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BGH Urteil vom 07.02.1952 – 3 StR 1095/51

3. Strafsenat

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Leitsatz

Im Falle der Tötung auf Verlangen ist § 213 StGB nicht anwendbar.

Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!

Gesetz: § 216 StGB Recktusatz;

Im Falle der Tötung auf Verlangen ist § 213 StGB nicht anwenäbar.

Aktenzeichen: 3 StR 1095/51

Urt v 7. Februar 1952 LG Düsseldor?

Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!

Gesets: 9 216 StGB

Rechtssatz:

Im Falle der Tötung auf Verlangen ist § 213 StGB nicht anwendbar.

Aktenzeichen: 3 StR 1095/51 Urt v 7. Februar 1952 LG Düsseldorf

N

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Maler und Lackierer Paul Knothe aus Düsseldorf, geboren am 17. April 1897 in Waldorf/ Sachsen, z.2t. in Untersuchungshaft,

wegen Tötung auf Verlangen

hat

der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der

Sitzung vom 7. Februar 1952, an der teilgenommen haben:

für

Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Kosniger Bundesrichter,Prof.Dr.Busch Bundesrichter Scharpenssel Bundesrichter. Dr. Baldus als beisitgende Richter,

Oberstastsanwalt m: als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

'Justizangestellter

als: Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, ' Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklasten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 7. August 1951 im Strafausspruch samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen, und

. zwar an das Landgericht in Duisburg.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen Tötung auf Verlangen, begangen an seiner Ehefrau, zu vier Jahren Gefängnis verurteilt worden. Seine auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision ist teilweise begründet. |

Der Meinung des Beschwerdeführers, das Landgericht hätte den Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt der Beihilfe zum Selbstmord prüfen und gegebenenfalls freisprechen müssen, kann nicht beigetreten werden. Nach den Feststellungen dachte seine Ehefrau zwar an Selbstmord, war aber zu dessen Ausführung nicht imstande. Was die Revision hierzu vorbringt, befasst sich mit der Beweiswürdigung und "ist deshalb im Revisionsverfahren unbeachtlich.

Aueh der gegen die Nichtanwendung des § 213 StGB erhobene Angriff geht, fehl. h

Die Frage, ob Tötung auf Verlangen ein Vergehen besonderer Art ist, ist bestritten. Während sie früher von der herrschenden Meinung bejaht worden ist, tritt in neuerer Zeit namentlich die Rechtslehre überwiegend dafür ein, dass es sich um keine selbständige Straftat, sondern um einen milder zu behandelnden Sonderfall des Totschlags oder Mordes handle (Schönke, St6B § 216 Anm I; IK StGB § 216 Anm I; Kohlrausch-Lange, StGB Anm I; Frank, StGB § 216 Anm III; ®$b. Schmidt DRZ 1949, 241; aM Olshausen StGB § 216 Anm 1). Es besteht jedoch kein Anlass, von der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (zuletzt Rest '53, 293) abzugehen, wonach der Fatbestand des 8 216 SstaB als der engere den des Totschlass oder Mordes ausschliesst.

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Anlass zu einer Meinungsänderung könnte allenfalls die Änderung der Strafbestimmung des § 211 StGB geben. Zur Zeit, als die Überlegung bei der Tötung das Unterscheidungsmerkmal zwischen Totschlag und Mord bildete, war es notwendig, in der Tötung auf Verlangen einen Sondertatbestand zu "schaffen. Denn Tötung auf Verlangen erfolgt fast ausnahmslos mit Überlegung. Sie enthielt also um die Zeit der alten Fassung des § 211 StGB regelmässig den Tatbestand des Mordes. Damals hatte daher die - den eigentlichen Gegenstand des Streites bildende - Mindeststrafe von drei Jahren Gefängnis nichts Auffallendes an sich. Im Hinblick darauf konnte der Gesetzgeber die im Vergleich zur Bestrafung des unter mildernden Umständen begangenen Totschlags verhältnismässig hohe Mindeststrafe festsetzen. Bei der seinerzeitigen Rechtslage wäre der Vorwurf, es entsteh® ein unbilliges Missverhältnis zwischen einen begünstigten Totschlag und der Tötung auf Verlangen, ‚kaum begründet gewesen.

'geit der Aufstellung anderer Tatbestandsmerkmale in § 211 StGB ist zu erwägen, ob etwa die Auffassung des Reichsgerichts deswegen überholt sei, weil die den Tatbestand des Mordes bestimmenden Erschwerungsgründe in den Pällen der Pötung auf Verlangen nicht webr auftreten könnten. Das kann indes in dieser Allgemeinheit nicht gesagt werden. Auch bei Tötung auf Verlangen ist nicht ausgeschlossen, dass der Päter daneben aus Habgier, aus einem sonstigen niedrigen Beweggrund oder grausam handelt. Gibt man aber diese Möglichkeit zu, SO ist der . wesentliche Gesichtspunkt, der eine Änderung in der Be-

urteilung des Charakters dleser Straftat rechtfertigen könnte, weggefalleß.

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Dazu kommt, dass die folgerichtige Durchführung des Gedankens, § 216 StGB enthalte nur eine Milderung der Strafbestimmungen der §§ 211, 212 StGB, zu einer anderen Schwierigkeit führt. Diese besteht in der -— ebenfalls bestrittenen - Frage, ob beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 211 StGB der Täter als Mörder oder aus § 216 St@B zu bestrafen sei. Die beiden Strafvorschriften stehen ihrem Inhalt nach zueinander in einem schwer lösbaren Widerspruch, wenn § 216 StGB nur eine Strafmilderung der 88 211, 212 StGB bedeutet. Dieser Umstand lässt erkennen, dass auoh unter den heutigen Rechtsverhältnissen der vom Reichsgericht vertretene Standpunkt seine Berechtigung nicht verloren hat. Das ist um so weniger der Fall, als die bei Tötung auf Verlangen auf Seite des Täters regelmässig vorhandene Überlegung, mag sie auch den Charakter eines Tatbestandsmerkmals des § 211 StGB eingebüsst haben, immerhin geeignet st, die schärfere Strafandrohung des § 216 gegenüber der des § 213 StGB zu rechtfertigen.

Ist § 216 StGB nicht ein Unterfall der §§ 211, 212

StGB, so kann hier die Strafmilderung des § 213 StGB nicht Platz greifen.

Im übrigen lässt die Beurteilung der Schuldfrage keinen Rechtsverstoss erkennen. Insoweit ist also die Re-

Dagegen bestehen Bedenken gegen die nicht durchweg widerspruchsfreien Rrwägungen, von denen sich der Erstrichter bei der Strafzumessung hat leiten lassen.

Die Strafkammer hat dem Angeklagten den Schutz des 8 51 Abs 2 StGB zugebilligt, weil er als schizoider Psycho-

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path die Tat in einen Affektspannungszustand begangen habe. Sie nimmt an, dass seine Fähigkeit, das Unerlaub-

te der Tat einzusehen, erheblich vermindert gewesen sei auf Grund der Gedankengänge, in die er sich verrannt habe. Gleichwohl hat sie von der Möglichkeit, auf eine geringere als die Mindeststrafe von 3 Jahren Gefängnis zum erkennen, keinen Gebrauch gemacht. Sie ist vielmehr darüber hinausgegangen, weil der Angeklagte sich jeglicher Einsicht verschlossen und für sich das Recht in Anspruch genommen habe, sich über die Gesetzesbestimmung "souverän" hinwegsetzen zu dürfen. Wenn dieser aber nach Annahme des Landgerichts in einer verkehrten Vorstellung lebte, die gerade dazu beitrug, ihm verminderte Zurechnungsfähigkeit zuzuerkennen, so konnte derselbe Gesichtspunkt nicht gleichzeitig straferschwerend in Betracht gezogen werden.

Dazu kommt, dass damit der Gesetzeszweck zuungunsten des Angeklagten berücksichtigt worden ist. Denn dafür, dass er das Verbot des $- 216 StGB missachtet hat, wird er bestraft. Der darin enthaltene Gedanke, dass selbst aus-

‘. drückliches und ernstliches Verlangen des Getöteten dem

Aufgeforderten kein Recht zur Tötung gibt, darf nicht noch einmal als Grund für die Verhähgung einer besonders nachdrüicklichen Strafe verwertet werden, wie es das Landgericht getan hat. Schon dieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Auch die weitere Feststellung, der Angeklagte habe aus grossem Mitleid mit seiner, über alles geliebten Frau gehandelt, ist nicht in Einklang zu bringen mit der kurz darauf zum Ausdruck gebrachten Auffassung, der Angeklagte verdiene eine fühlbare Strafe, weil er in Offenbarung el-

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ner erheblichen Gefühlskälte nicht mit seiner Frau habe sterben wollen. Der Angeklagte hatte sich zunächst längere Zeit bemüht, die unheilbar erkrankte und schwer leidende Frau von ihren Selbstmordgedanken abzubringen. Er hatte ihre wiederholte Bitte, sie durch Tötung von ihrem Leiden zu erlösen, abgelehnt; ebenso ihren Vorschlag, gemeinsan in den Tod zu gehen. Er war um 15 Jahre jünger als sie

und gesund. Inwiefern in der Ablehnung ihres Verlangens nach Tötung und ihres damit verbundenen Vorschlags eines nachfolgenden Selbstmordes des Angeklagten eine erhebliche Gefühlskälte auf dessen Seite liegen soll, ist nicht ersichtlich. Das ist um so weniger der Pall, als er ihr beachtliche Gründe seiner Ablehnung bekanntgab und bemerkte, er würde ihrem Vorschlag folgen, wenn er 10 Jahre älter wäre. Das Urteil stellt fest, dass der Angeklagte hernach dem dauernden Drängen seiner Frau "verzweifelt und erschöpft" schliesslich "aus grossen Mitleid" doch nachgab. Das schliesst die Annahme einer strafschärfend wirkenden Gefühlskälte aus. j

Bei der Besonderheit und der Seltenheit der Straftat des § 216 StGB bestehen auch Bedenken dagegen, dem Gesichtspunkt der Abschreckung anderer eine so weitgehende Bedeutung beizumessen, wie das hier geschehen ist.

Nicht ohne Grund vermisst ferner die Revision in den Strafzumessungserwägungen die Würdigung der zugunsten des Angeklagten sprechenden Tatsachen, vor allem seiner Unbescholtenheit und der ungewöhnlichen Lage, aus der heraus er sich zu seiner Tat entschiossen hat. Der Umstand, dass die Strafkammer sie völlig unberücksichtigt gelassen hat, gibt Anlass zu Zweifeln, ob sie sich der Grenzen des an

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sich für die Strafzumessung geltenden tatrichterlichen Ermessens bewusst gewesen ist.

Wegen der bezeichneten Mängel konnte der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

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Es war angezeigt, von der Ermächtigung des § 354 Abs 2 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen. \

Krauss Koeniger Busch Scharpenseel Baldus