiter fest, daß im Dezember 1947 eine erregte Aussprache Zwischen NEED und dem Zeugen SB über ein etwaiges Verhältnis zwischen der Angeklagten SD und dem NEE stattfand, in deren Verlauf Ne die Äusserung gebrauchtes" Wenn du nicht ruhig bist, haue ich. dich heraus". Danach, im Januar 1948, fand dann erneut Geschlechtsverkehr zwischen beiden Angeklagten statt.
Bei diesem Sachverhalt ist die Folgerung des Landgerichts, NP habe vorsätzlich falsch geschworen, nicht zu beanstanden. Sie ergibt sich einmal aus dem kurzen Zeitablauf zwischen Geschlechtsverkehr und Eidesleistung und zum anderen aus dem Vorfalle im Dezember 1947, der dem Angeklagten Ne eingeprägt haben muß, daß der Zeuge SEE bereits zurückgekehrt war, als noch Geschlechtsverkehr zwischen Ne» und Freu SB statt£ana.
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Auch sonstige, den Angeklagten NP beschwerende Rechtsverletzungen waren insoweit nicht zu erkennen, sodaß seine Revision gegen die Verurteilung wegen Meineides keinen Erfolg haben konnte.
Dr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow
Dr. Koffka Schmidt