Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 29.01.1952 – 1 StR 706/51
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
B 2332 056 us “
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Llektromonteur Herbert I EB aus HB a.a. SEE, geboren an @. ED EB in LEE, 2-2:
in Untersuchungshaft, wegen Betrugs im Rückfall hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der
Sitzung vom 29. Januar 1952, an der teilgenommen haben: \
Senatspräsident Richter
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Dr. Jagusch
als beisitzende Richter, Bundesanwalt >
als Vertrter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hof a.d. Saale . vom 21. August 1951 in Ziff I des Urteilssatzes dahin geändert, dass der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen Betrugs in zwei Fällen, Betrugs im Rückfall in fünf Fällen und Unterschlagung in zwei Fällen zur Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus, sowie zu Geldstrafen von 60 IM, ersatzweise drei Tagen Zuchthaus, . und viermal 20 Di, ersatzweise je einem Tage Zuchthaus, verurteilt ist. .
Im übrigen wird die Revision verworfen. - Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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1.) Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Betrugs im Rückfall (8§ 263, 264 StGB) in sieben Fällen und Unterschlagung (§ 246 StGB) in zwei Fällen zur Gesamtstrafe von zwei Jahren neun Konaten Zuchthaus und zu sieben Geldstrafen verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf? Jahren aberkannt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet. j
2.) Die auf die Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch nicht ausgeführt. Das Urteil lässt insoweit auch nach keiner Richtung einen Rechtsfehler erkennen.
3.) Was die Straffrage betrifft, so sind in den Betrugsfällen TED, 1.0D, CHE, Ha una VD (Ziff 2 e bis i der Urteilsgründe) die Voraussetzungen des Rückfalls nach § 264 in Verb. mit § 244 StCB beden- - kenfrei dargetan. Rechtsirrig ist die Feststellung des Rückfalls dagegen,, wie die Revision mit Recht rügt, in den Betrugsfällen TQEEEEE> und DEE (Zifr 2 a und db der Urteilsgründe). Der Angeklagte hatte die letzte der zur Begründung des Rückfalls in den beiden Fällen herangezogenen Strafen, die Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus aus dem Urteil des Landgerichts in Leipzig vom
29. Jemuar 1935, am 25. April 1938 verbüsst. Die beiden neuen Straftaten hat er im Februar oder Anfang liärz 1949 begangen. Es waren darnach mehr als zehn Jahre seit der Verbüssung der letzten Strafe, verflossen, so dass die Rückfallverjährung nach §§ 264 Abs 3, 245 StGB eingetreten ist. Das Landgericht hat im Anschluss an R6GSt
7, 176 allerdings angenommen, dass die Zeit vom 25. April
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1938 bis 13. April 1943 nicht in die Zehnjahresfrist einzurechnen sei und demgemäss die Rückfallverjährung ausscheide, weil sich der Angeklagte in dieser Zeit
in Sicherungsverwahrung befunden habe und deshalb nicht habe bewähren können. Der Bundesgerichtshof ist jedoch von dieser Rechtsprechung des Reichsgerichts abgesangen und hat entschieden, dass die Bestimmung des
§ 20 a Abs 3 StGB für die Rückfallverjährung des § 245 StGB keine entsprechende Anwendung findet (BEHSt l,
246). In den beiden Betrugsfällen liegen sonach die Rückfallvoraussetzungen nicht vor.
Für die Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher sind die äusseren Voraussetzungen insoweit nicht bedenkenfrei festgestellt, als die Verurteilung auf § 20 a’ Abs 1'StGB gestützt ist. Nach den Urteilsgründen hat das Landgericht als eine der beiden Verurteilungen, die zusammen mit den Jetzt vorliegenden neun Straftaten die förmliche Voraussetzung Tür die Anwendung des § 20 a Abs 1 bilden sollen, die am 29. Januar 1935 durch das Landgericht in Leipzig ausgesprochene Verurteilung zur Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus herangezogen. Der Ver-Wertung dieser Bestrafung steht -jedoch die sog. Rückfallverjährung nach § 20 a Abs 3 StcB entgegen. Der Angeklagte wurde, nachdem er die Gesamtzuchthausstrafe verbüsst hatte und daran anschliessend in Vollzug der angeordneten Sicherungsverwahrung in verschiedenen
‚ Anstalten verwahrt worden war, am 13. April 1943 von
der Justizverwaltung unter Unterbrechung der Sicherungs- &
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verwahrung der Polizei überstellt und von dieser bis 6. kai 1945 im Konzentrationslager untergebracht.
Das Landgericht meint, damit sei der Beginn der fünfjährigen Rückfallverjährungsfrist des § 20 a Abs 3 StGB gehemmt worden; bei dem Angeklagten als kriminellem Häftling sei die Konzentrationslagerhaft lediglich an die Stelle der Sicherungsverwahrung getreten; seine blosse’ ordnungswidrige Unterbringung
in einer nicht der Justizverwaltung unterstehenden Anstalt rechtfertige es keinesfalls, für die Dauer der rechtmässigen Freiheitsentziehung die Hemmung der Kückfallverjährungsfrist zu verneinen. Dieser Auffassung, die in Rechtsprechung und Schrifttum teilweise vertreten wird, vermag der Senat im Anschluss
an BGHSt 1, 35 nicht beizutreten. Weitere Ausführungen erübrigen sich, weil das Landgericht die Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher auch auf § 20 a Abs_2 gestützt hat umdie förmlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt sind.
In sachlicher Beziehung begegnet die Feststellung, der Angeklagte sei ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher auf dem Gebiete der Vermögensstraftaten, keinen Bedenken. Entgegen der Meinung der Revision hat das Landsericht nicht unbeachtet gelassen, dass der Angeklagte von 1945 bis Anfang 1949 sich straffrei gehalten und erst, als er arbeitslos wurde, wieder Straftaten begangen hat. Es hat den auf demselben Gebiet liegenden Einwand des Angeklagten, nur aus Not straffällig geworden zu sein, geprüft, ist jedoch auf Grund seines
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gesamten seitherigen Verhaltens zu der Überzeugung gelangt, dass er einen festgewurzelten Hang zur Begehung von Vermögensstraftaten in sich träst, dem er hemmungslos bei äusserer Veranlassung erliegt, vor allem bei
. einer Verschlechterung seiner Verdienstmöglichkeit, wie sie zahlreiche andere Zeitgenossen mindestens in derselben \feise hinzunehmen haben. Unzutreffend ist auch der Einwand der Revision, mit Ausnahme des Falles Fiwws seien alle neuen Straftaten nur Bagatellvergehen. In äen beiden Betrugsfällen TEE und DEE ist die Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsvcrbrecher im übrigen nicht dadurch berührt, dass das Landgericht zu Unrecht die Voraussetzunsen des Rück- "falls als gegeben erachtet hat. Dies ergibt sich schon aus den Urteilsausführungen BL’5 Abs 2, überdies auch daraus, dass das Landgericht den Angeklagten nicht nur in Gen Fällen des Betrugs im hückfail, sondern auch in den beiden Fällen der Unterschlagung als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt hat.
Für die Strafbemessung kommt dem Umstand, dass das Lendgericht die Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher nicht allein auf § 20 a Abs 2, sondern zugleich auch auf § 20 a Abs 1 StGB gestützt hat, keine Bedeutung zu. Zwar ist unter den Voraussetzungen des § 20 a Abs 2 die Strafschärfung des § 20 a Abs 1 nicht wie dort zwingend vorgeschrieben, sondern nur zulässig. Aus dem Urteilszusammenhang ergibt sich jedoch, dass das Landgericht die einzelnen
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Strafen auch geschörft haben würde, wenn es mur § 20 a Abs 2 als gegeben erachtet hätte. Dagegen ist in den Betrussfällen EEE und DIEB die iiöglichkeit nicht auszuschliessen, dass durch die irrige Annahme der liückfallvoraussetzung die Strafzumessung insoweit beeinflusst ist, als das Landgericht im Valle Tui» im Gegensatz zu allen übrigen Fällen eine die Liindeststrafe von einem Jahr übersteigende Zuchthausstrafe, nänlich eine solche von einem Jahr drei Honaten, und in beiden Fällen neben der Zuchthausstrafe eine Geldstrafe festgesetzt hat. Das Urteil kann daher insoweit nicht aufrechterhalten bleiben. Einer Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz bedarf es jedoch nicht. Vielmehr war in Übereirstimmung mit dem Antrag des Oberbundesanwalts nach § 354 Abs 1 StPO, da der Senat in den beiden Fällen die bei der Strafschärfung nach
§ 20 a Abs 2 StGCB zulässige Yindest,trafe von einem Jahr Zuchthaus als schuldentsprechend erachtet, je eine Zuchthausstrafe in dieser Höhe ohne Geldstrafe festzusetzen. In entsprechender Anwendung des § 354 Abs 1 StPO hat der Senat aus diesen zwei Einzelstrafen nach dem hilfsweise gestellten Antrag des Oberbundesanwalts eine neue Gesamtstrafe in Höhe von zwei Jahren sechs Wionaten Zuchthaus gebildet.
4.) Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 42 e StGB ist bedenkenfrei. Das Landgericht hat festgestellt, dass von dem Angeklagten nach Verbüssung der Strafe mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit wie bisher weitere Straftaten von erheblichem Gewicht gegen das Vermögen anderer Personen zu befürchten sind und
die Sicherungsverwahrung unter den gegebenen Umständen das einzige Mittel bleibt, die Allgemeinheit vor dem Angeklagten zu schützen.
5.) Auch die Aberkennung der bürgerlichen ihrenrechte ist nicht zu beanstanden.
6.) Auf die Revision des Angeklagten war hiernach das Urteil des Landgerichts in Ziff I des Urteilssatzes zu ändern, wie geschehen. Im übrigen war das Rechtsmittel zu verwerfen.
Zu einer auch nur teilweisen Anrechnung der seit dem 21. August 1951 weiter erlittenen Untersuchungshaft auf die Strafzeit besteht kein Anlass.
Da die Revision in der Hauptsache, nämlich der Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher und der Anoränung der Sicherungsvervahrung, nicht den erstrebien Erfolg hatte, waren dem Angeklagten die gesamten Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 473 Abs 1 StPO):
Richter Dr. Peetz Mantel mit dem Vermerk, dass Jagusch Bundesrichter Dr. Geier
durch Beurlaubung ver-
hindert ist, seine Unterschrift beizufügen.