Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 07.02.1952 – 3 StR 1040/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
250m 10o/a | 2319 16 N
Im Nanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Stellmacher Erich K Gm zus DEE. 12 WB zetoren an 1908 in Kan (Ostpreussen), 2. Zt. in Untersuchungshaft, j
wegen Misshandlung Wehrloser
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Februar 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Em als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
- Justizangestellter 8 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Duisburg vom I. August 1951 wird das Verfahren im Falle Rs auf Kosten der Staatskasse eingestellt. In den Fällen Ip Pen, Koiiiiiiier CeWElEn, . CO und VE ist der Angeklagte auf Kosten der E Staatskasse freigesprochen.
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Im übrigen wird das.vorbezeichnete Urteil, soweit . der Angeklagte wegen Nisshanälung Wehrloser (§ 225 b_
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den zugrunde liegenden Feststellungen. aufgehoben.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird ver-_ worfen. . u
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an die Strafkammer des Landgerichts in Duisburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden haben wird, soweit darüber nicht bei der Einstellung des Verfahrens entschieden ist. \
Von Rechts wegen
Der Angeklagte ist wegen Misshandlung Abhängiger (§ 223 db StGB) in sieben: Fällen, darunter in einem besonders schweren Fall, und wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 223 a StGB) in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision und rügt mit ihr die Verletzung einer verfahrensrechtlichen Vorschrift- sowie des sachlichen. Rechts. Das Rechtsmittel ist zum Teil begründet.
I.
1.) Die Verfahrensrüge der Revision richtet sich gegen
die Verurteilung des Angeklagten im Falle Re Sie macht geltend, dass dieser Fall nicht zum Gegenstand der Aburteilung hätte gemacht werden dürfen, weil weder die Anklage noch der Zröffnungsbeschluss sich auf ihn erstreckt hätten.. j
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In der Anklage war dem Angeklagten zur Last gelegt, im russischen Kriegsgefangenenlager Wogodon II in den Jahren 1946 und 1947 durch mehrere selbständige Handlungen vorsätzlich die von dem fürsorgepflichtigen lagerkommandanten seiner Gewalt überlassenen, durch Krankheit und Gebrechlichkeit wehrlosen Kriegsgefangenen Mittels: . sefährlicher Werkzeuge oder einer das Leben gefährdende Behandlung körperlich roh misshandelt zu haben, wobei in einem Falle durch die Körperverletzung der Tod .des Hisshandelten verursacht worden sei. In dem wesentlichen
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.te "vorsätzlich die von dem _fürsorgepflichtigen Lagerkomman-
Verhandlungstages etwas bekannt war, nicht zur Anklage.
Ergebnis der Voruntersuchung waren im einzelnen folgen- .de Fälle aufgeführt:
Essensentzug (mehrere Fälle ohne Nainens- “ - dennung),
11. Heniiiiip, Der Eröffnungsbeschluss: vom 28. : Juni. 1951 spricht nur von "mehreren selbständigen Handlungen im russischen Kriegsgefangenenlager Wogodon II*, durch die. der Angeklag- u.
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danten seiner’ Gewalt überlassenen durch Krankheit und Gebrechlichkeit wehrlosen Kriegsgefangenen mittels gefährlicher Werkzeuge oder eine das Leben gefährdende Behandlung körperlich roh misshandelt habe, wobei in einem Falle durch die Körperverletzung der Tod des Misshandelten verursacht worden ist".
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Hiernach stand eine Misshandlung des Zeugen Rp, von der, wie aus dem Urteil’ hervorgeht, weder der Staatsanwaltschaft noch dem Gericht bis zum Morgen des zweiten
Die Sitzungsniederschrift.ergibt, dass. die Staatsanwaltschaft den Maurer Karl RW als Zeugen gestellt, und, dass das Schwurgericht ihn vernommen hat. Eine Nachtragsanklage gemäss $.266 StPO ist ausweislich des Sitzungs-
Srotokolls, das darüber nichts enthält, nicht erhoben worden. . . “
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‘;, tersuchung" unter den Ziffern 1 bis 9 und 11 einzeln auf-
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:, Unter diesen Umständen verstösst die Aburteilung im Falle Em gegen die §§ 155, 264 StPO. Das Schwurgericht ist zwar der Auffassung, dass die Anklage sich allgemein auf die Misshandlungen des Angeklagten während seiner lagerzeit im Lager Wogodon II erstrecke, wobei die aufgeführten Fälle lediglich Beispiele darstellen sollten. Diese Meinung kann nicht geteilt werden. Was den Gegenstand der Hauptverhandlung und der Aburteilung bildet, bestimmt sich nach dem Eröffnungsbeschluss. Ihn
“ muss das Urteil erschöpfen; andererseits darf es dessen Grenzen nicht überschreiten, abgesehen von dem Fall der j ' Nachtragsanklage. Der Eröffnungsbeschluss vom 28. Juni 1951 genügt für sich allein der Vorschrift des § 207 Abs 1 StPO nicht. Ss fehlt darin die vorgeschriebene Bezeichnung der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat; es sind lediglich ihre gesetzlichen Merkmale hervorgehoben. Dieser Mangel ist allerdings dann unschädlich, :' wenn der Eröffnungsbeschluss unter Zuhilfenahme der Anklageschrift so ausgelegt werden kann, ‘dass nunmehr der 0 geschichtliche Vorgang feststeht, der dem Angeklagten . zur Last gelegt wird. Das wäre nicht der Fall, wenn die u Anklage, wie es das Schwurgericht will, so aufgefasst werden müsste, als sollten die aufgeführten Fälle nur Beispiele sein. Dann wäre nicht ersichtlich, wegen welcher "mehreren selbständigen Fälle" die Anklage erhoben und das Hauptverfahren eröffnet worden sein sollte.
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Eine solche Auslegung der Anklage wird aber ihrem Inhalt nicht gerecht. Offensichtlich sind mit den darin erwähnten mehreren selbständigen Handlungen diejenigen
Fälle gemeint, die im "Wesentlichen Ergebnis der Vorun- -
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geführt werden. Auf weitere Fälle durfte sich daher das Urteil nicht erstrecken, wenn keine Nachtragsanklage erhoben war.
Es handelt sich hier nicht etwa um ein lästiges und entbehrliches. Formerfordernis, sondern um eine der wichtigsten Grundlag en des Strafverfahrens. Der Angeklagte darf nicht im ‚ungewissen darüber gelassen, werden, wegen
welcher Vorfälle ihm Verurteilung droht. ‚Andernfalls
kann er sich nicht sachgemäss verteidigen.
Im Falle zu ist daher aus diesem Grunde das Urteil aufzuheben und das Verfahren einzüsteilen.
2.) Die unzutreffende Auslegung des Eröffnungsbeschlusses und der ‚Anklage hat das Schwurgericht ferner veranlasst, aus entsprechenden Trwägungen in den Fällen, in denen
es die Schuld des Angeklagten nicht als erwiesen angesehen hat, von einem ausdrücklichen Freispruch abzusehen. ' Insoweit erschöpft der Urteilsausspruch den Zröffnungsbeschluss nicht, obwohl das Urteil ihn nach dem Gesetz
‘§ 264 StPO) erschöpfen soll und ihn nach den Urteilsgrün-
- den auch erschöpfen will. Da das Schwurgericht den Ange-
klagten weder verurteilen wollte noch‘ verurteilt hat, . und da das Urteil insoweit nicht angefochten ist, ist der „ngeklagte in diesen Fällen rechtskräftig freigesprochen. Der fehlende Ausspruch konnte von, hier aus. nachgeholt werden.
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1.) Die Sachbeschr;erde der Revision greift durch, soweit sie sich gegen die Verurteilung des Anzeklagten wegen
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Misshandlung Abhängiger (§ 223 b StGB) richtet.
Das Schwurgericht hat zwar in rechtlich unangreifbarer Weise festgestellt, dass die Angehörigen des Strafzuges dem Angeklagten in einer Form unterstellt waren, wie sie § 223 d StGB vorsieht.
Indessen hat es keine ausreichenden Feststellungen
darüber getroffen, ob die von dem Angeklagten misshandel-'
ten Gefangenen in dem von § 2253 d StGB vorausgesetzten Sinne wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlos waren.
Dazu heisst es im Urteil nur, angesichts des völlig b
entkräfteten Gesundheitszustandes, den die Angehörigen des Strafzuges im Gegensatz zum Angeklagten aufgewiesen hätten, seien in sämtlichen erwiesenen Fällen die Misshandelten als wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit Wehrlose anzusehen. Ob aber die Wehrlosigkeit tatsächlich au? die Gebrechlichkeit oder die Krankheit der Betroffenen zurückzuführen war, ist im Urteil nicht dargetan. Hierzu hätte jedoch Veranlassung bestanden. Wenn auch. die Angehörigen des Strafzuges im Gegensatz zu dem Ange-
_ klagten infolge Unterernährung und Überanstrengung krank
und gebrechlich' gewesen sein mögen, so brauchte ihre Wehr-
losigkeit nicht ohne weiteres auf dem entkräfteten Gesundheitszustand zu beruhen. Der Grund für ihre Wehrlosigkeit kann auch darin gelegen haben, dass das Vorge-
hen des Angeitlagten von den russischen Bewachungsmannschaf-
ten gedeckt wurde und dass die Opfer sich ihm schon des-
halb nicht widersetzen konnten, weil sie mit entsprechenden
vwraf- oder sonstigen Vergeltungsmassnahmen durch die Russen hätten rechnen müssen. Unter diesen Umständen
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würde auch ein .völlig gesunder und kräftiger Gefangener sich dem Angeklagten gegenüber nicht haben ‚wehren können. Väre aber die Vehrlosigkeit der Opfer nicht durch deren Krankheit oder Gebrechlichkeit bedingt „gewesen, .so würde für die Anwendung des § 223 » StGB kein Raum sein. In dieser Richtung fehlt es aber im Urteil an zureichenden Feststellungen. Deshalb ist das Revisionsgericht nicht in der Lage zu prüfen, ‚ob. das Verhalten des ‚Angeklagten in. den . Fällen, in ‚deren ‚vom Schwurgericht ein Vergehen. ‚gegen
§ 223% StGB ankenönmnen worden ist, dessen’ ‚Voraussetzungen erfüllt hat.
Auch die ‚Ätnahnie eines besonders schweren Feiles im Sinne des $, 223 b Abs 2 StGB im Falle ‚Hendiiiiäie ist nicht ‚rechtsbedenkenfrei. Sie wird zunächst darauf gestützt, dass He Se zebrechlich und dass dem Angeklagten dieser Zustand bekannt gewesen sei. ‚Damit wird in rechtlich unzulässiger Weise ein Tatbestandsmerkmal des § 2253 b Abs 1 SteB herangezogen. Ferner haben Unstände Berücksichtigung gefunden, die sich grst nach der Misshandlung des Her zugetragen haben und auf die der Angeklagte keinen "Einfluss hatte: so dass Henge Baur Anordnung des russischen’ Wachpostens den Oberkörper habe frei machen müssen sowie dass der russische Posten ihn ins Wasser geworfen, ins Feuer sestossen und ihm das Essen fortgenommen habe, Wenn das Schwurgericht dem Angeklagten weiterhin zur ‚Tast legt, dass er. den Beni alsdann nicht habe ins Ieger schaffen lassen, so fehlt es an jeder Erörterung darüber, ob er damit rechnen konnte und auch gerechnet hat, dass der russische Wachposten das zulassen würde, nachdem dieser zuvor derartige Ausschreitung gen gegen
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2.) Ohne Erfolg muss dagegen die Revision in den Fällen bleiben, in denen der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung schuldig befunden ist. Das Schwurgericht hat hierzu die Tatbestendsmerkmale des § 223 a StGB sowohl zur äusseren wie zur inneren Tatseite rechtsirrtumsfrei dargetan. Ein Rechtsverstoss ist insoweit nicht zu erkennen.
Zu Unrecht macht die Revision geltend, der Angeklagte habe im Notstand oder in vermeintlichem Notstand gehandelt. Nach den Feststellungen des Urteils, das sich mit dieser Frage eingehend auseinandersetzt, fehlt es an jedem Anhaltspunkt dafür, dass der Angeklagte sich in einem Falle in einer gegenwärtigen, auf andere Yeise nicht abwendbaren Gefahr für Leib oder Leben befunden oder zu befinden geglaubt hat, die ihn zu seinen Verhalten hätte nötigen können.
Auch im übrigen hat die Überprüfung des Urteils, insbesondere zur Strafzumessung keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben.
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‚. Demnach erweist sich die Revision als unbegründet, soweit der Angeklagte wegen Vergehens gegen § 223 a StGB in vier Fällen verurteilt ist, und war zu verwerfen. Im übrigen war das Urteil, abgesehen von den Fällen, in denen der Angeklagte freigesprochen ist, und abgesehen von dem Falle ib; in dem das Verfahren eingestellt worden ist, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Dabei
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erschien es angezeigt, von der Vorschrift des-§ 354 Abs 3 3 StPO Gebrauch zu machen.
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Scharpenseel BR.Dr.Baldus ist infolge j \ " Urlaubs ortsabwesend und
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