Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 14.02.1952 – 5 StR 7/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Im
StR 7/52 2251 055
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Maler Franz F EB, wohnhaft in ein, VO, Behelfshein, zeboren an W905 in LED
wegen Sittlichkeitsverbrechens
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Februar 1952, an der teilgenormsen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichter Dr. Elise Koffka Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter, : Bundesanwalt Dr, EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizsekretär a» als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt :
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Lüneburg bei dem Amtsgericht in Celle vom 24. August 1951 nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern in Tateinheit mit Beleidigung in zwei Fällen und wegen Beleidigung in einem weiteren Falle zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat ürfolg.
I.
Fehl geht die Rüge, der Tatrichter habe die Rechtzeitigkeit des Strafantrages nicht festgestellt. Abgesehen davon, daß auch das Revisionsgericht noch zur Nachprüfung insoweit berechtigt und verpflichtet ist, hat bereits der Tatrichter, wie das Sitzungsprotokoll ausweist, diese Frage zutreffend gewürdigt.
Die Erteilung mündlicher Vollmacht seitens’ der zun intrage Berechtigten an die liütter gibt zu Beanstandungen u keinen Anlaß, weil dieses Vertretungsverhältnis in- Laufe des Verfahrens jederzeit nachprüfbar ist und hier in übrigen von niemandem bezweifelt wurde. -
II. Die allgemeine Sachrüge zreift durch.
1. Nicht zu beanstanden ist die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts insoweit das Landgericht zu einer Anwendung der Vorschrift des § 176 Abs.I Ziff.3 StGB gelangt.
Der Angeklagte hatte während er den Geschlechtsteil aus der geöffneten Hose heraushängen ließ und während des Jeibens am Gliede, seine Stellung so gewählt, daß die Blickwendung de. Kinder ihm zugekehrt war.
Hierdurch allein schon ist, - unabhängig von der späteren Entfernung des Türdrückers - eine Einwirkung auf den Willen der Äinder vorgenommen worden ("Verleitung"), die - wie festgestellt - die geflissentliche Betrachtung dieses Vorganzes
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durch die Kinder Erika und Heide zur Folge hatte ("zur Verübung"). such in übrigen hat das Landgericht die Voraussetzungen des § 176 Abs.I Ziff 3 rechtsirrtuäsfrei festge-
2. Der Tatrichter hat jedoch den Anwendungsbereich des § 176 Abs.I Ziff. 3 auf den festgestellten Sachverhalt zu
eng ungrenzt.
Das in dem angefochtenen Urteil als Beleidigung der Erika EB una Heide TEE gewertete nebenhergehende Verhalten des Angeklagten, die Redensarten über Geschlechtsverkehr, das Erzählen von Zoten und - bei dem gegebenen Zu« sammenhange - die zeichnerische Darstellung der Geschlechtsmerkmale nackter Lienschen, stellt sich ebenfalls als Verbrechen gegen § 176 Abs.I Ziff. 3 dar.
Hinsichtlich der Verleitung zun aufnerksamen Betrachten unzüchtiger Zeichnungen bedarf dies keiner näheren jusführungen. &s ist aber auch kein Grund ersichtlich, der eine Scheidung zwischen geflissentlichen 3eschauen und geflissentlichen Anhören unzüchtiger Vorgänge erforderlich machen könnte. Das schamverletzende Geschehen in beiden Fällen führt gleichermaßen die Kinder an Vorstellurgen aus dem Geschlechtsieben heran und stellt ein "Verüben unzüchtiger Handlungen" dar, zu dem der Angeklagte in wollüstiger absicht die Kinder verleitet hat (vgl. BGH St 1 S.173).
Damit entfällt eine Bestrafung aus § 1§ 5 StGB bezüglich der beiden genannten Kinder, weil § 176 Abs.I Ziff. 3 insoweit ein Sondergesetz. ist.
3. Zu Unrecht hat das Landgericht auch die Unz ıchtshandlungen gegenüber den äindern Erika und Heide sowie die Beleidigung der Annelore DD jeweils unter dem Gesichtspunkt des §§ 74 StGB gewürdigt.
Nach den tatsächlichen Feststellungen waren alle drei Kinder - Annelore kam alsbald nach - gleichzeitig bei der unzüchtigen Schaustellung usw. anwesend. Die mehrfachen Gesetzesverletzungen gehen mithin auf einen einheitlichen Handlungseb-
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lauf infolge einer einheitlichen Willensbetätigung zurück, sodass hier eine Trennung im Sinne des’ § 74 StGB, selbst bei Berücksichtigung des geschützten höchstpersönlichen Rechtsgutes abwegig, weil unnatürlich, erscheint (so such SCH, 1 Fu v. 5.1.51 zu 2 StR 83/50). In Bezug auf die Verbrechen gegen § 175 Abs.I Ziff. 3 und das ‚Vergehen gegen § 1§ 5 StGB liegt mithin gleichartige Tateinheit (§ 73 StGB) vor. j
Das angefochtene Urteil beruht somit - das Landgericht hat eine Gesamtstrafe aus drei Einzelstrafen gebildet statt nur eine Strafe zu verhängen - auf einer Verletzung des Gesetzes und war daher aufzuheben, "
III.
Das Landgericht wird - abgesehen von den obigen Rechtssätzen -— zwecks Vermeidung einer etwaigen Rüge mangelnder aufklärung bei der erneuten Tatsachenfeststellung folgendes zu beachten haben:
Aus der wiederholten Ladung der verschiedenen, zum Teil unabkömmlichen Sachverständigen ergibt sich, daß das Sericht ein Gutachten über die Glaubwürdigkeit der Kinder zur Unterstützung der eigenen Sachkunde für erforderlich hielt. Diese Auffassung ist Bu billigen, weil Kinderaussagen häufig die Heranziehung eines auf dem Gebiete der Seelenkunde Jugenälicher erfahrenen Sachverständigen erforderlich machen, insbesondere aber dann, wenn es sich um die Klärung von Fragen sexuellen Charakters handelt, wobei dahingestellt bleiben kann, ob eine medizinische Vorbildung des Sachverständigen erwünscht erscheint. Auf jeden Fall wird sich die Begutachtung dann vornehmlich auf die besondere Wahrheitsliebe und Glaubwürdigkeit des Zeugen im gegebenen Sachverhalte richten müssen, weil davon auszugehen ist, daß auch an sich wahrheitsliebende Kinder mit normaler Phantasie bei Bekurdlungen über latsachen sexuellen Inhalts Abweichungen von ihrem gewohnten Wesen aufweisen können, mithin die Beurteilung der Glaubwürdigkeit ganz besonderen Schwierigkeiten begeznet.
Es dürfte sich daher weiterhin empfehlen, den Ssachver-
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verständigen aufzugeben, durch vorherige, eingehende Untersuchung der Kinder seinem Gutachten für die Hauptverhandlung die erforderliche Grundlage zu verleihen.. Die Hauptverhandlung selbst bietet wegen der, Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit und, wegen der. den Kindern ungewohnten Umgebung meist keine geeignete Grundlage zur Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit.
Dr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow
Dr. Koffka .Schmidt