Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952

BGH Entscheidung vom 21.02.1952 – 4 StR 770/51

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

CO. zevoren en 1015 ir EEE,

2272 019

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Löbelkaufmann Hermann F I) aus

wegen Unterschlagung und Betruges

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Februar 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt I)

als Vertreter äsr Bundesanvaltschaft,

Justizangestellter 0) als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom

25. Juli 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Betruges vnd versuchten Betruges verurteilt ist; auch die Gesamtstrafe wird aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

“.das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

a a tn On an Cu Gm m un m ut m mn

Die Verfahrensrüge ist nicht vorschriftsmässig begründes worden (§ 344 Abs 2 S 2 StPO) und mithin unzulässig.

Die Verurteilung wegen Unterschlagung der Herren-

kommode lässt keine Rechtsverletzung erkennen. Das Landgericht hat festgestellt, dass zu dem em 7. Oktober 1949 verkauften und bezahlten Schlafzinner eine Nerrenkommode gehörte, und dass nur die beiden Polsterstühle nicht vorrüötig weren. Der Käufer entschloss sich, "die vor ihn stehend Herrenkommode nach eingsliender Besichtigung mitzuübernehment, W. "Die hei Anrzchluss des Kauf- und Übereignungsvertrages vor- T rätige Herrenkomnode wurde von der Übereignung mitumfasst", Die Zusführungen, mit denen die Revision darlegen will, dass | die Merrenkommode nicht mitübereignet worden sei, stehen im wWidersnruch zu diesen Teststellungen und sind deshalb unbeachtlich. Die Verteidigung beruft sich auch zu Unrecht. auf § 139 363. Die Übereignung bezog sich nach dem festgestellten Sichverualt gemlies dem Willen der Veriragsschliessendes. wur euf die "vorhandenen Bestandteile des Schlefzimmers". Dass die in diesem Zeitpunkt nicht vorhandenen Polsterstühle nicht mitbereignet worden sind, berührte die Wirksamkeit des übereignungsvertrages daher nicht. Aus dem Urteilszusammenhang ergibt sich ferner dic Überzeugung der Strafkamner, “ass der Angeklagte über die Herrenkommode in Kenntnis des Eigentuns des Käufers anderweit verfügt hat, um sich deren vert zuzueignen. Der Tatbestand der Unterschlagung ist eomit erfüllt. |

Die Urteilsausführungen reichen jedoch nicht aus, um den Vorwurf des Betmiges zu rechtfertigen.

Entgegen der Ansicht der Revision genügte der unbestimmt

56 -3-

Binweis des Angeklagten bei den Vertragsverhandlungen mit Freu I ‘er sei nicht in der Lage, Verträge auf Kreäit ebzuschliessen, allerdings nicht, um einen Anenruch auf Vorcuszehlung des Kaufpreises:zu begründen. Der Angeklagte hat mit diesen Worten offensichtlich euch nur das Verlangen einer Anzahlung begründen wollen und sich zuniichst mit einer solchen von 242 Dü besnügt. Hinsichtlich dieses Betrages hat die Strarkammer keinen Betrug angehommen, wie die Revirion gleubt, sondern diesen nur in dem. Verlalten dos Angeklagten bei Erlangung der übrigen Leis Lungen der Köuferin gefunden,

[07

iD

Die Zehlung von weiteren 500.- Di: und die Hingere der wechselalzzepte hat der Angeklagte nech den Urteilsfeststellungen durch seine wiederliolten Zusicherungen sofortiger ' Lieferung erlangt, indem er bei frau lieien Irrtun erregte, die liöbel würden bestimmt "in den nächsten Tagen" geliefert. Eierdurch ist der Kussere Betrugstatbestand er-Pillt..’0Ob das Vermögen der Trau TB auch die Annahme Ger Vcchvel enädgiltig gerchääigt wurde, ist in diesem Zu=-- sammenhang belanglosz; denn es genügt auch eine Vermögensselöhräung, Gie schon durch die Begränäung der Vechselverbindlichkeiten eintret, weil die Schuldnerin keine Sicherung gegen einen ilissbrauch der Akzepte erlangte. Der Feststellung, ob Trau Hgg ers diesen in Anspruch genonmen worden ist, bedurfte es daher nicht; dieses würde nur eine. Vertiefung des schon in der Vermögensgefährdung zu erblickenden Schadens bedeuten . (RGSt 66, 56, 59). Wenn:.die Wechselgliubiger sich spöter an dem Vergleicheverfahren beteili,,t und keine Ansprlche gegen Frau E o3 ] erhoben haben,

vie die Revison behsuntet, eo ist dadurch nur die schon einge-

tretene Vernögensgefährdung wieder beseitigt worden. Die

Er]

-4-

durch Inanswruchnehme eines Rechtsanwalts entstandenen Kosten könnten jedoch nicht als Vermögensschaden im Sinne des §§ 263 StGB angesehen werden, weil das ‚Vermögen des Angeklagten hierdurch. keine unmittelbare Bereicherung erfehren konnte (BCH. Urteil vom 27. September 1951 - 4 StR 586/51 -)..Die. Strafkammer hat diese Unkosten .indessen er. sichtlich nicht entscheidend berücksichtigt,

Die Feststellungen zur inneren Tatseite bewegen sich dagegen in unlösbaren iiidersprüchen. Das Urteil nimt en, der Angeklagte sei: sich im klaren 'derüber gewesen, dass er seine Versprechen Npromnter Lieferung" nicht erfüllen konnte, lässt aber die Trage offen, ob er von seiner elterlichen Liöbelfabrik in Herzebrock, die des Schlaf- "zimmer liefern sollte, "ih Stich gelassen" worden ist. Wenn der Angeklagte nach den mit’ seiner Lieferfirma getro?fenen Abreden noch zur Zeit der Zahlung der 300.- Dü und der Hingabe der Wechselakzepte damit hätte rechnen !önnen; dass das Zimmer’ in den nächsten Tagen auf Kredit geliefert würde, so stände das der Annahme eines Betrugs-. vorsatzes entgegeh: Für‘ 'üle: Einlassung des’ Angeklagten spricht des von Frau eo 1 Belbst mit Ger Febrik geführte | _ itele? Pongesäräch, wonach die Lieferung em nächsten‘ Dienstag möglich sein sollte. Das Urteil führt zwar weiter aus, ' der Angeklagte habe trotzdem bei seiner Zusichermg sofortiger Lieferung übersehen, dass. ‚er sie keineswegs halten konnte, weil er zu ‚der ‚ungewöhnlichen Nassnahme :echritt, die Käuferin selbst auf fzusuchen, um die ihm Zür den

nächsten Tag .zugesagte. Zahlung: von 300.- Dii Zug um Zug

‚gegen Lieferung. der Nöbel vor dieser zu. ‚erhelten; derin [55

H ;

«

\5_

komme deutlich zun ‘Ausdruck, "dass er sich der Situetlon, das Geld nur Zug um Zug gegen kerausgebe der Yöbel erhalten zu, Können, habe entziehen wollen". ‘Die Tes 3tstellung; ‘dass der Ingeklagte sich eine ihm nach dem Vertrage nicht zustehende weitere Vorauszahlung vers chaffen wollte, schliesst aber das Bewusstsein einer widerrechtlichen Ver hören ebeschädigung nicht ein, ‘wenn er noch in diesem Zeitpunkt annehmen konnte, die Fabrik werde ihm des Zimmer in Sen nächeten Tagen liefern, ohne sofort Zehlung des Spreises zu verlangen. Hinsichtlich der Wechselalzente der Käuferin entnimnt das Urteil die 3etrugsabsicht aus der Verwendung der vechsel‘ zur \eltergeabe an ändere Lieferanten und führt &äus, "die Wechsel konnten nur zu der Zweck erbeten und gegeben sein, um mit ihnen die Lieterfirna des Angeklagien für die von Trau Tg bestellten iiöbel zu bezahlen", Abgesehen devon, dass nicht festgestellt ist, was über die Verwendung der Wechsel vereinbert worden ist, würde selbst eine vertragswiärige Verfügung den Vorsatz (oder bedingten Vorcatz) der. Vermögensbesrchädigung nicht betieisen,. wenn. der Angeklagte sich ‚darevuf verlassen konnte, "dass das. Zimmer ihm .elsbeld auf Kredit gelicerlert räre, In dieser. Hinsicht. ist der Sech- ‘ verhalt nicht eufgeklärt. Die zormelhafte Schlussfolgerung, "dass die durch die Irrtunserregung eingetretene. Vermögensberschädigung der Eheleute EB on Angelilagten bewusst und gewollt herbeigeführt, sei", ersetzt die fehlenden

A

£

Feststellungen nicht.

.

Der Verurteilung wegen versüchten Betruges liegen ebenfells keine ausreichenden Feststellungen zur inneren

Trtscite zugrunde.

x.

-6-

Der Angeklagte übereignete den ihm nicht gehörigen Liefervagen seinem Gläubiger Ve» zur Sicherheit, nachdem er das gerichtliche Vergleichsverfahren beantragt hatte, das etwa sechs Wochen später eröffnet wurde. Ohne Rechtsirrtun hat das Landgericht die durch Täuschung erstrebte Vermögensverfligung des Gläubigers darin gesehen, dass dieser nach Eintritt der Fülligkeit seiner WVechselforderungen - Ende Sentember/Anfeng Oktober 1950 - nichts gegen ihn unternehmen sollte, aber einen:vollendeten Betrug nichi für nachgewiesen erachtet, weil der Vermögens- "schaden infolge der späteren Eröffnung des Vergleichs- | verfehrens im’ Hinblick auf die Rechtslage der Vergleichsgl&ubiger. nach Stellung des Vergleichsamtrages nicht eingetreten ist (§§ 28, 87, 104 Vgl0). Es hätte auch _ prüfen müssen, welche Vorstellungen sich der Angeklagte über die Rechtslage gemacht hat; denn in diesem Falle hängt die Strefbarkeit wegen versuchten Betruges davon eb, ob der Täter das am gesetzlichen Tatbestand fehlende wierknal, neulich die „öglichkeit einer Vermögenssch&digung. irrtümlich els vorhanden. angenommen hat. Wenn der Angeklagte bestimmt mit der Erdf: Inung des Vergleichsverfahrens gerechnet und gewusst haben ‚sollte, dass der Gläubiger im Zeitpunkt der Sicherungsübereignung keine rechtebeständige Sicherung oder Befriedigung durch gericht tliche Geltendmachung seiner Forderung mehr erlangen konnte, hätte ihm die ibsicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil durch Hinhalten des Gl: \ubigers zu ver- ‚schaffen, und das Berusstsein, dessen Vermögen hierdurch zu beschädigen, gefehlt. n

- 7-

Die unzulimglichen Tatfeststellungen‘führen' zur. Auf-

hebung des Urteils in den Fällen HP una Te

Im übrigen ist die Revision zu verwerfen,

Gro3 Krumme Engels Dr. Eülle Dr. Augustin

FF we

eu ı

Pape GEBE?